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Nr. 81 PAPIER-ZEITUNG 3039 bedarf und vertreiben auch Werthzeichen der Reichspost, letzteres natürlich ohne Nutzen. Die Reichspost ist eine Einrichtung, die von sämmtlichen Deutschen getragen und erhalten wird, darum hat sie die Pflicht, in Geschäfts- Sachen neutral zu bleiben, die Zugkraft, die sie aus dem öffentlichen Monopol entnimmt, nicht zu verkaufen und einzelne Geschäfte, die sich vorher mit grossen Mühen und Kosten eingerichtet haben, nicht zu schädigen. Papierhändler Briefumschläge und Firmenaufdruck Die Wünsche des Reichspostamts bezüglich des Firmen aufdrucks auf Briefumschläge und bezüglich der Grösse der letzteren, die in Nr. 44 d. Js. mitgetheilt wurden, haben wir in folge Anregung aus dem Leserkreise auf dünnes Papier in Grösse eines Quartblattes drucken lassen und liefern Abzüge postfrei für 1 Mark das Hundert. Briefumschlagfabrikanten, Buchdrucker und Gross händler sollten jedem ihrer Kunden einen solchen Ab zug vorlegen! Red. Wechsel A. steht mit B. in Geschäftsverbindung dergestalt, dass er von B. ab und zu Rimessen und Accepte zur Gutschrift erhält, welche er theilweise als Zahlung verwendet, theilweise auch umsetzt und davon an B. baare Zahlungen macht, um die B. sehr verlegen ist, da er solche auf seine Wechsel anderswo nicht erhalten kann. Es ist dadurch ge- wissermaassen Beiden gedient. Mit der Zeit aber wird dieser Umsatz infolge sich wiederholender Prolongationen schwierig, und A. muss, wenn er weiteren Kredit er halten will, bei seinem Bankier Sicherheiten hinterlegen. B. weiss Rath zu schaffen und übergiebt dem A. zu diesem Zwecke eine Anzahl . an der Börse noch nicht gehandelter — Aktien (in deren Besitz er billig gekommen sein mag), allerdings nicht mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass solche dem A. im Falle als Sicherheit oder Pfand für seine Forderung an B. dienen sollen, sondern im Gegentheil B. behauptet, sich in seinen späteren Briefen immer als Darleiher dieser Aktien, mit dem Rechte, solche jederzeit zurückfordern zu können, dargestellt zu haben. Es kommt zu Protesten einiger Papiere B.’s — selbstredend hat A. für Deckung der für eigene Rechnung verwendeten Papiere selbst zu sorgen —, und A. theilt dem B. mit, dass er keine Papiere mehr diskontiren könne, da das Obligo B.’s bereits zu stark angelaufen sei, und dem Bankier die erträgnisslosen Aktien als Sicherheit nicht mehr genügten. B. verlangt seine Aktien zurück, A. verweigert deren Herausgabe auf Grund seines Guthabens an B. — B. behält sich nun Schadenersatz-Forderung vor, und schreibt an A., er möge nun auch die Deckung seiner sämmtlichen Verbindlichkeiten besorgen. A muss im Interesse seines Namens dies thun, da er Aussteller oder Girant ist, und zwar theilweise unter Protest, grösstentheils aber ohne Protest, und hat nun an B. für diese Deckungen und Kosten eine grössere Forderung, deren Deckung er verlangt, bevor er die wiederholt ge forderten Aktien herausgeben könne. Was rathen Sie A. zu thun? Kaufmännisches Pfandrecht kann A. wohl nicht geltend machen, wohl aber das kaufmännische Zurück behaltungsrecht? Forderung B.’s um Herausgabe der Aktien ist wohl ebenso unberechtigt als der Vorbehalt etwaiger Schadenersatz-Forde- rung Beitens desselben? Muss A., da er von B. eine Anerkenntniss seines Konto-Auszugs gütig nicht erlangen kann, die Forderung erst ausklagen, bevor er die Aktien öffentlich versteigern lassen kann? Kann A. äusser dem üblichen Bankdiskont auch Umsatz-Provision in Anrechnung bringen, und bis zu welcher Höhe? Können A. bei gerichtlicher Auseinander setzung Unannehmlichkeiten in Anbetracht dieser Wechselverbindung entstehen? X. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: B. hat die Aktien dem A. eingesandt, damit A. sie bei seinen Bankiers als Sicherheit für den ihm seitens der Bankiers eröffneten Kredit hinterlege. Bei dieser Einsendung hat er nicht erklärt, er gebe die Aktien nur darlehnsweise mit dem Vorbehalte täg- icher Rückforderung; derartige spätere Erklärungen ändern daran nichts. Die Aktien liegen anscheinend noch bei den Bankiers. B. muss sie dort so lange liegen lassen, als A. noch Schuldner der Bankiers und B. Schuldner des A. ist. Gegen wärtig kann also B. die Aktien nicht zurückfordern. c „Verpfändet sind die Aktien für die Schuld des B. an A. freilich nicht. . Dagegen hat A. an ihnen das Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Forderung, die anscheinend im vollen Betrage fällig ist. Voraussetzung ist hierbei, dass A. entweder die Aktien besitzt, a.80 den Bankiers niemals eingereicht oder von ihnen zurück- erhalten hat, oder vermöge Abmachung befugt ist, sie jederzeit von den Bankiers zurückzufordern. Nach § 371 Abs. 3 HGB muss aber A., bevor er die Aktien verkaufen lassen kann, erst sein Guthaben an B. einklagen. Er kann 5 v. H. Zinsen, auch wenn der Bankdiskont niedriger ist, und für die Wechsel-Um sätze 1, v. H. Provision fordern. Aus der Darstellung des An fragenden erhellt nicht die Möglichkeit irgend welcher Unan nehmlichkeiten wegen der Wechsel. Falsch übermittelte Bestellung Ich bestellte beim Reisenden der Firma X., welcher mich zum erstenmale besuchte, je zwei Probesortimente Karten, und zwar eine Kollektion Gratulationskarten und zehn Karton zu je 100 Blatt Reliefs, mit dem Bemerken, dass ich die zuletzt genannte Waare bisher nicht verkauft habe und erst einen Versuch damit zu machen beabsichtige. Der Reisende gab weder Kopie, noch wurde mir der Auftrag bestätigt. Ich erhielt mit den oben erwähnten Waaren jedoch anstatt zehn Karton, 100 Karton zugesandt. Auf meine Reklamation behauptet der Reisende, von mir eine Bestellung auf 100 Karton Reliefs erhalten zu haben, und schreibt: »Es ist möglich, dass Sie thatsächlich nur 1 Mille = 10 Karton haben wollten; bestellt haben Sie aber 10 Mille = 100 Karton.« Bei der Bestellung ist mein Personal (zwei Personen) zugegen gewesen, und es sagt dasselbe wie ich, nämlich dass nur von einer Probe-Ordre von zehn Karton die Rede war, und diese Menge von mir bestellt wurde. Vielleicht sind im Leserkreise ähnliche Fälle bekannt, da es sich hier nach meiner Meinung um einen Gewaltakt handelt. Der Betrag von 81 M. spricht für mich weniger mit als das Auftreten der Firma, welche einen Irrthum seitens ihres Reisenden für unmöglich hält. Orosshändler Fragesteller kann nicht gezwungen werden, mehr Waare anzunehmen, als er bestellt hat. Seine Aussage vor Gericht sowie das Zeugniss seiner Angestellten wird genügen, um die Forderung seines Lieferers als unberechtigt zu erweisen. Wir haben im vorigen Jahr unter »Gefährlicher Schwindel« in Nr. 93 auf Machenschaften von Postkarten-Grosshändlern aufmerksam gemacht, und sind bereit Anmeldungen über ähnliche Vorgänge entgegenzunehmen. Sollten sich dieselben auf obige Firma X. beziehen, so werden wir davon dem Fragesteller entsprechende Mittheilung machen. Nennung der Firma in der Papier-Zeitung ist aus pressgesetzlichen Gründen nicht zulässig. Handel der Lehrer In der neuen Augsburger Zeitung finden wir folgendes Eingesandt: Die Lage der Schreibwaarenhändler auf dem Lande! Kaum wird Jemand einen Begriff haben, welche drückende Kon kurrenz uns viele Volksschullehrer auf dem Lande machen. Anlässlich der Schulbücherkaufzeit haben wir unser Lager mit nöthigen Schul büchern, Schulheften und Utensilien bestens eingerichtet, in der Erwartung, dass Eltern in der nächsten Umgebung die Schulartikel für ihre Kinder von uns beziehen. Wie oft wurden wir getäuscht. Manche Lehrer lassen die Bücher, Hefte usw. von einer grösseren Stadt kommen, sie erhalten diese Artikel zum gleichen Preise wie wir und verkaufen sie dann in ihrer Schule. Ist schon durch den Hausirhandel ein Schreibwaarenhändler auf dem Lande besonders geschädigt, sodass dessen Lage nicht zu beneiden ist, so empfinden wir umsomehr den Ausfall der Einnahmen während der Schulbücher kaufzeit, auf die wir hauptsächlich angewiesen sind. Ein jedes Schreibwaarengeschäft ist in der Lage, alle vorschriftsmässigen Schulartikel herzulegen, es wäre also durchaus nicht nothwendig, dass sich Lehrer in solchem Umfange wie jetzt mit dem Handel dieser Artikel befassen. Mögen diese Zeilen doch dazu beitragen, von berufener Seite den Handel der Lehrer einzuschränken. Mehrere Schreibwaarenhändler K. Farbiges Tränken von Karton Zu Nr. 72 Auf die Ausführungen des Herrn Friedr. Müller in Potschappel in Nr. 72 der Papier-Zeitung verspätet aufmerksam gemacht, in welchen er meiner Erklärung in Nr. 64 der Papier-Zeitung beipflichtet, dass die Leistung der zu meinem patentirten farbigen Tränkverfahren angewendeten Maschine mit den Leistungen einer Walzendruck maschine nicht zu vergleichen ist, habe ich auf die sich daran schliessen den Bemerkungen des Herrn Müller Folgendes zu entgegnen: Auf Herrn Müller’s Behauptung, er baue seit 1897 Maschinen, welche er als Kartonüberzugmasehinen in den Handel bringt, und dass diese insbesondere in den Berliner Kartonpapierfabriken bekannt seien, kann ich ihm erwidern, dass diese Maschinen den maassgebenden Kartonpapierfabriken in Berlin doch wohl nicht bekannt sein müssen, denn sonst wären nicht mehrere derselben wegen Ausführung meines patentirten farbigen Tränkverfahrens mit mir in Verbindung getreten. Herr Müller schreibt, er führt solche Maschinen seit 1897 aus, und ich hätte jahrelang mit einer seiner Maschinen gearbeitet. Ich bin seit 1897 drei Jahre im Auslande gewesen und habe da-