Volltext Seite (XML)
Nr. 80 PAPIER-ZEITUNG 2999 mässe angemeldet. Der Anwalt des Konkursverwalters hat aber hier gegen Einspruch erhoben und will den dem Falliten bisher bewilligten Rabatt auch für die Konkursmasse in Abzug gebracht haben; der Konkursverwalter behauptet nämlich, ohne schriftliches Einverständniss sei der Vermerk ungiltig. Unser Anwalt, dem wir auch früher diesen Vermerk vorgelegt, versichert, dass wir damit durchkämen, wenn wir auf der Bruttoforderung beständen. Das »Echo der Gegenwart« in Aachen hat den Vermerk ebenfalls auf dem Kopf der Zeitung, und wie uns der Verleger desselben mittheilt, wurde gegen die Brutto summe seitens der Konkursverwalter niemals Einwendung erhoben. Ist Ihnen ein Fall bekannt, wo obiger Standpunkt mit Erfolg durchgefochten worden ist? Der Konkursverwalter will sich alsdann einverstanden erklären. Auch sind wir entschlossen, den Fall durch zufechten und eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Huchdruckerei Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Der Vermerk ist unwirksam, weil über den bedingten Weg fall des Rabatts kein Vertrag zwischen dem Zeitungsunter nehmer und dem Anzeigenden zustande gekommen ist. Ein Vertrag entsteht durch Annahme eines Antrags, und der An trag muss alles enthalten, was zur Abmachung gehört. So lange die Betheiligten sich nicht über alle Bestimmungen ge einigt haben, ist der Vertrag nicht geschlossen. Den erwähnten Vorbehalt hat bei Entgegennahme der Bestellung weder der Zeitungsverleger oder sein Vertreter noch der Besteller ge- äussert; der Vorbehalt gilt also als nicht gemacht. Der Ver merk auf der Anzeigen-Rechnung ist als einseitige Erklärung des Unternehmers bedeutungslos. Ob der erwähnte, in die Zeitung aufgenommene Satz den Vorbehalt wirksam macht, ist sehr fraglich. Befindet sieh der Satz nicht unmittelbar bei der Rabatt-Angabe, so ist er werthlos. Dies ist aber auch der Fall, wenn jener Satz mit der Rabatt-Beschränkung in Ver bindung steht, und wenn bewiesen wird, dass der Besteller vor der Bestellung den Satz gelesen hat; denn bei Abschliessung des Vertrages hat Niemand auf jenen Satz Bezug genommen und ihn mit zum Gegenstand des Vertrages gemacht. (§§ 151, 154 BGB.) Eine zutreffende gerichtliche Entscheidung ist nicht bekannt. Eine deutsche Papierstadt Merken bei Düren (Rhld.), 23. September 1901 Mit Interesse lese ich in Nr. 76 der Papier-Zeitung von den Papier-Städten in Amerika und erlaube mir darauf hinzuweisen, dass solche Städte im Verhältniss zu unserer Papierstadt Düren doch noch in den Kinderschuhen stecken; denn wenn in Kalamazoo, wie Sie anführen, 1010 Arbeiter Beschäftigung in Papierfabriken finden, werden in Düren weit über das Dreifache in der Papier-Industrie beschäftigt, und auch die Menge von 41700 Tonnen Papier pro Jahr wird, trotzdem hier in Düren zum grössten Theil feine und feinste Papiere hergestellt werden, nicht unwesentlich überschritten. So dürfte denn Düren wohl mit Recht als die Papierstadt der Welt be- zeichnet werden. Robert Emmel Nach unserm in Druck befindlichen »Papier-Adressbuch von Deutschland 1901« giebt es in Düren sechs Papierfabriken, die zum Theil auch Zellstoff herstellen, mit zwölf Papier maschinen, und eine Zellstofffabrik, mit zusammen etwa 1850 Arbeitern. Nimmt man noch die nächst Düren gelegenen Orte hinzu (Drove, Kreuzau, Lammendorf, Mariaweiler, Merken, Mühlhoven, Oberschneidhausen), so erhöht sich die Zahl um zwölf Papierfabriken. Nach einem neueren amerikanischen Adressbuch giebt es in Holyoke zehn Papierfabriken mit 28 Papiermaschinen. Holyoke besitzt wie Düren eine grosse Zahl von Papierverarbeitungs-Betrieben und Maschinenfabriken für die Papier-Industrie. Es dürfte schwierig sein zu ent scheiden, ob Holyoke oder Düren mit Umgebung mehr leistet, und wir können uns auch damit begnügen, dass ersteres die bedeutendste Papierstadt Amerikas ist, während Düren in Europa an der Spitze steht. Red. Unbefugter Nachdruck von Fotografien. Gelegentlich des Kaiser- besuches im Wupperthale hatte der Hoffotograf Louis Stüting in Härmen eine Serie Momentbilder aufgenommen und in seinem Schau fenster zum Verkaufe ausgestellt. Kurze Zeit darauf bat ihn der Ansichtskartenhändler A. K. aus Elberfeld um Ueberlassung einer An zahl dieser Bilder, die ihm auch anstandslos zum Wiederverkaufspreis ausgehändigt wurden. Der Händler A. K. übergab diese Fotografien dem Vertreter einer auswärtigen Ansichtskarten-Druckerei und be auftragte ihn, von jeder Aufnahme 1000 Ansichtskarten anfertigen zu lassen. Wenige Tage später waren diese Ansichtskarten schon in allen Papier- und Schreibwaarenläden des Wupperthales käuflich zu [ haben. Der Hoffotograf stellte gegen den Händler K. Strafantrag, ! und dieser wurde von der Elberfelder Strafkammer wegen unbefugten । ‘Nachdrucks zu 100 M. Geldstrafe verurtheilt. Der wegen Hilfeleistung mit angeklagte Druckerei-Vertreter wurde freigesprochen, -t Postkarten Nach § 7 der Postordnung dürfen von der Privat-Industrie hergestellte Postkarten in Form, Grösse und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen abweichen und ausserdem müssen sie auf der Vorderseite die Ueberschrift »Postkarte« tragen. Es sind vielfach Zweifel darüber entstanden, was unter einer »wesentlichen Abweichung« zu verstehen ist. Diese Unsicherheit wird durch eine Verfügung der Ober-Postdirektion gehoben, worin bekannt gegeben wird, dass Abweichungen von mehr als je 5 mm in Länge und Breite im Allgemeinen nicht gestattet werden können. Karten mit Bilderschmuck aus Gelatineplättchen sollen zur offenen Versendung mit der Post (als Postkarten oder Druck sachen) zügelassen werden, sofern die Plättchen fest und dauer haft aufgeklebt sind, und Unzuträglichkeiten für den Postdienst aus der Beförderung nicht entstehen. Bücherzettel sind in Form offener Doppelkarten nur dann zulässig, wenn die anhängende Karte lediglich das unausgefüllte Formular eines Bücherzettels bildet. Zu Mittheilungen an den Empfänger darf die anhängende Karte daher nicht benutzt werden. Kasein und Kaseinleim Charles H. Bellamy in Philadelphia, Pennsylvanien, erhielt amerikanisches Patent 681436 auf eine angebliche Verbesserung in der Fabrikation von Kasein und Kaseinleim. Nach seiner Erfahrung beruht die häufig beobachtete Verschiedenheit und Ungleichmässigkeit der im Handel vorkommenden Kaseinsorten darauf, dass die Fällung des Kaseins aus der Magermilch nicht mit den dazu am besten geeigneten Säuren und mit wechseln den Mengen dieser Säuren erfolgt. Bisher wurde meistens Essigsäure in der Form von Essig, mitunter auch Schwefel säure verwendet. Das erhaltene Kasein muss neutralisirt werden, bevor man es zum Leim benutzt. Behufs dieser Neu- tralisirung wird das Kasein in einer Lösung von Kalkwasser eingeweicht, bis braunes Lackmuspapier davon nicht mehr roth gefärbt wird. Dabei bildet sich unlöslicher essigsaurer Kalk, welcher ausgewaschen wird, bevor man das Kasein in Leim umwandelt. Der Erfinder erhielt bessere Ergebnisse, wenn er zur Fällung des Kaseins pflanzliche Stoffe verwandte, deren zu sammenziehende Eigenschaften von ihrem Gehalt an Gerbstoffen herrühren. Als solche Fällungsmittel empfiehlt er Catechu, Kino, Eichenrinde und andere Rinden, Sumach und dergleichen. Mit besonderem Erfolg hat aber der Erfinder die Rinde des wilden Kirschbaums (prunus virginiana) für seinen Zweck ver wandt. Das auf diesem Wege hergestellte Kasein erfordert keine Neutralisirung und lässt sich gut verarbeiten, auch fällt es immer gleichmässig aus, und die Menge der benutzten Fällungsmittel spielt dabei keine Rolle, denn jeder Ueberschuss desselben bleibt in der Lösung, haftet aber nicht an dem Kasein, wenn dieses abgepresst wird. Mag nun das Kasein auf diese neue oder auf die alte Art hergestellt sein, stets empfiehlt der Erfinder demselben arsen saures Alkali, z. B. arsensaures Kali, arsensaures Natron oder ein anderes Arsensalz von der Formel Na, HAsO, beizumischen. Dieser Zusatz soll die Klebkraft des Kaseinleims erhöhen, den Leim vor Fäulniss bewahren und eine Art chemische Beize bilden, welche als Bindeglied zwischen dem Papier, dem darauf gestrichenen Kaseinleim und dem etwa diesem zugemischten Farbstoff dient. (Mögen auch die erwähnten Arsenverbindungen diesen Vor theil besitzen, und mögen einzelne arsensaure Salze nicht giftig sein, so steht doch unseres Erachtens das Giftfarbengesetz der Verwendung von Arsen Verbindungen in der deutschen Bunt papier-Fabrikation im Wege. Red.) Fortschritte der Buntpapierfabrikation Von August Weichelt. Nachdruck verboten Fortsetzung zu Nr. 77 Lederpapiere (Fortsetzung) Die Farben-Ansätze für bessere Lederpapiere, wie Kalbleder, Skytogen, Peltine usw., unterscheiden sich wenig von den in Nr. 77 erwähnten, der Unterschied liegt mehr an der Dicke und der besseren Faserbeschaffenheit des Rohpapiers als an der Farbe. Einen grossen Uebelstand bei der Fabrikation von Lederpapier, namentlich der besseren Sorten, verursacht das Glycerin. So lange ein Papier, welches mit Farbe gestrichen ist, der eine