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2998 PAPIER-ZEITUNG Nr. 80 Muss man Kaufgesuche beantworten? Nein. Die Beantwortung ist, falls sie nicht im Interesse des Brief-Empfängers liegt, Sache der Höflichkeit. Will der Brief-Empfänger nicht antworten, so kann man ihn dazu nicht zwingen. Anregung zu diesen Betrachtungen gaben folgende Briefe: Chiffre ^Q. 129622^ (durch Expedition der Papier-Zeitung) Schon auf eine frühere Anzeige in der Papier-Zeitung, in der Sie Zeitungs-Druckpapier in Bogen oder Rollen offerirten, gab ich Ihnen meine Adresse an und ersuchte Sie um Anstellung. Bis heut ist dies aber nicht geschehen. Da ich nun der Ansicht bin, dass unter diesen Umständen Ihre Anzeige fingirt ist, so werde ich, sollte ich nicht innerhalb dreier Tage im Besitz Ihrer Offerte sein, die Sache der Papier- Zeitung zur Veröffentlichung übergeben. Dies soll zur Warnung dienen, dass nicht noch andere Reflektanten durch Anfragen zu un nützen Kosten und Zeitverlusten verleitet werden. X, Papiergrosshändler in Norddeutschland * * * An die Expedition der Papier-Zeitung Auf einliegendes Schreiben von X wollen wir Ihnen die Er klärung auf dasselbe geben, dass wir von den auf unsere Anzeige erhaltenen Anfragen nur diejenigen berücksichtigten, welche wir zweckentsprechend hielten. Agenten und Firmen, welche den Papier markt schon in günstigeren Zeiten durch Schleuderpreise beunruhigten, geben wir prinzipiell keine Nachricht, und stellen Ihnen anheim, diese unsere Ansicht ohne Nennung unseres Namens dem Betreffenden zu übermitteln. Papierfabrik Y in Süddeutschland Pergamyn-Lieferung Schiedspruch Mit der Papierfabrik A. habe ich Differenzen wegen mangelhafter Lieferung, genannte Firma schlug Sie als Schiedsgericht vor. Bei geschlossen übersende ich fünf Papiermuster 1—5. Proben 1—3 er hielt ich von A. Da mir Probe 1 am besten zusagte, so habe ich nach dieser 150 Ztr. bestellt. Die Lieferung der Fabrik fiel wie Proben 4 und 5 aus. Beide entsprechen nicht dem Kaufmuster 1. Ich rekla- mirte sofort bei der Papierfabrik A. Nach dem Urtheil zweier Sach verständiger ist das gelieferte Papier um mindestens 10 pCt. minder- werthig, weil der verwendete Zellstoff nicht so rein, nicht so fein ge mahlen das Papier nicht so gut satinirt ist, wie bei der Kaufprobe, und nicht gleichmässig, sondern in zwei verschiedenen Sorten aus fällt. Um meine Ansprüche zu wahren, stellte ich das Papier zur Ver fügung, und erklärte mich bereit, bei einem Nachlass von 5 pCt. das Papier abzunehmen. Ich bitte nun um Ihr fachmännisches unparteiisches Urtheil. Papierhändler B * * * Papierhändler B. kaufte von uns einen grösseren Posten imitirt Pergament von einer Lagerpartie, derselbe will das Papier aber nicht annehmen, weil es angeblich zu wenig Aehnlichkeit mit dem Verkaufs- muster haben soll. Er sendet uns beiliegende Muster-Abschnitte A und B (Verkaufs- und Ausfallmuster) ein und behauptet, dass das Muster A viel klarer und besser satinirt sei wie Muster B, und das gelieferte Papier einen grösseren Minderwerth habe. Nach unserer Meinung ist die Sendung mustergetreu ausgefallen und hat keinen geringeren Werth. Das Papier gelangte unsortirt zur Ablieferung, nur Stücke wurden entfernt. Wir lehnten die Reklamation als unbe gründet ab und erbitten darüber Ihren Urtheilsspruch. Papierfabrik A Soweit wir aus obigen Darstellungen und den eingesandten Proben ersehen können, erwartete der Papierhändler B gleich mässige Waare nach Muster 1 zu erhalten, die Lieferung ent sprach aber diesem Muster nicht vollkommen und konnte ihm nicht entsprechen, da die Lagerwaare nicht gleichmässig war. Die Hauptmenge des gelieferten Papiers scheint etwas weniger hochglänzend und etwas weniger durchscheinend zu sein als das Kaufmuster. Die Papierfabrik hätte beim Verkauf mittheilen müssen, dass die Waare nicht durchweg aus gleichartigem Papier besteht. Bei Anfertigung nach Muster müssten wir ent scheiden, dass die Abweichung von der Vorlage innerhalb des zulässigen Spielraums liegt. Bei Verkauf vom Lager ist aber der Käufer berechtigt, dem Muster vollkommen getreue Waare zu erhalten. Ein wie es scheint nur kleiner Theil der Waare steht der Vorlage sogar bedeutend nach. Aus allen diesen Gründen entscheiden wir, dass die Papierfabrik A. vom Kauf preis den vom Kunden gewünschten fünfprozentigen Nachlass gewähren muss, mit welchem Nachlass der Kunde verpflichtet ist, die Waare zu übernehmen. Handelsbrauch im Schreibmaschinen-Geschäft Vom Rhein Von einer deutschen Schreibmaschinenfabrik habe ich für die hiesige Gegend die Vertretung übernommen. Die Fabrik leistet für ihre Schreibmaschine eine Garantie von zwei Jahren in der Weise, dass sie alle Mängel, Fehler, Störungen usw. an der Maschine kostenlos beseitigt. Es ist nichts darüber vereinbart worden, von welcher Seite die Hin- und Herfracht für zur Fabrik in Reparatur gesandte Maschinen (auf Grund der zweijährigen Garantie) zu tragen ist. Wer hat die Fracht zu tragen, die Fabrik oder ich? Bin ich berechtigt, kleinere Störungen, deren Beseitigung oft nicht den siebenten Theil der Hin- und Herfracht ausmacht, durch einen hiesigen geschickten Mechaniker beseitigen zu lassen und der Fabrik zu Selbstkosten in Rechnung zu stellen? Schreihvaaren-Händler Wir erkundigten uns nach dem Handelsbrauch in solchen Fällen und erfuhren, dass es üblich ist, die Garantie wie folgt zu handhaben: Die Fabrik oder deren Hauptvertreter verbessert während der Gewährzeit alle Schäden der Schreibmaschine, die nicht durch unrichtige Behandlung oder dergl. entstehen, kostenlos, aber die Maschine muss ihr portofrei in ihrer Re paraturwerkstätte übergeben werden. Der Käufer trägt auch die Rückfracht. Darüber, ob die Fabrik den Arbeitslohn des vom Vertreter angestellten Schlossers vergütet, muss besondere Abmachung getroffen werden. Bestellung von Mindergewicht Erlauben Sie mir, Ihnen mein Befremden auszudrücken, in welch’ einseitiger Weise Sie schon seit längerer Zeit in Artikeln und Schieds sprüchen die Partei des Papierfabrikanten und -Händlers nehmen, ohne Rücksichtnahme auf die Papierverarbeiter, deren Interesse Sie ebenfalls zu wahren vorgeben, wenn auch nur im Kopfdruck Ihrer Zeitung. Die Notiz im Briefkasten Nr. 78 Seite 2960, Frage 3215 über die unlautere Minderbestellung von Papiergewichten durch den Händler an den Fabrikanten setzt Allem die Krone auf. Sie kennen zwar die Usance: Kartons leichter weiter zu bestellen als sie vom Bezieher beordert sind, nicht, aber Sie billigen sie und führen als Entschuldigung an, dass ja der Zwischenhändler Gefahr laufe, nun noch unter dem erlaubten Untergewicht zu liefern und ihm somit der beorderte Karton zur Verfügung gestellt werden könne; verzeihen Sie, es ist gerade die Eigenthümlichkeit jeder un lauteren Handlung, dass sie ein Risiko in sich schliesst, jedenfalls das der Strafe! Dies sollten Sie nicht versuchen wegzueskamotiren, Sie leisten dem anständigen Papierhandel damit keinen Dienst, ich weiss aus einem solchen Fall, der mir passirte, dass eines der grössten Papiergeschäfte Berlins diese Handlungsweise als betrügerisch und unlauter bezeichnete. Der Schuldige zog auch stillschweigend seine Ladung zurück, da mir die Beweise seiner Handlungsweise — ge ringere Gewichtsbestellung als von mir aufgegeben — handschriftlich vorlagen. Die Firma fürchtete den Staatsanwalt — und mit Recht. Nochmals, Sie entfremden sich durch solche parteiischen Urtheils eprüche nur die Papierverarbeiter K. Wir drucken vorstehenden Brief ab, damit die Leser, welche sich für den Fall interessiren, Frage und Antwort in Nr. 78 nochmals aufmerksam lesen und vielleicht ihrer Meinung darüber Ausdruck geben. Ein Händler hatte nach der in Frage 3215 gegebenen Dar stellung die Erfahrung gemacht, dass er bei den Lieferungen einer Fabrik stets auf Uebergewicht rechnen könne. Er be stellte infolgedessen das Papier etwas leichter als es ihm be stellt wurde, und es frägt sich, ob in dieser Ausnutzung einer Geschäftserfahrung ein Betrug liegt oder nicht. Nach unserer Ansicht kann der Händler das Papier machen lassen wie und wo er will, hat aber die Pflicht, es vollwichtig und auch in anderer Hinsicht so zu liefern, wie sein Kunde es bestellt hat. Wenn er den Kaufvertrag so ausführt, hat er nach Gesetz und gemeinem Recht seine Schuldigkeit gethan. Die Sache läge anders, wenn von dem Zwischenhändler verlangt worden wäre, dass er den Auftrag an eine bestimmte Fabrik weiter gebe. In solchem Fall müsste er die Bestellung so ertheilen, wie er sie erhalten hatte. Dass sich eine Gewohnheit des Gewicht schindens herausgebildet hat, ist uns nicht bekannt, und wir nehmen es auch zur Ehre des Papierhandels nicht an. Wir bedauern, dass der Herr Einsender obigen Briefes anderer Ansicht zu sein scheint, und müssen den Lesern die Beurtheilung des Falles sowie unserer Unparteilichkeit anheim stellen. Rabatt-Gewährung unter Vorbehalt Vom Rhein Auf unserer Zeitung wie auch auf unseren Anzeigen-Rechnungen ist der Satz aufgedruckt: »Bei zwangsweiser Eintreibung von Gebühren durch Klage oder in Konkursfällen wird der für Aufträge bewilligte Rabatt hinfällig«. Jetzt ist nun eine hiesige Firma in Konkurs ge- rathen, und wir haben auf Grund des obigen Satzes den vollen Betrag unserer Inseratenforderung, ohne Abzug von Rabatt, bei der Konkurs-