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Papierfabriks und 114877] Pappen-Fabriken \ Maschinenbau-Aktiengesellschaft Golzen-Grimma Gölzern i. Sa Einrichtungen Schadenersatzpflicht gewerblicher Arbeiter Vor dem Gewerbegericht Stuttgart klagte der Steindrucker Oswald Dörr gegen die Firma Stöffler & Stöckle wegen einer Restlohnforderung von 33 M. 66 Pf. und erhöhte diese Summe wegen einer ihm ver sprochenen aber nicht gegebenen Zulage auf 44 M. 6 Pf. Die ver klagte Firma hingegen klagte auf einen Betrag von 61 M. 10 Pf., weil 1. der Steindrucker 0. eine Platte so scharf geätzt habe, dass die Zeich nung, die 10 M. gekostet habe, verschwunden sei; 2. habe er bei einer Arbeit den Ueberdruck zu weit gemacht, sodass die sogen. Kontrollkreuze nicht mehr zu sehen waren und daher keine Kontrolle der Farben mehr möglich war, die dafür neu hergestellte Platte berechnet die Firma mit 36 M. Die restliche Forderung entfällt auf einen Stein, welcher dem Steindrucker wegen zu hoher Spannung zersprungen sei. Als Sachverständige' Wären zugezogen der Steindruckereibesitzer Seeger und der Steindrucker Knobloch. Beim ersten Punkt handelt es sich um eine Aluminiumplatte. Herr S. erklärt, dass ein Fehler bei der Aetzung gemacht sei, aber dieser könne vorkommen, während Herr K. erklärt, dass dies dem besten Arbeiter passiren könne. Auf dieses Gutachten hin wurde der Ersatzanspruch der Firma abgewiesen, da Fahrlässigkeit im Sinne des Gesetzes nicht vorliege; das Gleiche gelte betreffs des zersprungenen Steines, da Herr S. ausführte, dass ganz gesunde Steine bei starker Spannung springen; die Spannung war aber so, wie sie sein musste. Solche Vorkommnisse sind nach Ansicht des Gerichts als Geschäftsunkosten anzusehen. Den zweiten Fall hat das Gericht als fahrlässige Handlung betrachtet, wenn auch hierin die Ansichten der beiden Sachverständigen aus einander gingen. Da Herr S. 28 M. für die Herstellung einer neuen Platte festsetzte, und Herr K. 26 M. für genügend hält, so setzte das Gericht den der widerklagenden Firma zu zahlenden Schadenersatz auf 26 M. 60 Pf. fest. Dem klagenden Gehilfen wurden vom Gericht die 33 M. 66 Pf. Lohnforderung zugesprochen, mit seiner Mehrforderung von 10 M. 60 Pf. wurde er aber abgewiesen, da versprochene viertel jährliche Zulagen nur bis zu einem gewissen Maasse gehen und nicht ohne Ende bezahlt werden; auch hatte der klagende Gehilfe die Zulage in der letzten Zeit nicht reklamirt. Die Kosten wurden beiden Parteien zur Hälfte auferlegt