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FAPIER ZEITUNG Nr. 79 2996 Aufträgen einer Klage, der Farbe? Antwort unseres Fach-Mitarbeiters: Verantwortlicher Redakteur Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zutchriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 14. Papier von Sieler & Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg Hierzu eine Beilage von E. & C. Pasquay, Wasselnheim (Elsass) Hierzu ist eine Streichmaschine nöthig, womit der nach Art der Lederpapiere bereitete Lackfarben-Strich aufgetragen und verbürstet wird. Vergl. den Abschnitt »Lederpapiere« in der Aufsatz-Reihe »Fortschritte der Buntpapier-Fabrikation«, Papier-Zeitung d. J. Nr. 77 und folgende Nummern. 3226. Frage: Im deutschen Wechselstempelgesetz heisst es: »Stempelfrei sind: 2. Die vom Inland auf das Ausland gezogenen nur im Auslande und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb 10 Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller direkt in das Ausland remittirt werden.« Sind nach dieser Bestimmung auf das Ausland gezogene und ins Ausland direkt remittirte Wechsel, die auf eine Zeit nach, Sicht, also z. B. 90 Tage nach Sicht lauten, stempelfrei, oder sind solche nur stempelfrei, die auf »bei Sicht« lauten? ,, Antwort: Der Wortlaut des Gesetzes lässt keine solche Deutung zu, wonach Wechsel der beschriebenen Art, wenn 90 Tage nach Sicht zahlbar, stempelfrei wären. Stempelfrei sind nur Sicht-Wechsel und spätestens 10 Tage nach Aus stellung zahlbare Wechsel. sind Eigenschaften, die sich sofort bei Empfang der Waare beurtheilen lassen, daher zur nachträglichen Beanstandung der einmal übernommenen Waare nicht berechtigen. Aus diesem Grunde ist es nicht zulässig, dass Fragesteller die Karten nachträglich beanstandet und Preisabzug macht oder gar die Karten zur Verfügung stellt. Der Druck einiger Karten ist nicht besonders gelungen. Der Hauptfehler ist, dass der Himmel zu wenig hell von der Landschaft absticht. 3221. Frage: Wir lieferten an die österr. Firma A. rund 2000 kg Perga mentpapier in verschiedenen Stärken. Etwa 60 Tage nach Erhalt der Waare sendet uns die Firma Zahlung und kürzt unsere Faktura mit rund 100 kg für Uebergewicht und zieht auch 1 pCt. Skonto ab, ob gleich wir Netto verkauft haben. Ferner sandten wir an dieselbe Firma rund 600 kg Pergamentpapier, welche die Firma uns zur Verfügung stellt mit der Behauptung, dass die Waare unterwegs beschädigt worden sei. Den Abzug können wir in keinem Fall anerkennen und schrieben der Firma, warum sie uns nicht bei Erhalt der Waare vom Ueber gewicht berichtet hat. Die Firma antwortete darauf, sie habe das Recht, den Abzug wegen des Uebergewichts auch bei der Zahlung zu machen. Ferner schrieb ich an Firma A., falls die Sendung einige zerrissene oder verschmutzte Bogen enthält, möge A. den Schaden angeben, wir werden denselben tragen, um nicht Streitigkeiten zu haben. Darauf schreibt uns die Firma A. Folgendes: »Da ein grosser Theil der Sendung beschädigt und es mir unmöglich ist, Bogen für Bogen zu untersuchen, da, wie Ihnen bereits mitgetheilt, ein Theil beschmutzt, der andere an den Seiten zerrissen, der dritte wellig, der vierte mit Hacken, so bitte ich Sie, meine Disposition anzunehmen, da die Aus- sortirung zu viel Zeit braucht, und der Rest kein Nutzen für Sie wäre.« Darauf antwortete ich: »Wenn die Sendung so beschädigt ist, so durften Sie dieselbe nicht annehmen und mussten sie dem Spediteur überlassen. Dann hätten wir das Recht gehabt, uns an denselben zu halten, da Sie aber diese Sendung übernommen haben, entgeht der Sped. jeder Verantwortlichkeit, daher kann ich die Disposition nicht annehmen.« Wir lieferten franko Verzollt. Ich bitte um Ihre Meinung! Antwort: Die Firma A war berechtigt, für übergewichtiges Papier einen entsprechenden Preis-Abzug bei der Zahlung zu machen. Die Pflicht des Empfängers, die Waare möglichst so fort nach Empfang zu beanstanden, wurde in diesem Fall nicht verletzt, denn er beanstandet die Waare nicht, sondern kürzt nur soviel vom Preis, als für das zu schwer gelieferte Papier zu viel berechnet wurde. Ob das gelieferte Papier thatsächlich übergewichtig war, lässt sich auf Grund obiger Darstellung nicht beurtheilen, wird aber vom Fragesteller nicht bestritten. Auch bei der Annahme-Weigerung der beschädigt ange kommenen 500 kg scheint uns die Firma A im Recht zu sein. Sie konnte doch die Waare nicht prüfen, bevor sie dieselbe vom Spediteur übernommen und in ihren Räumen ausgepackt hat. Die Rechte des Absenders dem Spediteur gegenüber gingen dadurch nicht verloren. 3222. Frage: Ich bin hier in Belgien kontraktlich mit festem Gehalt angestellt. Ist der Prinzipal bei längerem Stillliegen des Geschäfts berechtigt, mir mein Gehalt zu entziehen, oder macht er sich dadurch kontraktbrüchig? Dies ist schon der zweite Fall. Im ersten Falle wurde mir auf meine Forderung der abgezogene Betrag von 60 Frank versprochen, nun ist ein Jahr vergangen, ohne dass ich das Geld erhalten habe. Im zweiten Falle wird der Abzug über 200 Frank hinausgehen. Wie könnte ich zu meinem Rechte gelangep? Auf Kontraktbruch ist eine Konventionalstrafe festgesetzt. Antwort: Wir kennen das belgische Gesetz nicht, sind jedoch überzeugt, dass dasselbe dem allgemeinen Rechtsgefühl entsprechend die Nichtzahlung des Gehalts als Vertragsbruch ansieht, und der Richter auf Zahlung des für solche Fälle vereinbarten Strafbetrages an_den Angestellten erkennen wird. 3223. Frage: Bezugnehmend auf den in Nr. 68 der Papier-Zeitung geschilderten Fall Mieck, Prenzlau, frage ich, auf welcher gesetzlichen Vorschrift es beruht, dass in Fabriken den Arbeitern eine Arbeits- Ordnung ausgehändigt werden muss? Eine vom Polizei-Reviervorstand durchgesehene und genehmigte, kurzgefasste Arbeitsordnung mit Nachtrag hängt bei mir aus, und bei wiederholt stattgefundenen ein gehenden Besuchen der Gewerbe-Inspektionsbeamten wurde erstere Frage nie berührt. Antwort: Nach § 134a der Gewerbeordnung muss in jeder Fabrik, die in der Regel mindestens 20 Arbeiter be schäftigt, eine Arbeitsordnung erlassen und ausgehängt werden. Die zur Zeit des Erlasses einer solchen Arbeitsordnung oder Arbeitsordnung übergeben werden. Vgl. die in Nr. 77 d. J. S. 2900 abgedruckte Gerichts-Entscheidung. 3224. Frage: Einliegend überreiche ich eine Liniaturvorlage der Normal-Liniirung des Pestalozzi-Vereins für die Provinz X, welche von der Firma A. & B auf Grund eines Abkommens mit dem ge nannten Verein hergestellt wird. Die Firma A. & B. fügt der Be zeichnung der Liniatur ihr Waarenschutzzeichen sowie die vier Buch staben DRGM bei. Offenbar wird dadurch bei nicht Eingeweihten der Glaube erweckt, als wenn für A. & B. äusser dem Waarenzeichen auch die Liniatur gesetzlich geschützt wäre, was jedoch nicht der Fall ist, denn die Liniatur ist garnicht schutzfähig, auch das Waaren zeichen ist nicht gesetzlich geschützt sondern nur gerichtlich ein getragen. Hat die Firma A. & B. einen Verstoss gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb begangen, und wäre es nicht an gemessen, aus unparteiischen Fachkreisen gegen die genannte Firma vorzugehen? Antwort: Falls die Firma die Liniatur thatsächlich als Gebrauchsmuster beim Patentamt angemeldet hat, so kann man ihr nichts anhaben, denn Gebrauchsmuster werden bekanntlich ohne Prüfung ertheilt, und wenn auch Liniaturen und dergl. als Gebrauchsmuster nicht sohutzfähig sind, so kann man es doch der Firma A. & B. nicht verbieten, sich als Besitzerin des wenn auch werthlosen Gebrauchsmusterschutzes zu be zeichnen. Man kann ihr diese Bezeichnung nur dann verbieten, wenn die Gebrauchsmusterschutz-Eintragung gelöscht wurde, was jedoch nur durch Gerichtsbeschluss geschehen kann. Klage auf Löschung des Gebrauchsmusterschutzes kann jeder Mit bewerber erheben. Dagegen läge unlauterer Wettbewerb vor, wenn die Firma A. & B. nachgewiesenermaassen auf diese Liniatur kein Gebrauchsmuster genommen hätte, denn in diesem Fall würde die Bezeichnung »ges. gesch.« den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufen. 3225. Frage: Aus welcher Mischung besteht der Aufstrich der schwarzen Farbe auf beifolgendem Packstof, und wie erfolgt das 3229. Frage: Ich lese in einem Handelskammerbericht, dass Pressspäne in der Elektrotechnik Verwendung finden. Welcher Art 3227. Frage: Ich beauftragte einen Anwalt mit zog den Auftrag jedoch am andern Tage telegrafisch zurück, da mein Schuldner inzwischen gezahlt hatte. Der Anwalt hat mein Telegramm höchstens eine Stunde später als den Brief erhalten. Das Objekt beträgt 69 M., und der Anwalt verlangt jetzt 2 M. Gebühren. Ein Beweis, dass in der Sache nichts geschehen ist, liegt darin, dass der Anwalt keine Schreibgebühren berechnet. Bin ich zu zahlen verpflichtet. Antwort: Ja. Der Rechtsanwalt hat den Brief früher erhalten als das Telegramm und ist berechtigt, für das Durch- lesen und Ueberdenken des Briefes eine Gebühr zu verlangen, die mit 2 M. nicht zu hoch gegriffen erscheint. 3228. Frage: Wer erzeugt Papier nach beiliegendem Muster? Besteht ein Patent hierfür und welches? Enthält Hofmann’s Handbuch der Papierfabrikation oder die Papier-Zeitung Aufklärung über die Erzeugung dieses Papiers? Antwort: Das Papier ist japanisches, aus Gampi-Fasern hergestelltes Kunstleder. Die innig verfilzten Fasern sind mittels eines kautschukartigen Klebstoffs wasserdicht gemacht und durch Pressung verdichtet. Eine Nachahmung dieses Erzeugnisses kommt seit einiger Zeit unter dem Namen »Peltine Leder« in den Handel, vergl. Nr. 44 der Papier-Zeitung von 1900 Seite 1616. eines Nachtrages dazu in der Fabrik beschäftigten Arbeiter brauchen nicht jeder eine gedruckte Arbeitsordnung zu erhalten,' ist diese Verwendung? tritt jedoch ein Arbeiter neu ein, so muss nach § 134e der) Antwort: Zu Isolirplatten und -Scheiben für Leitungen Gewerbeordnung, Absatz 2, ihm bei seinem Arbeitseintritt eine mit geringer Strom-Spannung.