Volltext Seite (XML)
3218 PAPIER-ZEITUNG Nr. 86 hebung genügte, haben (ROHG 4.1 Nov. 1873, Entsch. 11 S. 301). Eine Noth-Adresse in ob von Ast- und Rindentheilchen sowie von Splittern her. steht ein beträchtlicher Theil der Ladung aus Pappen wie uns zur Prüfung gesandten, so ist Fragesteller berechtigt, Waare als nicht mustergemäss zurückzuweisen. Be- die die Wechsel-Domizil — Stempel statt Unterschrift 1. Ein Wechsel, gezogen auf B. in München, zahlbar bei F. München, ist zu Protest gegangen. Ich bitte um Auskunft, nach Ihrer Ansicht, nachdem von F. Zahlung abgelehst, der Wechsel nicht auch bei B. in dessen im Wechsel angegebener Wohnung selbst hätte zur Zahlung vorgelegt und nöthigenfalls protestirt werden müssen. Im gegenwärtigen Falle ist nämlich nur bei F., nicht aber bei B. Protest erhoben worden. Dies wäre nur dann .richtig, wenn ein Domizilwechsel vorläge. Da aber F. und B. beide in München wohnen, wenigstens damals wohnten, so handelt es sich um einen Platzwechsel, und es hätte deshalb auch von den beiden Platz-Adressen wie bei Noth-Adressen Zahlung verlangt werden sollen und wonöthig Protest erhoben werden müssen. 2. Ist es zulässig, wenn ein Rechtsanwalt seine Beglaubigungen lediglich mittels eines Unterschrift-Faksimilestempels bewirkt? S. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Zu 1. Wesentliches Erforderniss eines gezogenen Wechsels ist Angabe des Zahlungsortes. Hätte der Aussteller die An gabe unterlassen, so wäre daraus zu folgern, dass die Wohnung des Bezogenen Zahlungsort sei. Der Aussteller wollte aber diese Folgerung nicht gelten lassen und hat deshalb ange ordnet, dass der Bezogene in der in einer anderen Strasse Münchens gelegenen Wohnung des F. zahle. Deswegen hat er den Wechsel dort zahlbar gestellt. Damit hat sich der Be zogene einverstanden erklärt, indem er den so zahlbaren sache aber, weshalb der Waggon zur Verfügung gestellt werden musste, ist, dass bei jeden 100 kg Lederpappe mindestens 80 bis 85 kg Pappen sich vorfinden, welche tausende von schwarzen Flecken auf weisen, wie beifolgende drei Probebogen. Vergleichen Sie das angebotene Muster mit der gelieferten Waare, so werden Sie finden, dass eine solche gefleckte Faltschachtel scheusslich aussehen und von keinem Kunden genommen würde. Ich habe der Fabrik den Vorschlag gemacht, mir sofort Ersatz in flecken reiner Waare zu liefern, auch wäre ich nicht abgeneigt, mich zu be mühen, bei einem Nachlass die schwarzgefleckte Waare als Packpappen zu verkaufen. Mein Lieferant sieht aber die Sache als Schikane an, will sich auf nichts einlassen und droht die Sache in der nächsten Versammlung der Pappenfabrikanten vorzubringen um mich dort in ein ungünstiges Licht zu stellen, wozu er kein Recht hat. Sollte er diese Drohung zur Ausführung bringen, so werde ich auf gericht lichem Wege mein gutes Recht wegen Geschäftsschädigung schon finden. Geben Sie mir Ihr fachmännisches Urtheil und Ihren Rath über diese Angelegenheit. X. Ob der Dicke-Unterschied einzelner Pappen zur Beanstan dung der Ladung berechtigt, hängt davon ab, ob ein beträcht licher Theil erheblich von der vorgeschriebenen Dicke ab weicht. Ist dies der Fall, so ist Lieferer zum Ersatz der Sortirungskosten und zur Rücknahme der wegen zu grosser Dicke nicht brauchbaren Bogen verpflichtet. Die gelieferte Pappe ist unreiner als die Vorlage. Die Unreinheiten rühren Wechsel angenommen hat. Alleiniger Zahlungsort war also die Wohnung des F., und die nur dort vorgenommene Protest-Er- Ein Wechsel kann nur einen Zahlungsort liegt nicht vor. Zu 2. In welcher Form der Anwalt Schriften zu be glaubigen hat, ist in der Zivilprozessordnung nicht vorge schrieben, woraus folgt, dass die Beglaubigung in einer Weise geschehen muss, die es kenntlich macht, dass die Beglaubigung von dem Anwalt selbst und nicht etwa von einem unkundigen Gehilfen ausgegangen ist. Ob dazu der Abdruck eines die Unterschrift nachahmenden Stempels genügt, ist sehr fraglich und ist eher zu verneinen. Aus der ungehörigen Art der Be glaubigung folgt aber noch nicht die Unwirksamkeit der be glaubigten Schrift, da dies im Gesetz nicht angedroht ist. Selbst die Unterschrift des Anwalts unter dem Schriftsätze ge hört nach § 130 Nr. 6 ZPO zu den unwesentlichen Förmlich keiten. Versendung von Ansichtskarten als Drucksache Aus Leipzig Der jetzige Leiter unseres Reichspostwesens scheint den Ansichts postkarten besonders abgeneigt zu sein, denn durch einen anderen stich haltigen Grund lässt sich dessen vom 5. September 1901 datirte neueste Verfügung nicht erklären, wonach »die Beifügung von hand schriftlich angefertigten Rechnungen bei Drucksachen-Sendungen mit Ansichtspostkarten nicht zulässig sei«. Gratulationskarten werden davon, wie mir ausdrücklich von einem Postbeamten, welcher mich deshalb amtlich besucht hat, mitgetheilt wird, nicht betroffen, aus schliesslich Postkarten. Bei der Geringfügigkeit der jetzigen Post- karten-Aufträge wurde bisher meist die Versendung als »Drucksache« gewählt, weil dieser Weg der billigste war, indem das Rechnungs porto erspart wurde. Hieraus lässt sich ermessen, welch neue Erschwerniss dieser Waare in den Weg gelegt wurde. Hoffentlich nehmen sich unsere Fach-Vereine der Sache energisch an, damit jenes durch nichts gerechtfertigte Verbot wieder aufgehoben wird. Luxuspapier-Fabrikant Holländer- Messer Der in Nr. 83 erwähnte Vorfall ereignete sich auch bei mir, ich erkannte als Ursache der raschen Abnützung der Holländermesser den hohen Säuregehalt der zu bleichenden Stoffe. Seit jener Zeit arbeite ich mit weniger Säure, und dieser Uebelstand kommt nur selten vor. Papierfabrikant Ein anderer Fachmann berichtet uns, dass die in Nr. 83 beschriebene Abnutzung der Holländermesser in seinem Betrieb durch Verwendung von Schwefelsäure statt schwefelsaurer Thonerde zum Leimen veranlasst wurde. Mehrlieferung und Verkaufsbedingungen Aus Dresden In Nr. 82 schreiben Sie unter »Beklebte Strohpappe«, dass nach Handelsbrauch bis 10 pCt. Mehrlieferung abgenommen werden muss. I Sie haben nun bei verschiedenen Gelegenheiten auf ähnliche Anfragen früher stets den Standpunkt vertreten, dass Niemand verpflichtet sei mehr abzunehmen, als er bestellt habe, einen dahingehenden Handelsbrauch in Abrede gestellt und für vorkommende Fälle em pfohlen, bei Abschlüssen, falls genaues Innehalten der Mengen nicht mög lich sei, Mehrlieferung auszubedingen. Infolge dieser ihrer früheren Auskunft habe ich, da mir meine Kundschaft auch nicht mehr als be stellt abnimmt, in einem ähnlichen Falle die Annahme einer Mehr lieferung verweigert (da ich thatsächlich keine Verwendung dafür hatte), und mich auf Ihre Sachverständigen-Aussagen in früheren Nummern bezogen. Es ist daher leider zu einem Prozess gekommen, der heute noch schwebt. Ich bin höchst überrascht, dass Sie nun plötzlich Ihre Ansicht geändert haben. Wenn der Papierlieferant die genaue bestellte Menge nicht ein halten kann, so muss er doch eine etwaige Mehrlieferung beim Ab schluss ausbedingen. Der Verarbeiter von Papier und Pappe usw. könnte doch nur dann zur Abnahme einer Mehrlieferung verpflichtet werden, wenn derselbe seinerseits wieder dafür Verwendung hat, d. h. wenn er auch seinen Lieferanten entsprechend mehr als bestellt liefern dürfte. Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Mir wurden wieder holt mehr als bestellt gelieferte Plakate, für welche Sonderanfertigung von Papier nothwendig war, zur Verfügung gestellt. Es ist daher recht und billig, dass wenn dem Verarbeiter von Papier nicht mehr von seiner erzeugten Waare abgenommen werden braucht, er auch nicht mehr als bestellt abzunehmen hat. Ein Handelsbrauch kann doch darüber keinesfalls bestehen, da schon wiederholt Zweifel darüber in Ihrer Zeitung lautgeworden sind. Bei dieser Gelegenheit möchte ich über die Verkaufs bedingungen der Papierfabrikanten sprechen, auf welche wiederholt in Ihrer Zeitung Bezug genommen worden ist. Diese Verkaufs bedingungen können doch nur dann als vertragsbindend in Frage kommen, wenn sie bei Eingehung einer Geschäftsverbindung als Ver tragsbedingung zugrunde gelegen haben. Diese Verkaufsbedingungen mögen wohl den Fabrikanten und Grosshändlern bekannt sein, jedoch nicht allen Verarbeitern von Papier. Wenn erstere sich darauf be ziehen wollen, müssen sie dies doch beim Abschluss oder bei jeder neuen Verbindung ihren Kunden mittheilen, damit letztere in der Lage sind, sich über die Verkaufsbedingungen zu unterrichten, noch besser wäre es, diese Verkaufsbedingungen würden von Fabrikanten und Gross händlern ihren Kunden bei Eingehung einer Geschäftsverbindung mitgetheilt, denn dieselben können unmöglich bindende Kraft haben, wenn sie nicht beiden Theilen bekannt sind. Kunstanstalt. Die Frage, ob Mehrlieferung zulässig ist, lässt sich nicht ein für alle Mal und für alle im Papierfach vorkommenden Ge schäfte gleichmässig beantworten. Man muss unterscheiden, ob die Geschäfte sich zwischen dem Fabrikanten und seinem Ab nehmer oder zwischen dem Gross- und Kleinhändler und deren Abnehmern abwickeln, ferner ob es sich um rohes oder ver arbeitetes Papier handelt. Der jeweilige Handelsbrauch muss ebenso berücksichtigt werden, wie unter Umständen die Un möglichkeit des Fabrikanten, bei Sonderanfertigungen eine be stimmte Menge zu erzielen. Die Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten gelten nur für Geschäfte der Papierfabrikanten mit ihren Kunden, sind aber für die Kunden der Gross- oder Kleinhändler nicht verpflichtend. Wollen die Gross- oder Kleinhändler Verkaufsbedingungen ihren Kunden gegenüber einführen, um nicht in jedem ein zelnen Geschäft eine etwa nothwendige Mehrlieferung oder der gleichen bedingen zu müssen, so ist es nöthig, dass derartige Vereinbarungen, die es bisher unseres Wissens nicht giebt, ge schaffen werden. Wir haben stets empfohlen, dass die Papier-Fabrikanten