Volltext Seite (XML)
Sächsische Elbzeitung Tageblatt für die EMhäll dic amtliche» BckamUmachmMil sür den Sladtral, das Amlsgcrichl, das Hauptzollamt Bad Schandau und das Fimmzamt Scbnih. Banlkonlo: Stadtbank Bad Schandau Ar. >2. Postschccktomo: Dresden :i:!:Z27. Fcruspr.: Bad Schandau Nr. 22. Trahlauschrisl: Elbzciimig Bad Schandau. Erscheint tätlich nachuntlans llhr mit Ausnahme der Sonn- und Fcicrlagc. Bezugspreis: srei Haus »loualltch 1,85 NM. ciuschl. Trägcrgeld), für Sclbsl- abholer monatlich 1,l>5 NM., durch dic Bost 2,litt NM. zuzügl. Bestellgeld. Einzelnummer lU, mit Illustricricr l'> Psg. Bei Broduktiousvcrlcucrungcn, Erhöhnngcu der Lohne und ZNaterialpreisc de-l-alicn wir »ns das Nccht der Aachsordcrung vor. SSchfische Schweiz Tageszeitung sür dic ^andgcmciudcn -llicirdors, Mciugieschudel, »lcinhcuucrs dors, Krippe», Lichtcnhain, Millclndorf, Sstrau, Porschdors, Poslciiviiz, Brossen, Nalhmannsdors, NcinhardlSvors, Schmilka, Schöna, Wallersdorj, Wcndlschsäbrc, sowie sür das Gcsamlgcbicl der Sächsischen Schweiz. Druck und Verlag: Sächsische Elbzcitnng Alma Hieke, Znh. Walter Hiele. Verantwortlich: Waller Hieke. Anzeigenpreis (in NM.t: Die 7gcspaltenc B, mm breite Pelitzeile 2» Big , für auswärtige Auslraggcbcr 25 Psg., 8.', mm breite Nctlamczcilc 8V Big. Tabel larisclicr Satz »ach besonderem Taris. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt. Anzeigenannahme sür in und ausländische Zeitungen. Mückenbeilaaen' -Unterhaltung und Wissen", „Oas Unterhaltungöblatt", leben im Aitd" ^rau und ihre Welt-, Illustrierte Sonntagsbeilage: Leven IM Nichterscheinen einzelner Auinmcrii insolge höherer «Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung berechtigt nicht zur Bczugsprciükürzung oder zum Anspruch aus Lieferung der Zeitung. Ar. 298 8ad Schandau, Mittwoch, den 2^. Dezember 19S2 16. Jahrgang Für innerpolitischen Frieden Milderung der Ausnahmeverordnungen durch die neue Notverordnung Berlin, 21. Dezember. Unter dem Datum des 19. Dezember hat der Reichs präsident unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers, des Neichsinnen- und Reichsjustizministers auf Grund des Ar tikels 48 Absag 2 der Neichsverfassung eine Verordnung er lassen. die die angekündigten Milderungen der Sonderbe stimmungen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit enthält. Der erste Abschnitt behandelt die Aushebung von Vorschriften gegen politische Aus schreitungen, der zweite, Maßnahmen über Ver eins- und Versammlungsrecht. Danach ist die Polizeibehörde auch weiterhin befugt, in jede öffentliche Ver sammlung Beauftragte zu entsenden. Wird die Zulassung der Beauftragten verweigert, kann die Versammlung auf gelöst werden. Der Abschnitt 3 der Verordnung behandelt Maßnahmen zur Sicherstellung der Pressefreiheit. Verstöße gegen das Gesetz gegen den Verrat militäri scher Geheimnisse können mit Erscheinungsverbol bis zu sechs Monaten geahndet werden. Im 4. Abschnitt werden Aenderungen des Strafgesetz buches hinsichtlich von Bestimmungen über Verbrechen wider das Leben behandelt. In besonders schweren Fällen soll auf Zuchthaus bis zu 5 Jahren erkannt werden. Die übrigen Bestimmungen befassen sich mit dem Schutz der Person des Reichspräsidenten, mit dem Gesetz gegen W a s f e n m i ß b r a u ch. dessen Geltungsdauer bis aus weiteres verlängert wird. Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird im Reichsgesetz blatt eine Verordnung über die Aufhebung derSon - dergerichte erscheinen. Durch die Aufhebung der einzelnen Notverordnungen fallen auch die vom Reichsminister des Innern auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen fort, wonach die Versammlungen und Aufzüge unter freiem H i m m e l verboten waren. Dagegen bleibt die sogenannte Burgfriedensvcrordnung des Reichspräsidenten bestehen, die bis zum 2. Januar 19ZZ alle öffentlichen Versammlungen verbietet. Weiter ist noch hervorzuheben, daß auch alle Bestimmungen über die amt lichen Auflagenachrichlen in der Presse seht in Fortfall kom- men. Zu der Verordnung wird eine amtliche Erläuterung veröffentlicht, in der u. a. gesagt wird: Die zur wirtschaftlichen Erholung notwendige Aus- schSltung aller absichtlichen Störungen des öffentlichen Frie dens hat in den letzten Jahren eine große Zahl von Aus nahmebestimmungen notwendig gemacht, die die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte beschränkt haben. Die jetzt sichtlich eingetretcne politische Beruhigung hat die Reichsregierung veranlaßt, dem Herrn Reichspräsidenten die 'Aushebung eines Teiles dieser Sondervorschristen, und zwar die Aushebung der Verordnung gegen politische Aus- ! schrcitungen und gegen den politischen Terror, vorzuschlagen, , deren Geltungsdauer von vornherein nur sür die Zeil beson derer politischer Spannungen gedacht war, und die daher jetzt entbehrt werden können. Der Herr Reichspräsident Hal diesem Antrag zugestimmt. Berlammlungs- und Veesfe-Freiveit Mit der Aufhebung der genannten politischen Notver ordnungen kommen außer ihren verschärften Strafvorschrif ten u. a. zum größten Teil diejenigen Bestimmungen in Fortfall, die das Versammlungsrecht und die Presse über das normale Maß hinaus beschränkt haben. Die Reichsregierung ging dabei von der Erwartung aus, daß die politischen Meinungsverschiedenheiten künftig in der Oef- sentlichkeit in einer Form ausgetragcn werden, die des deut- z schen Volkes als einer Kulturnation würdig ist. Wie dei > Reichskanzler bereits in seiner Rundfunkrede vom 15. d. M. mitgeteilt Hal, hat der Herr Reichspräsident dem Vorschlag der Neichsregierung im Vertrauen auf den gesunden Sinn der ordnungsliebenden Bevölkerung entsprochen, dabei aber ! zum Ausdruck gebracht, daß er nicht zögern würde, eine scharfe Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes zu erlassen, falls er sich wider Erwarten in seinem Vertrauen getäuscht sehen sollte. In der Aufhebungsverordnung ist bestimmt, daß Ver stöße gegen die bisherigen Ausnahmevorschriften, soweit sie nicht etwa schon unter die vom Reichstag beschlossene Am nestie fallen würden, künftig nicht mehr verfolgt werden. Die S t r a f m i l d e r u n g s v o r s ch r i f t c n der Verord nung gegen politische Ausschreitungen vom 14. Juni 1932 sind ausdrücklich aufrechterhalten. Auch ist das sofortige Außerkrafttreten der auf Grund der bisherigen Vorschriften erlassenen Zeitungsverbote ausgesprochen worden. Republitichutzgesetz in neuer Form Um einen klaren Rechtszustand zu schaffen, erschien es angebracht, im Zusammenhang mit der Aufhebung der poli tischen Notverordnungen schon setzt das Republikschutz- gefetzaußer An Wendung zu setzen, dessen Geltungs dauer am 31. Dezember d. I. abgelaufen wäre. Ein unein geschränkter Fortfall dieses Gesetzes war allerdings nicht möglich, da in ihm Vorschriften enthalten sind, die zur Si cherung des öffentlichen Lebens gegen frie den störende Angriffe nicht entbehrt werden können. Es sind daher in die neue Verordnung einige Vorschrif ten des Republikschutzgcsehes übernommen worden, für deren dauernde Beibehaltung eine Notwendigkeit besteht, hierbei handelt es sich in erster Linie um Ergänzungen des Straf gesetzbuches nach drei Richtungen hin: Die Verabredung zu verbrech engegendasLeben bleibt weiterhin unter Strafe gestellt. Dasselbe gilt für Gewalttätigkeiten gegen den Reichspräsidenten und össentliche B e- schimpsung oder Verleumdung des Reichs präsidenten. Ferner war zur Aufrechterhaltung der Slaatsautorität ein dauernder Schuh des Staates, seiner Symbole und der sich in der Wehrmacht verkörpernden Hoheit des Staates gegen Verhetzungen not wendig. Es ist daher in das Strafgesetzbuch eine Strafvorschrift aeaen den einaeküat. der öffentlich das Reich oder eines Berlin, 21. Dezember. Der Reichsral beschloß am Dienstag, mit 44 gegen 19 Stimmen der Vertreter von Bayern, Württemberg, Baden und Brandenburg bei drei Stimmenthaltungen von Han nover, Braunschweig und Mecklenburg-Strelih, gegen das Amnestiegesetz keinen Einspruch einznlcgen. Die notwendige verfassungsänderndc Mehrheit ist also auch im Reichsrat zustande gekommen. Der Reichsrat nahm dann noch eine Entschließung an, in der die grundsätzlichen Bedenken gegen die Amnestie zum Ausdruck gebracht werden und erklärt wird, daß durch einen Einspruch das Zustandekommen des Gesetzes nicht verhin dert sondern nur hinausgeschoben würde, und daß dadurch die politische Entspannung und Beruhigung vereitelt würde. Die Beratungen des Reichsrats gingen unter unge wöhnlich starker Beteiligung der Oeffentlichkeit vor sich. Als ! Berichterstatter teilte der preußische Ministerialrat Rietzsch mit, die Ausschüsse seien einhellig der Auffassung gewesen, daß das Gesetz verfassungsändernden Charakter hat, und daß deshalb für einen Einspruch des Ncichsrats die Bestim mungen der Verfassung über Verfassungsänderungen gelten. Das Ergebnis der Ausschußberatungen sei gewesen, daß mit Mehrheit empfohlen werde, von der Einlegung des Ein spruchs abzusehen. Einspruch der süddeutschen Länder. Im Namen der bayerischen Regierung beantragte Min.- Dir. Sperr, Einspruch einzulegen. Zur Begründung führte er aus, der Straferlaß und die Niederschlagung von Strafverfahren ständen nach der Neichsverfassung den Län- ! dern zu. Eine Reichsamnestie, die sich auf Landesstrafsachen erstrecke, müsse, auch wenn sie in der Form eines ver fassungsändernden Gesetzes auftrete, grundsätzlich ausge schlossen sein. Der vom Reichstag angenommene Jnitiativgeschentwurf gehe aber, abgesehen von diesen verfassungspolitischen Be denken, inhaltlich über das erträgliche Waß hinaus. Er umfasse auch schwere Einbrüche in die Rechtsordnung und Straftaten, die von dauernden ernsten Folgen begleitet seien, ohne zu entscheiden, ob der Täter etwa nicht wegen der Roheit, Gemeinheit oder Gefährlichkeit der Handlung oder der Niedrigkeit seiner Gesinnung eines Straferlasses unwür dig sei. Z. B. gingen Einbrecherbanden, die unter politischem Deckmantel die öffentliche und private Sicherheit auf das schwerste beunruhigten, straflos aus. Die Tendern, in kur der Länder, ihre Verfassung, ihre Farben oder Flaggen oder die deutsche Wehrmacht beschimpft oder böswillig und mit Ueberlegung verächtlich macht. Schutz gegen Hochverrat Abgesehen von diesen drei Strafvorschriften sind aus dem Nepublikschutzgesetz mit gewissen Abänderungen nur die jenigen Vorschriften übernommen morden, die der Siche rung des Staates gegen hochverräterische An griffe dienen. Es sind dies die Vorschriften über Zu ständigkeit und Verfahren bei Auslösung von Vereinen, die hochverräterische Zwecke verfolgen, und die Möglichkeit, periodische Druckschriften dann aus gewisse Zeit zu verbieten, wenn durch ihren Inhalt die Strafbarkeit einer der in den 88 81 bis 86 StGB, bezeichneten Handlungen begründet wird. Diese Borschristen sind dahin ergänzt worden, daß ein verbot periodischer Druckschriften auch wegen einer landesvcrräterischen Veröffentlichung zu lässig ist. Bersammlungsttberwachung Abgesehen hiervon enthält die neue Verordnung nur noch zwei Vorschriften, auf deren dauernde Beibehaltung im Interesse des Staatswohles nicht verzichtet werden kann: Die schon im Neichsvereinsgesetz ausgesprochene, vor eini ger Zeit aber vom Reichsgericht aus formellen Gründen für nicht mehr anwendbar erklärte Befugnis der Polizei, Be auftragte in öffentliche Versammlungen zu entsenden, muß auch weiterhin gegeben sein. Ebenso mußte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die am 31. Dezem ber d. I. endende Geltungsdauer des 8 3 des W a f f e n m i ß- brauchgesetzesbis auf weiteres verlängert werden, wo nach eine erhöhte Mindeststrafe den trifft, der bewaffnet ge meinsam mit anderen zu politischen Zwecken an öffentlichen Orten erscheint. zcn Zcuavständen auch schwere strafbare Handlungen ohne Rücksicht auf die Umstände und Folgen der Tat und die Verhältnisse des Täters nur deshalb straflos zu behandeln, weil den Täter ein parteipolitischer Grund leitete, führe letz ten Endes zu einer so ernsten Erschütterung der Rechts- und Staatsordnung, daß die Länder als Träger der Iustizhohcit dagegen entschiedenen Widerspruch erheben müßten. Die Vertreter Württembergs und Badens schließen sich dem Einspruch an. Im Namen der thüringischen Regierung erklärte Mi nister Dr. Münzel, er begrüße das Gesetz und stimme ihm zu. Bedenken Preußens. Für Preußen erklärte Ministerialdirektor Dr. Brecht, auch die preußische Staatsregierung habe die grundsätzlichen Bedenken gegen eine Amnestie und ihren ilmfang eingehend erwogen, sie halte aber die Gründe, dic gegen einen Ein spruch sprechen, für überwiegend. Der Vorsitzende, Neichsjustizministcr Gürtner, teilt mit, daß damit dic nach der Verfassung vorgeschriebene Zweidrittel-Mchrheit für das Gesetz gegeben sei. Im einzelnen haben die Länder bzw. Provinzen wie folgt über die Frage: Soll der Neichsrat Einspruch erheben? abgestimmt: Mit Nein: Preußen, Ostpreußen, Stadt Berlin, Pommern, Grenzmark Posen-Westpreußen, Niederschlesien, Oberschlesien, Schleswig-Holstein. Westfalen, Hessen-Nassau, Rheinprooinz, Provinz Sachsen, Freistaat Sachsen, Thürin gen, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Anhalt, Bremen, Lippe, Lübeck und Schaumburg-Lippe. — Für den Einspruch stimmte von den Provinzen lediglich Brandenburg; von den Ländern stimmten für den Einspruch Bayern, Württemberg und Baden. Die drei Enthaltungs stimmen wurden abgegeben von der Provinz Hannover so wie von den Ländern Braunschweig und Mecklenburg- Strelitz. Wer wird von der Amnestie betroffen? Etwa 15 000 Entlassungen Berlin, 21. Dezember. Nachdem das Amnestiegesetz den Neichsrat glatt pas- sierte, hat der Reichspräsident es bereits Dienstagabend imkerschrieben. Ls wird am Mittwoch im Gesetzblatt erschei nen und damit in Kraft treten. Annahme der Amnestie im Reichsrat Kein Einspruch aus Gründen politischer Beruhigung — Hindenburg unterzeichnete den Amnestieerlaß