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§ü6mo§^ /5t unc/ ^6/n Oenvöm/tts/ Süßmostpreise in Gaststätten Der „Völkische Beobachter" brachte kürzlich (1ö. 6. Berl. Ausg.) eine interessante Aufstellung über die Steigerung des deutschen Lebensmittel- Verbrauchs seit der Machtübernahme. Darin stand unter allen den wichtigen Lebensmitteln der Süß most („Flüssiges Obst") weitaus an erster Stelle. Sein Verbrauch stieg wie folgt: 1927 : 2^2 Mill, l, 1930: 10 Mill. I, 1932: 20 Mill. I, 1935: 35 Mill. I, 1936: 47 Mill. I, 1937: 59 Mill. I. Für 1938 standen über 75 Mill. Liter zur Verfügung. Zum größten Teil ist diese Menge heute bereits verbraucht. Allein zu Apfelsaft, dem beliebtesten aller Süßmoste, wurde 1937 über 1 Mill. Doppelzentner Obst verarbeitet, d. h. über die Hälfte der für «Obstverwertungszwcige über haupt verfügbaren Apfelmenge. Die Erklärung für diese unerhörte Verbrauchssteigerung ist einfach: Nachdem unser Volk einmal verstanden hat, was Süßmost ist — Obst in flüssiger Form, nichts dazu und sogut wie nichts davon —, will es Süßmost, weil es Süßmost braucht, genau so wie es das Obst selbst braucht. Entsprechend diesem gewal tigen Verbrauchsanstieg bei eher noch größerer Produktionssteigerung sind die Kleinhandelspreise z. B. von Apfelsa t in sehr vielen Geschäften er freulich gesunken, seit 10 Jahren im Reichsdurch schnitt auf die Hälfte. In Groß-Berlin z. B. wird heute ein vorzüglicher (naturtrüber) Apfelsaft, und zwar die N-I-Flasche, schon zu 60 Pfg. frei in jedes Haus geliefert. Was sich aber leider nicht geändert hat, sondern so unverständlich, ja übertrieben wie einst geblieben ist, das ist der Süßmostpreis in der Mehrzahl der deutschen Gaststätten. Die Entrüstung darüber ist allgemein. Am schärfsten vielleicht bei zahlreichen Männern in verantwortlichen, ja führenden Stellungen, die als Nationalsozialisten dem Gastwirt einen gerechten Gewinn ganz selbst verständlich znbilligen. „Was soll man aber dazu sagen", schrieb vor zwei Wochen „Der An grif f", wenn man für ein kleines Glas Apfelsaft in einem durchaus nicht besonders eleganten Lokal 50 Pfg. zahlen muß?! Die Ausschankpreise für Süßmost müssen herunter, damit „Flüssiges Obst" noch weit mehr als bisher Volksgetränk wird!" Eingehend hat sich mit dieser Frage die 10. Reichskonferenz für gärungslose Früchteverwertung in Frankfurt a. M. be faßt. ' Aus dem In- und Ausland glänzend besucht, gewann sie besondere Bedeutung durch die Teil nahme und die maßgeblichen Erklärungen des Sprechers der deutschen Gesundheitsführung, Dr. med. Bruns vom Hauptamt für Volksgesund heit der NSDAP. Zu diesem Punkt erklärte er das Folgende: Das Hauptamt für Volksgesundheit hält eine an haltende und starke weitere Steigerung der Her stellung naturreinen Flüssigen Obstes für unbe dingt notwendig und wird sich nachdrücklichst dafür einsetzen. Er erwartet dabei, daß der Süßmost- preis besonders in Gaststätten derart gestaltet wird, daß jeder Volksge nosse sich den Genuß von Süßmost er lauben kann. Für die deutschen Frauen er klärte dazu die Vertreterin des Deutschen Frauen werkes, Gauamtsleiterin „Volkswirtschaft — Haus wirtschaft" Frau von Rauch Haupt: „.... Wir Frauen wollen aber auch dafür sor gen, daß Süßmost billiger wird. Wir wollen uns nicht genieren, den Gastwirten ihre in vielen Fällen zu hohen Zuschläge als ungerechtfer tigt vorzuhalten." Grundsätzliches und einleuchtende, durch führbare praktische Vorschläge brachte Dr. Polzer von der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft: „Wie Obst selbst, so ist heute das Flüssige Obst als unentbehr liches Lebensmittel allgemein anerkannt. Flüssiges Obst ist unentbehrlich, namentlich für Frauen und für die Jugend und für jeden Kraft fahrer, natürlich besonders für Volksgenossen mit kleinerem Einkommen. Jeder deutsche Gastwirt wird nun begreifen müssen, daß Gegenstände dringenden Lebensbedarfes in der Preisstellung anders zu be handeln sind als bloße Genußmittel. An eine gerechte Regelung der Süßmostpreise in Gaststätten ist bisher einzig die Preisbildungsstelle Thüringen herangegangen. Ihr und dem dortigen Gartenbauwirtschaftsverband sei dafür gedankt. Die dort eingeführte und streng durchgezogene Preisregelung mag in einigem vielleicht noch etwas schablonenhaft erscheinen, in den Grundlinien ist sie richtig. Für einfache Gaststätten darf der Auf schlag auf den Uebernahmepreis 75A> keinesfalls überschreiten. Was darüber ist, ist ungerecht. Für gut eingerichtete Speisehäuser beträgt der Auf schlag bis zu 120 Prozent, für gute Hotels, mit größerem Aufwand eingerichtete Kaffeehäuser und Ausflugsorte sind bis zu 150A>, für erstklassige Häuser bis zu 20VA- angemessen. Nepplokale, die als solche bekannt find, mögen ruhig bis aus 500H> gehen. Für anständige Gaststätten aber sind die genannten Grenzen, auf Grund jahrelanger sorgfältiger Beobachtungen, Erhebungen und Ueber- legungen mit den beteiligten Stellen als recht und billig anzusehen. Praktisch genommen heißt dies: Bei dem üb lichen Lieferpreis von 60 bis 80, durchschnittlich 70 Pfennig, für ein Liter guten Apfelsaft kostet das gebräuchlichste ^/lo-I-Glas den Gastwirt 14 Pfennig. Die einfache Gaststätte sollte es daher mit höchstens 25 Pfennig, das gute Speisehaus mit 31 Pfg., das Durchfchnittshotel mit 35 Pfg. Häuser ersten Ranges mit höchstens 42 Pfg. abgeben. Die Einfuhren von Azaleen aus Belgien sind durch besondere handelsvertmgliche Vereinbarungen geregelt, und Mar ist die grundlegende Verein barung hierfür die „Achte Zusatzvereinbarung zu dem vorläufigen Handelsabkommen zwischen Deutsch land und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschafts union" vom 23. Mai 1935 (Reichsgesetz'blatt Teil II S. 433). Die in diesem Abkommen getroffenen Ver- vinbarungen galten bis zum 29. Februar 1936 und wurden jeweils für die Zeit vom 1. Mai bis zum letzten Februar des folgenden Jahres, teilweise mit geringfügigen Abänderungen und letztmalig für die Zeit vom 1. Mai 1937 bis 28. Februar 1938 ver längert. Die am 28. Februar abgelausene Achte Zusatz- Vereinbarung (Azaleenabkommen) ist nun durch eine Verordnung des Reichsministers des Auswärtigen vom 28. Juni 1938 (Reichsgesetzblatt Teil II S. 236) mit Wirkung vom 1. Juni 1938 ab er gänzt und verlängert worden. Nach dieser neuen Verordnung treten die handelsvertraglichen Verein barungen über Azaleen nicht wie bisher am letzten Februar außer Kraft, sondern laufen jetzt für die Zeit vom 1. Mai jedes Jahres bis zum letzten Februar des folgenden Jahres. Ferner wird im Artikel 8 Ziffer 2 der Achten Zusatzvereinbarung hinter dem Wort „Schwierigkeiten" folgender Halb- satz eingefügt: „auch soweit sie die belgische Aus fuhrregelung betreffen". Durch diese Äenderung sind nun die Möglichkeiten zur Beseitigung von deutschen Bezugsschwierigkeiten, die sich durch die belgische Ausfuhrkontingentierung ergeben können, auch handelsvertraglich gegeben. Die geänderte Ziffer 2 tm Artikel L hat auf Grund der neuen Vereinbarung den nachstehenden Wortlaut: Zahlreiche Gaststätten, die klug rechnen, sind übrigens schon lange vorangegangen. Die größte des Reiches gab guten Apfelsast jahrelang für 25 Pfennig ab, später aus bestimmte Einflüsse hin für 30 Pfg. Die Folge dieser anständigen Preisstel lung war, wie in jedem ähnlichen Fall, eine außer ordentliche Steigerung des Umsatzes und damit ein erfreulicher Gewinn." Die fast 1600 Teilnehmer der Tagung unter strichen diese Ausführungen mit immer erneutem anhaltenden Beifall. Besonders stark war dieser bei dem zusammenfassenden Wort des Sprechers: „Eine gerechte Senkung des Gaststättenprei- ses für Apfelsaft ist das Hauptziel für das heute beginnende Arbeits- und Kampfjahr der deutschen Süßmoslbewegung." „2. Die vertragschließenden Teile werden alsbald nach der vorläufigen Anwendung dieses Ver trages einen gemischten Ausschuß einsetzen, der die Aufgabe hat, die Einhaltung der vorstehend genannten Bedingungen zu überwachen und alle bei der Einfuhr indischer Azaleen aus Belgien austretenden Schwierigkeiten, auch so weit sie die belgische Ausfuhrregelung betreffen, in unmittelbarer Fühlungnahme zu erörtern und gegebenenfalls den beiderseitigen Regie rungen Vorschläge zur Abhilfe zu machen. Dem Ausschuß sollen von jeder Seite ernannte Sachverständige aus Kreisen der Erzeuger an gehören. Die Beratungen des Ausschusses, zu denen jede Regierung einen Vertreter als Be-. obachter entsenden wird, sollen abwechselnd in Deutschland und in Belgien stattfinden. Der Ausschuß kann den Tagungsort abweichend von dieser Regelung festsetzen." Da sonst keine weiteren handelsvertraglichen Ver änderungen hinsichtlich der Azaleeneinfuhren aus Belgien eingetreten sind, können diese in der neuen Kontingentszeit, die bis zum 28. Februar 1939 läuft, unter den bisher bestandenen Bedingungen zum Vertrags-Zollsatz von Ml 25,— je ä? zur Ein fuhr gelangen. Die deutschen Zollvorschriften bei der Abfertigung von belgischen Azaleen zum Vertrags zollsatz von Mk 25„— je ä? sind bereits in der „Gartenbauwirtschast" Nr. 21 vom 27. 5. 1937 ver öffentlicht und haben auch für die Kontingentszcit 1938/39 (vom 1. Mai 1938 bis 28. Februar 1939) unveränderte Gültigkeit. Es wird noch darauf hingewiesen, daß bei Ein- fuhrn von zurückgeschnittenen indischen Azaleen auch in der neuen Kontingentszeit ein Berechtigungs schein der Hauptvereinigung der deutschen Garten- bauwirtschoft bei der Zollabfertigung vorzulegen ist. Lolri. Kegs/vnI /n c/sr konftnZsnlLSsft 1928/3? Die Einfuhren von Azaleen aus Belgien Zur Beitrags- und Gebührenordnung der Haupt vereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft Nachdem die Veranlagung der Beiträge 1837 zu Ende geführt ist, veröffentlicht die Hauptvereini gung der deutschen Gartenbauwirtschast die Bei tragsordnung für das Rechnungsjahr 1938 <1. 4. 38 bis 31. 3. 39). Die Beitragsordnung 1938 zeigt gegenüber der vorjährigen nur geringe Aenderun- gen. Der Kreis der beitragspflichtigen Mitglieder ist der gleiche geblieben. Die Höhe des Beitrages ist ebenfalls unverändert bis auf die von den Samen fachhändlern zu zahlenden Beiträge. Hier ist eine Erweiterung in der Staffelung der Verkaufserlöse erfolgt. Die Beitragssätze sind in dem unteren Staffelteil ermäßigt worden, während die Höhe des Beitrages in dem obersten Teil der Staffel in ein angemessenes Verhältnis zur Höhe der Verkaufs erlöse gebracht wurde. Die neue Beitragsordnung legt die Haftung für fällige Beträge bei Inhaber wechsel dergestalt fest, daß sowohl der ausgeschiedene als auch der derzeitige Inhaber als Gesamtschuld ner haften. Auch diese Bestimmung entspricht dem bislang üblichen Verfahren. Die Gebührenordnung der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 6. 7. 1938 ent spricht in allen Punkten der Gebührenordnung vom 10. 9. 1937. Sowohl die gebührenpflichtigen Er zeugnisse als auch die Höhe der Gebühr, ferner Prüsungs- und Zulassungsgebühr ist die gleiche geblieben. Anordnung Nr. 10/38 Ler Hauptvereinigung der deutschen Gartenbau wirtschast. Betr.: Gebührenordnung Vom 6. 7. 1938. Auf Grund der 88 4 und 6 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartenbauwirt, schast vom 21. Oktober 1938 (RGBl. I S. 911s und des 8 8 der Satzung der Gartenbauwirtschaftsverbände vom 8. Februar 1937 lRNBbl. S. 79) ordne ich mit Zustimmung des Reichsministers für Ernäh rung und Landwirtschaft, des Rcichskommissars für die Preisbildung und des Reichsbauernsührers an: Zur Deckung der der Hauptvereinigung der deut schen Gartenbauwirtschast und den Gartenbaumirt- schaftsverbänden entstehenden Kosten bei der Rege lung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen wer den, sofern in Einzelanorduungen nichts anderes bestimmt ist, folgende Gebühren erhoben: 1. Für die Regelung des Absatzes a) der Ernährung dienender' Gartenbauerzeugnisse all gemein einschl. wildwachsender Beerensrüchte und Pilze 6) von Banmschulerzeugnissen. 1 v. H. des im Schlußschein genannten Gcsamtpreises v) von Zwiebeln . . . NM. 0,19 je 50 ks von Kopfkohl . . . NM. 0,05 je 50 bx (soweit über die nachstehend ausgeführten Einrichtungen nur diese Erzeugnisse geleitet werden). Die Gebühren werden in geschlossenen Gebie ten von den Bezirksabgabestellen oder den Erzeugergroßmärkten bei der Abgabe der Er zeugnisse an den Käufer durch Zuschlag er hoben, im übrigen von den zur Führung von Schlußscheinbüchern berechtigten oder verpslich- teten Mitgliedern entrichtet. 2. Für die Durchführung der Güteprüsung von Obst und Gemüse . . . RM. 0,10 je 50 Ls. Die Prüfungsgebühr ist sofort nach Durchfüh rung der Güteprüsung vom Antragsteller an den zuständigen Gartenbauwirtschaftsverband abzuführen. Wird der Güteprüfer für eine Güteprüfung länger als einen Tag in Anspruch genommen, so ist sür jeden angefangenen wei teren Tag die Gebühr nochmals zu entrichten, es sei denn, daß der Umfang der Verladung oder andere vom Antragsteller nicht zu vertre tende Umstände die Verzögerung herbeiführen. II. Für die Prüfung von Zulassnngsanträgen (An trägen gemäß 8 9 der Verordnung über den Zu sammenschluß der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 21. Oktober 1938 — RGBl. I S. 911 —, An trägen gemäß Anordnungen Nr. 71 und 100 der Hanptvereinigung der deutschen Garten- und Wein- bauwirtschast vom 3. April 1936 und 24. September 1936 — RNVbl. S. 177 und S. 484 —) wird eine Gebühr von NM. 2,50 bis RM. 10,— erhoben. III. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1938 in Krast. Gleichzeitig treten außer Kraft: a) die Anordnung Nr. 107 der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Wcinbauwirtschaft betr. Gebührenordnung vom 14. November 1936 ,RNVbl. S. 575), b) die Anordnung Nr. 128 der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft betr. Gebüh renordnung vom 10. September 1937 (RNVbl. S. 434). Berlin, Sen 6. 7. 1938. Der Vorsitzende ber Hauptvereinigung der deutschen Gartenban- wirtschast. B o e t t n e r. * Anordnung Nr. 11/38 der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbau- Wirtschaft. Betr.: Beitragsordnung sür das Rechnungsjahr 1938 Vom 6. 7. 1938. Auf Grund des 8 4 -er Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartenbauwirtschast vom 21. Oktober 1936 (RGBl. I S. 911) erlasse ich mit Genehmigung des Reichsministers für Ernäh rung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen, des Neichskommis- sars sür die Preisbildung und des Neichsbauern- führers folgende Beitragsordnung: I. Zur Deckung der Verwaltungskostcn und sonsti gen Aufwendungen der Hanptvereinigung der deut schen Gartenbauwirtschast und der Gartenbauwirt- jchaftsvcrbände werden sür die Zeit vom 1. April 1938 bis 31. März 1939 von den Mitgliedern der Gartenbauwirtschaftsverbände Beitrüge erhoben. Beitragspflichtig sind: 1. die im 8 I Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung ge nannten Mitglieder der Gartenbauwirtschafts verbände mit dem im Kalenderjahr 1937 er zielten Verkaufserlös der abgesetzten Erzeug nisse, bei Ausführung von Wcrklohnverträgen mit dem vereinnahmte» Leistnngsentgelt: 2. die im 8 I Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung ge nannten Mitglieder, a) mit dem Wert (Einstandswert) der im Ka- lendjahr 1937 eingeführten einschlägigen Waren, d) mit dem von Samenfachhändlern tm Kalen derjahr 1937 erzielten Verkaufserlös aus Gemüse- und Blumensämereien. Soweit die Betriebe keine Angaben über den im Kalenderjahr 1937 erzielten Verkaufserlös bzw. den Einstandswert gemacht haben, bildet der vom Vor sitzenden der Hauptvereinigung geschätzte Betrag die Grundlage für die Berechnung des Beitrages. Bei Betrieben, die gemäß 8 9 der Verordnung im Rechnungsjahr 1937 errichtet oder wieder aus genommen worden sind, wird der Beitragsberech nung ein vom Vorsitzenden der Hauptvereinigung nach Anhörung des Mitgliedsbetriebes im Wege der Schätzung zu bestimmender Umsatz zugrunde gelegt. H. Als Beitrag wird für bas Rechnungsjahr 1938 erhoben von Betrieben: 1. der Ziffer I, 1 1,85 vom Tausend, mindestens jedoch NM. 3,—, 2. der Ziffer I, 2» bei einem Einstandswert von bis RM. la 10 »»»,— 25,— b 10 001,- 20 OOO,— 36,— o 20 v»1,— 30 OOO,— 60,— ck 30 001,— 40 000,— 80,— s 40 001,- 50 »»»,— 1V5,— Ila 50 001,— 75 »0»,— 150,— b 75 001 — 100 000,—. 2N0,— Illa 100 001,— 200 OOO,— 300,— 6 200 »01,— 300 000,— 500,— o 300 001,— 400 0»»,— 650,— ck 400 001,— 500 000,— 81 v,— IVa 500 001,— 750 00»,— 1125,— b 750 001,— 1 000 000,— 1575,— o 1 OVO 001,— 1 250 »»»,— 2025,— ck 1 250 001,— 1 500 »»»,— 250V,— s 1 500 001,— 1 750 OOO,— 300»,— t' 1 750 001,— 2 000 00»,— 35VV,— Va 2 000 001,— 2 5VV »»»,— 4050,— b 2 500 001,— 3 000 000,— 5»»»,— X 3 VON 001,— 4 OVO »»»,— 6000,— L 4 000 001,— 6 aoo 00»,— 7500,— 6 6 000 001,— 8 000 ooo,— 1» 500,- v 8 000 »01,- 1V 00» ooo,— 13 50»,— über 1V ooo 000,— 15 »»»,- -er Ziffer I, 2b bei einem Verkaufserlös von bis RM. l 5 ooo,— 15,— II 5 001,— 10 ooo,— 3»,— III 10 0N1,^- 2V von,- 6»,— IV 20 001,— 30 ooo,— 8»,— V 30 001,— 5N ooo,— 1»»,- VI 50 001,— 75 VON,— 150,— VII 75 001,— 100 00N,— 20»,- VIII 100 001,— 175 000,— 250,— IX 175 001,— 250 000,— 300,— X 250 001,— 500 0»0,- SON,— XI 500 V01,— 750 VN0,— 8N»,— XII 750 001,— 1 non non,— 1VN0,— XIII über 1 ooo ooo,- 2»»»,— III. Ucber die Höhe der Veranlagung ergeht ein be sonderer Bescheid. Der darin angegebene Betrag ist 2 Wochen nach Zugang -es Bescheides fällig. Rückständige Bei träge können von den Finanzämtern nach den Vor schriften der Rcichsabgabeordnung und der zu ihrer Durchführung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen bcigetriebe» werden. IV. Bet Inhaberwechsel des Betriebes haften der ausgeschicdene und der derzeitige Inhaber des Be triebes für fällige Beiträge als Gesamtschuldner. Berlin, den 6. 7. 1938. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbau wirtschaft. Ä o e t t n e r< Im Lande Oesterreich Landwirtschaftlicher Vollstreckungsschutz Die österreichische Entschuldungsverordnung vom 5. Mai 1038 enthält keine Vorschriften über den Vollstreckungsschutz der zu entschuldenden Betriebe. Diese Vorschriften sind jetzt in einer Verordnung über den Vollstreckungsschutz während eines land wirtschaftlichen Entschuldungsverfahrens im Lande Oesterreich vom 27. Juni 1938 ergangen, die soeben im Reichsgesetzblatt veröffentlicht ist. Danach tritt kraft Gesetzes mit der Eröffnung eines Entschul- dungsversahrens ein Vollstreckungsschutz ein, der bis zur erfolgreichen oder erfolglosen Beendigung des Entschuldungsverfahrens andauert. Der Vollstrck- kungsschutz erstreckt sich sowohl auf die Liegenschafts- Vollstreckung wie auf die Fahrnisvollstreckung. Bei der Eröffnung des Entschuldungsverfahrens bereits anhängige Vollstreckungsmaßnahmen sind kraft Ge setzes aufgoschoben, neue Vollstreckungen dürfen nicht bewilligt werden. Auch die Zwangsverwaltung von betriebszugehörigen Grundstücken darf nicht bewilligt werden, anhängige ZwangSverwaltungen sind ein zustellen. Der Fahrnisvollstreckungsfchutz gilt nur für die am Entschuldungsverfahren beteiligten Gläu biger; die Zwangsversteigerung betriebszugehöriger Grundstücke dürfen jedoch auch unbeteiligte Gläubi ger nicht betreiben. Unter bestimmten Voraus setzungen können auf Antrag des Gläubigers Aus nahmen von dem Vollstreckungsschntz bewilligt wer den. insbesondere dann, wenn die Beschränkung der Vollstreckung unter Abwägung der Belange des Gläubigers mit denen des Bctriebsinhabers und der übrigen am Verfahren beteiligten Gläubiger offen- bar unbillig ist, oder wenn der Bctriebsinhabcr feinen hauptsächlichsten laufenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Vollstreckungsschutzverordnung gswährt dem Betriebsinhaber auch einen vorläufigen Vollstreckungsschutz. Hat nämlich der Betriebs inhaber die Eröffnung des Entschuldungsverfahrcns beantragt und besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß der Eröffnung des Verfahrens Hinderungs- gründe cntgegcnstehen, so ist auf Antrag des Be- tviebsinhabers anzuordncn, daß die Wirkungen des Vollstreckungsschutzes bereits vor der Eröffnung des EntschulduügSverfahrens vorläufig eintreten. Alle Entscheidungen nach der Vollstreckungsschutzverord nung trifft das Vollsjrccknngsgericht und, soweit es sich um eine Verwaltungs- oder Finanzvollstrcckung handelt, die Vollstreckungsbchövde. Die Landstclle, die das Entschuldnngsverfahren durchführt, ist vor allen Entscheidungen zu hören. 25 Millionen Maikäfer in einem Kreise Vernichter In Mecklenburg war in den meisten Kreisen in diesem Jahr eine Maikäferplage zu beobachten, wie sie nur selten verzeichnet werden konnte. Um einigermaßen die Schäden zu bekämpfen, die von den in kaum vorstellbaren Massen aufgetretenen Maikäfern verursacht wurden, organisierte Gau- leiterHildebrandt einen planmäßigen Feldzug gegen die Maikäfer mit Einschaltung aller nür erdenk lichen Mittel. Welchen Wert man einer solchen Maikäferbekämpfungsaktion bcimcfscn muß, geht aus der Tatsache hervor, daß allein im Kreisgebiet Schwerin-Land über 25 Millionen Maikäfer, rund 155 är, vernichtet wurden,.