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v Ns. 10. 1>41 Keilage „Die betriebsgemeinlchalt" l^r. Z dingte Versorgungslage bestimmt. Der G bau steht al o im Vordergrund, sowoh Vordergrund, sowohl in den Hadens im gl umfangreich« einer der Reichsnährstandes. K. sind stark geschädigt, weniger stark die schwarzen Johannisbeeren und nur wenig die Sauerkirschen. Süßkirschen brachten zwar 1940 noch Erträge, sind aber im Absterben begriffen. Die Einzelheiten des Frostschadens im ganzen ehemaligen Polen sind in ' hen Arbeit erfaßt worden und betriebes wird gegenwärtig durch die kriegsbe- —-- -n—t L-r. - Gemüse- Betriebsordnung nicht besteht, das in einem Be trieb bisher übliche Aufrücken in eine höhere Lohn oder Gehaltsstufe entsprechend der bisherigen Hebung im Betrieb auch weiterhin zulässig ist. Die Lohn- oder Gehaltserhöhungen müssen sich jedoch in einem nicht nur in dem betreffenden Betrieb, sondern auch in dem betreffenden Ge werbezweig üblichen Rahmen halten. Oft ist es üblich, mit neueingestellten Gefolg- schnftsmitgliedern für eine gewisse Einarbei- tungs- oder Bewährung? zeit einen geringeren Lohn (Einstellohn) bzw. ein geringeres Gehalt (Probegehalt) zn vereinbaren und diesen dann nach Ablauf der Einarbeitung?- bzw. Be währungszeit auf den betrieblich üblichen Lobn bzw. Gehalt zu erhöhen. Auch dieses Verfahren ist im Rahmen des Lohnstops zulässig. Dabei ist jedoch zu beachten, daß auf Grund der „Allgemeinen Anordnung der Reichstrenhänder zur Ueberwachung der betrieblichen Arbeitsbedingungen" mit neu eingestellten Gefolgschaftsmitgliedern keine günsti geren Arbeitsbedingungen vereinbart werden dürfen, als sic vergleichbaren Gefolgschaftsmit- gliedern im Betrieb gewährt werden- ^rbsitsrsektiicils ^rass» bei cior OntiassunF aus c!sm V/siirckisost Wenn Ser SolSai zurückkehtt Qsstsissrts ^rbsitsisistunASn auck ksuts Nsküiiisnci ausrksuusn Leistung unv Lohnstop Stelle in der Zwischenzeit mit einem Ersatzmann besetzt, dann ist dieser anderweitig im Betrieb unter zubringen. Auf alle Fälle soll eine dem Soldaten zufriedenstellende Lösung erfolgen (Anordnung des RAM. vom 13. 12. 1940). Aus den genannten Gründen ist auch eine Dien st Verpflichtung von aus dem Wehr dienst entlassenen Soldaten unzulässig. Diese würde eine Härte bedeuten und mit dem Recht auf Rück kehr in den alten Betrieb unvereinbar sein. Bei beabsichtigter Dienstverpflichtung haben die Ar ¬ beitsämter daher zu prüfen, ob der Betreffende im Kriege Wehrdienst geleistet hat. Zutreffenden falls ist von einer Dienstverpflichtung grundsätzlich Abstand zu nehmen (Anordnung des RAM. vom 5. 8. 1940). Manchmal wird eine Rückkehr in den früheren Betrieb nicht möglich sein, weil dieser inzwischen stillgelegt wurde, oder weil der Gefolgschafisange- hörige das Dienstverhältnis nach erfolgter Ein berufung mit Zustimmung des Arbeitsamtes gelöst hatte. In diesen Fällen ist das Arbeitsamt ver pflichtet, ehemalige Soldaten bevorzugt zu vermitteln. Besonders trifft dies für Kriegs beschädigte zu. Letztere sind — sofern notwendig — vorher umzuschulen. Auch müssen ihnen nach Mög lichkeit solche Arbeitsplätze zugewiesen werden, wo sie mindestens ihr früheres Arbeitseinkommen er reichen können. Bei den übrigen arbeitsrechtlichen Fragen wird der Entlassene dem Arbeitskameraden, der nicht eingezogen war, ebenfalls gleichgestellt. Hängen Ansprüche aus dem neuen Beschäftigungs verhältnis von der Dauer der Berufszugehörigkeit ab, so wird die Zeit der früheren Berufszugehörig keit sowie die Zeit des Wehrdienstes usw. auf die Zeit der Berufszugehörigkeit angerechnet. Das gleiche gilt für die Bctriebszugehörigkeit, wenn der Entlassene im Anschluß an den Wehrdienst in den neuen Beruf eintritt. Ebenso wird die von der Einberufung im Urlaubsjahr im Betrieb nb- geleistete Arbeitszeit bis zur Dauer von drei Mo naten auf den neuen Urlaubsanspruch als Wartezeit angerechnet. Anspruch auf Erholungs urlaub über den Hcimkehrnrlaub hinaus kann aber erst frühestens drei Monate nach Wiederaufnahme der Arbeit erhoben werden. Sollten die betrieb lichen Verhältnisse eine Beurlaubung des Gefolg schaftsangehörigen aber nicht zulassen, dann kann in gegenseitigem Einvernehmen auch eine Abgeltung des Urlaubs erfolgen. Im übrigen richten sich die Ansprüche aus dem neuen Befchäftigungsverhältnis nach den dafür geltenden Vorschriften. Um be stehende erhöhte Kündigungsschutzbestimmungen in Anspruch nehmen zu können, muß der Betreffende erst drei Monate dem Betrieb angehören. Dann erst wird die Wehrdienstzeit usw. berücksichtigt. Dieselbe Frist gilt, wenn das Gefolgschaftsmitglied eine Klage auf Kündigungswiderruf (H 56 AOG.) erheben und Kündigungsschutz im neuen Betrieb geltend machen will (Verordnung über Beruss- fürsorge für entlassene Soldaten usw. vom 18. 9. 1940). Diese Bestimmungen finden sinngemäß auch auf das Lehrverhältnis Anwendung. Kann die Lehre im früheren Betrieb weder fortgesetzt, noch beendet werden, dann ist die bisherige Lehrzeit im neuen Lehrverhältnis zu berücksichtigen, sofern der Lehrling in einem anderen Betrieb aber im gleichen Beruf weiter ausgebildet wird. Die Anrechnung des Wehrdienstes auf Lehrzeit und Gehilfenzeit erfolgt auf Grund einer besonderen Regelung des Lin LoiiivsrL cisutscksr Oartsnicuitur im Osten Oie Höhere (Sattenbauschule in pojen Höheren Gartenbauschulen des Altreiches zugewie sen ist. Neuartig und vorläufig einmalig ist die Form der Posener Höheren Gartenbauschule da durch, daß hier keine Korschungsanstalt angegliedert ist. Alle vorhandenen Einrichtungen und Arbeiten dienen unmittelbar oder mittelbar der Ätnsbildung und Betreuung der Studierenden. Nur soweit hier- neben noch Möglichkeiten verbleiben, werden auch wissenschaftliche Arbeiten in Angriff genommen. Außerdem werden der Schule praktische Ausgaben der Planung und Beratung übertragen. enge Verbindung mit der Berufspraxis Auf die enge Verbindung der Schule mit der Berufspraxis und mit der berussständischen Ver tretung wird größter Wert gelegt. Darum stehen die Anlagen und Einrichtungen der Schule den Berufskameraden stets zur Besichtigung offen, und die Erfahrungen und wissenschaftlichen Arbeits ergebnisse werden ihnen rückhaltlos und baldigst mitgeteilt. Hierzu bietet sich besonders Gelegenheit, wenn weniger bekannte Pflanzenarten oder -sorten in Kultur genommen oder Kulturversahren verbes sert werden, wenn neue Betriebsmittel — Geräte, Maschinen, Dünger, Pflanzenschutzmittel u. a. — in Gebrauch genommen werden. Die Schule soll nach ihrer Bestimmung Träger des Fort schritts und dafür sorgen, daß die erzielten technischen und wirtschaftlichen Fortschritte bald Allgemeingut der Berufspraxis werden. Dafür ist in erster Linie das Gartenbautechniker studium vorgesehen. Es sieht vor die Ausbildung der Gartengestaltcr und Erwerbsgartenbancr; beim Ziel der Lohustopmaßnahmen ist es in erster Linie, ungerechtfertigte, durch den Mangel an Ar beitskräften, also rein konjunkturmäßig bedingte Lohn- und Gchaltssteigeruugen, die sich daun nach teilig auf Kosten und Preise auswirken würden, zu unterbinden. Keinesfalls aber darf der Leistungswille der Gefolgschaftsmitglieder durch eine starre Handhabung des Lohnstops beeinträchtigt werden. Im Interesse der Entfaltung möglichst hoher Leistungen können daher Leistungssteigerun gen auch im Rahmen des Lohnstops eine gebührende Anerkennung erfahren. Das normale und allgemeine Wachs tum der Leistungen auf Grund des Alters, der Erfahrung, der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit, wie es in dem periodischen Anfrücken in höhere Lohn- oder Gehaltsstufen einer Tarif- oder Betriebsordnung zum Ausdruck kommt, ist in der Lohnstopverordnung selbst berücksichtigt, indem das in Tarif- oder Betriebsordnungen vor gesehene Aufrücken in höhere Lohn- oder Gehalts gruppen nach wie vor zngelassen ist. Ergänzend wurde später vom Rcichsarbeitsminister bestimmt, daß auch, soweit eine Regelung durch Tarif- oder letzteren sind vom 3. Semester an die Fachrichtun gen Obst- und Gemüsebau sowie Zierpflanzen- und Gemüsebau getrennt. Die Gartengestalterausbil dung ist dagegen bereits vom 1. Semester an von der der Erwerbsgartenbauer getrennt, wenn auch einzelne Vorlesungen gemeinsam zu besuchen sind. Dieses Gartenbantechniker-Studium hat noch nicht begonnen; ob dies im Lauf dieses Jahres geschehen kann, hängt von der weiteren Entwicklung des Krieges ab. Dagegen führt die Schule gegenwärtig bereits einen Winterlehrgang durch, dem der Lehr plan für Gartenbauschulen zugrunde liegt. Auch mit Sonderlehrgängcn und Einzelvorträgen ist die Schule bereits hervorgetreten. Erfreulicherweise konnten die wichtigsten Stellungen bereits mit tüch tigen deutschen Kräften besetzt werden, so daß Schule, Betrieb und Verwaltung planmäßig arbei ten können. Für die einfachen Arbeiten müssen allerdings noch ziemlich viel Polen beschäftigt wer den. Träger der Schule ist der Reichsgau Warthe land; die Schulaufsicht sührt die Unterrichtsver waltung; die Lehrkräfte werden unmittelbare Rcichsbeamte. In einem Jahr Aufbauarbeit sind die Grund lagen für die künftige Entwicklung geschaffen wor- den; die Entwicklung selbst geht weiter. Trotz man cher Schwierigkeiten sind bedeutende Vorhaben ge plant, in Angriff genommen oder stehen vor dem Abschluß. Es ist der feste Wille aller an der Gestaltung dieser Schule Beteiligten, daß sie — die einzige ihrer Art im deutschen Ostraum — mustergültig werden soll in pädagogischer, betrieblicher, verwal tungsmäßiger und sozialer Hinsicht. Die Aufgabe ist schwer und auch nicht von einem Jahr zum anderen zu lösen, aber daß sie gelöst wird und ein Bollwerk deutscher Gartcnkultur hier entsteht, ist uns heilige Verpflichtung und beglückende Ge witztheit. Or. K. kleckste, k. Direktor. Gewächshäusern und Frühbeeten als auch im Frei land. Dabei werden allerdings die Sonderausgaben der Schule auf diesem Gebiet nicht vernachlässigt. So wurden in Zusammenarbeit mit der Sorten registerstelle und der Abteilung Gartenbau im Reichsnährstand bereits 1940 zahlreiche Sorten prüfungen durchgeführt; in freundschaftlicher Zu sammenarbeit mit der Gartenbauabteilung der Landesbauernschast Wartheland wurden boden ständige Sorten angebaut und beobachtet, sowie zu Anschauungszweckcn sämtliche für das Reichsgebiet vom Reichsnährstand zugelassenen Gemüsesorten angebaut. Die Gesamtzahl der angebauten Gemüse sorten betrug 450. Der Heil- und Gewürzkräuter garten befindet sich im Aufbau; die Leistungsprü fungen und Sortenregisterarbeiten im Freiland und unter Glas dauern an. Der Obstbau hat im Winter 1939/40 stark gelitten. Etwa 80A> der Bäume sind erfroren. Selbst Stachelbeeren und rote Johannisbeeren Als die deutschen Truppen im September 1939 Posen besetzten, kam auch die polnische Höhere Lehranstalt für Gartenbau in deutsche Hand. Der ehemalige polnische Staat hatte hier mit geborg tem Geld eine Renommierschule — die einzige ihrer Art in Polen — errichtet. 1937 erst waren die mit sehr erheblichen Mitteln geschaffenen Ge bäude und Einrichtungen fertiggcstclll worden. Die Baulichkeiten, Gewächshäuser und Frühbeete, die technischen Einrichtungen, Obst- und Gemüse verwertungsaulagen, Laboratorien, Pflauzen- bestände usw. waren bei der kurzen Bombardie rung und der panischen Flucht der Polnischen Truppen und Behörden vollständig erhalten ge blieben. Dje deutsche Unterrichtsverwaltung über nahm sogleich die Betreuung der Liegenschaften und Einrichtungen und ordnete die Einrichtung einer Höheren Gartenbauschule an. Inzwischen ist der Ausbau und Aufbau trotz der kriegsbedingten Schwierigkeiten fortgeschritten. Der Lehr- und Versuchsbetrieb der Schule hat gegen wärtig eine Größe von 180 vüa. Nach der in ab sehbarer Zeit in Aussicht stehenden Uebernahme des jetzigen Botanischen Gartens, der in die zu errichtende Universitätsstadt verlegt wird, wird die Fläche den Umfang erreichen, der allen schulischen Bedürfnissen gerecht wird. Der 160 vsta umfassende Hauptbetrieb mit seiner zur Zeit rund 7000 qm großen Glasfläche umgibt das Schulgebäude un mittelbar und ist als Dauergrünfläche im Stadt bebauungsplan ausgewiesen. Der Feldgemüsebau betrieb schließt sich an. Der Lehr- unv Versuchsbetrieb Die Bewirtschaftung des Lehr- und Versuchs werden demnächst veröffentlicht. Gegenwärtig wird am Wiederaufbau des Obstbaues gearbeitet. Zur Schließung der Versorgungslücke in den nächsten Jahren wird besonders Beerenobst gepflanzt. Der Zierpflanzenbau trat zunächst zurück. Die Kulturräume wurden für Gemüsebau und Jungpflanzenanzucht benötigt. Es zeigte sich aber, daß die Nachfrage nach Blumen außerordentlich groß war und bisher selten vollständig befriedigt werden konnte. Der Anbau folgte der starken Nach frage zwar zurückhaltend; doch konnten die um fangreichen Sortimente (z. B. 300 Sorten Chrysan themen, 75 Sorten Pelargonien) erhalten werden. Das Staudensortiment umfaßte bei der Uebernahme L20 und wird in Kürze 700 Sorten enthalten. Auch in der Lehr- und Versuchs baumschnle war der Frostschaden sehr erheblich. Nur die Herbst- okulate von 1939 waren unter der Schneedecke gut erhalten geblieben, ebenso die Birnen auf der Rus sischen Zuckerbirne. Die Auspflanzungen erfolgen nur in dem Umfang, wie es der Lehr- und Ver suchsbetrieb erfordert. Die Ziernnlagen der früheren polnischen Lehr anstalt waren sehr klein und gestalterisch unmög lich. Deshalb wurden schon jetzt einige Aendernn- gen und Erweiterungen durchgeführt. Die endgül tige Planung sieht neben den reinen Schmuck anlagen in der Umgebung des Schulgebäudes ein Arboretum von etwa 30 vks, einen Sportplatz für die Studierenden mit allen notwendigen Einrich tungen, ein Uebungsgelände für Garteniechnik sowie eine Musterkleingartenanlage vor. Die Abteilung Obst- und Gemüsever wertung konnte trotz der Materialverknappung ihren Betrieb 1940 planmäßig durchführen. In einer besonderen Arbeit wurden die Verfahren der Gemüseeinsäucrunq untersucht; im übrigen werden hauptsächlich die Erzeugnisse des Lehr- und Ver suchsbetriebes verarbeitet, wobei die dauernde Ver sorgung der Betriebsküche für die Gefolgschaft vor- nehmlichstes Ziel ist. Moverue Schulräume entsprechen allen Anforderungen Für die besonderen schulischen Aufgaben steht ein großes modernes Schulgebäude mit 13 700 cdm umbautem Raum zur Verfügung. Hier sind u. a. die 9 Hör- und Zeichensäle, chemische und bota nische Uebungsräume, der Lesesaal, der Festsnal, die Laboratorien und die Verwaltungsräume untergebracht. Für die Betreuung der Studieren den nnd 'Angestellten ist eine moderne Küche und ein geräumiger Speisesaal eingerichtet. Für die Unterbringung der Studierenden wird an einem vorläufigen Wohnheim im Hauptgebäude des Lehr und Versuchsbetriebes gearbeitet, das in absehbarer Zeit durch mustergültige Wohn- und Gcmeinschafts- räume in einem Neubau ersetzt werden wird. Da mit werden Unterbringung und Verpflegung für die Studierenden so billig,' daß der Aufwand auch von weniger Bemittelten getragen werden kann. Außerdem stehen Freistellen nnd Stipendien zur Verfügung. Die Stellung der Höheren Gartenbauschule Posen im Aufbau des gartenbaulichen Schulwesens ent spricht nach Aufnahmebedingungen, Lehrplan, Prü fungen und Berechtigungen derjenigen, die den mit einer Versuchs- und Forschungsanstalt verbundenen Es ist in der heutigen Zeit eine Selbstverständ lichkeit, daß dem Soldaten für die Zeit seiner Zu- geyörigkeit zur Wehrmacht weder berufliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen dürfen. Dies wurde seit Beginn des Krieges von zuständiger Stelle schon wiederholt betont und ist inzwischen in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen festgelegt. So wird vor allem ein bestehendes Be schäftigungsverhältnis bei Einberufung zum Wehrdienst nichtgelöst. Es ruhen lediglich die beiderseitigen Rechte und Pflichten für die Dauer der Einberufung. Eine Kündigung des Dienstver hältnisses von feiten des Betriebes ist also nicht möglich (Verordnung des Ministerrates für die Reichsverteidigung vom 1. 9. 1939). Nach erfolgter Entlassung aus dem Wehr- oder Reichsarbeitsdienst hat sich der Gefolgschaftsange hörige unverzüglich wegen Wiederaufnahme der Ar beit mit seinem früheren Betrieb in Verbindung zu setzen, um den Arbeitsbeginn nach Beendigung des 14 tägigen Heimkehrerurlaubes, der jedem in Ehren entlassenen Soldaten zusteht, fest zulegen. Frühere Ausnahme der Arbeit ist in gegen seitigem Einvernehmen wohl möglich, der Gefolg schaftsangehörige ist hierzu aber nicht verpflichtet. (Anordnung der Reichstreuhänder der Arbeit.) Für die Dauer des Heimkehrurlaubes erhält der Soldat 14 Tage lang von der Wehrmacht den Wehr sold sowie das Berpflegungsgeld weitergezahlt. Die Familienangehörigen haben ebenso weiterhin An spruch auf Familienunterhalt für die gleiche Zeit spanne. Dadurch erhält der Soldat die Möglichkeit, sich während der ersten zwei Wochen nach der Ent lassung zu erholen und sich seiner Familie zu wid men. Besteht anschließend nicht gleich eine Arbeits und Vevdienstmöglichkeit, dann kann eine Unter stützung bis zur Höchstdauer von zwei Monaten, mindestens aber bis zum Tag der ersten Lohn- oder Gehaltszahlung gewährt werden. Bei Arbeitslosig keit mutz der Betreffende sich vom Arbeitsamt be scheinigen lasten, daß er als Arbeitssuchender ge meldet und unverschuldet arbeitslos ist (RdErl. des RdJ. und des RdF. vom 5. 7. 1940). Bei Rückkehr in den früheren Betrieb kann Soldat verlangen, daß ihm wieder seine alte oder eine gleichwertige Tätigkeit an gewiesen wird. Ist dies infolge Betriebsumstel lung nicht möglich, dann muß mindestens ein ähn licher Arbeitsplatz freigemacht werden. Wurde die Leistungswille Vars keinesfalls beintrüchtigt werden Ist so dafür Sorge getragen, daß die allgemein« nnd normale Entwicklung der Leistungen aus Grund Alter, Erfahrung nsw. im Rahmen des Lohnstops Berücksichtigung findet, so müssen selbstverständlich auch besondere Einzelleistungen aus Gründen der Gerechtigkeit und im Interesse der höchsten Leistungsentfaltung des einzelnen eine ge bührende Anerkennung erfahren. Eine andere Auf fassung und Handhabung des Lohnstops wäre wegen der Beeinträchtigung des Leistungswillens der Ge folgschaft und damit der Kosten- und Ertrags gestaltung der Betriebe nicht nur sozial, sondern auch wirtschaftlich falsch. Die Reichstreuhändcr der Arbeit sind deshalb auch im Rahmen des Lohn- stvps ermächtigt, Ausnahmen zuzulasten, wobei in erster Linie die Lohn- oder Gehaltserhöhung auf Grund höherer Leistungen in Frage kommt. Der Betriebsführer muß gewissenhaft prüfen, ob und in welchem Umfang eine Leistungssteigerung bei einem Gefolgschaftsmitglied gegeben ist. Die Lohn- oder Gehaltserhöhung muß sich selbstver ständlich in einem, der gesteigerten Leistung ent sprechenden Verhältnis halten. Das innerbetrieb liche Gleichgewicht von Löhnen und Gehältern im Verhältnis zu den Leistungen der Gefolgschafts- Mitglieder darf nicht durch unbedachte Maßnahmen eines Betriebssichrer? gestört tverden, da dies sofort erhebliche Rückwirkungen zur Folge haben würde. Der oft unternommene Versuch der Abwanderung eines Gefolgschaftsmitgliedes durch eine Lohn- oder Gehaltserhöhung, die als Leistungszulage getarnt war, zu begegnen, hat sich wegen der Rückwirkungen auf die übrige Gefolgschaft immer wieder als eine unheilvolle Maßnahme herausgestellt. Der Betriebssichrer muß also im eigenen Inter esse gewissenhaft prüfen, ob Wünsche auf Lohn oder Gehaltserhöhungen durch entsprechende Leistun gen gerechtfertigt sind. Seinem Antrag auf Zustimmung zur Lohn- oder Gehalsterhöhung bzw. zur Gewährung einer Lei stungszulage muß er zweckmäßig Unterlagen über die Leistungssteigerung des betreffenden Gcfolg- schaftsmitgliedes beifügen. Bei mengenmäßigen Leistungssteigerungen wird der Nachweis im all gemeinen keine Schwierigkeiten bereiten, bei quali tativer Leistungsverbesserung wird das Zeugnis bzw. die Beurteilung durch den unmittelbaren Vor gesetzten des betreffenden Gefolgschaftsmitgliedes (Meister, Abteilungsleiter) dem Reichstrenhänder der Arbeit als Anhaltspunkt für seine Entscheidung dienen können. Beruflicher Aufstieg rechtfertigt Lohnerhöhung Auch der berufliche Aufstieg eine? Ge folgschaftsmitgliedes (Ernennung zum Landarbeiter, Erteilung von Vollmacht, Prokura usw.) wird wegen der damit erhöhten Verantwortung eine Lohn- oder Gehaltserhöhung rechtfertigen. Unter dem Gesichtspunkt möglichster Leistungs entfaltung ist auch gegen das Versprechen von Leistung szülagen als Ansporn zur Leistungssteigerung nichts elnzuwenden, wenn der Betriebsführer die Erfordernisse des Lohnstops da bei im Auge behält. Für die Zahlung der Zulage ist dieZustimmung desReichstrcuhänders einzuholen. Bet' der Lohngestaltung der Jugendlichen besteht vielfach die Neigung, unter dem Druck des Abwanderungsstrebcns die Jugendlichen möglichst weit an den Lohn der Erwachsenen heranzuführen (insbesondere dort, wo Jugendliche infolge des Krieges an die Arbeitsplätze älterer Gefolgschafts mitglieder getreten sind). Soweit nicht bereits durch Tarif- oder Betriebsordnung eine erschöpfende Regelung getroffen ist, müssen auch im Rahmen des Leistungsgedankens bei der Lohnscstsetzung soziale Faktoren in Rechnung gestellt werden. Sozialpolitisch ist es bedenklich, wenn der Jugend liche zu früh das Lohnmaximum erhält und daher eine mit zunehmendem Alter und wachsenden Be dürfnisten Schritt haltende Verdienstentwicklung nicht mehr gegeben ist. Sonderregelung für Lehrlinge Für Lehrlinge, die im Laufe des Kriege? in verstärktem Maß zu produktiven und Mehr arbeiten herangezogen werden müssen, sehen An ordnungen der Reichstreuhänder im allgemeinen eine besondere Vergütung der Mehrleistung der Lehrlinge vor. Soweit entsprechende Anordnungen nicht bestehen oder durch sie nicht alle Fälle der Leistuugsentfaltung von Lehrlingen erfaßt sind, wird der Reichstreuhänder der Ärbeit einem An trag auf angemessene Vergütung der besonderen Leistungen von Lehrlingen seine Zustimmung nicht versagen, sofern der Charakter des Lehrverhältnisies als eines Erziehung?- und Ausbildungsverhältnisses hierbei gewahrt bleibt. Die Berücksichtigung der Leistung bei der Vertretung einberufcner Ge folgschaftsmitglieder gab Anlaß zu mancherlei Schwierigkeiten, die eine klärende An weisung des Reichsarbeitsministers an die Rcichs- treuhänder über die Lohngestaltung in solchen Fällen zur Folge halte. Wenn die Uebernahme der Arbeit des Einberufenen für den Vertreter keine wesentliche Mehrbelastung bedeutet, insbesondere wenn das Arbeitspensum in der bisherigen Arbeits- 'zeit erledigt werden kann, kommt eine Lohn- oder Gehaltserhöhung nicht in Frage. Etwa erforder liche Mehrarbeit (Ueberstnnden) ist jedoch !m Rah men der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen zu vergüten. Nur wenn eine höher zu bewertende Tätigkeit von dem Vertreter des Einberufenen zu sätzlich übernommen wird, darf eine sich nach Art nnd Umfang der übernommenen Arbeit im Ver hältnis zur bisherigen Arbeit richtende Lohn- oder Gehaltszulage gewährt werden. Dabei darf jedoch der Vertreter kein höheres Gesamteinkommen er zielen. als der Einberufene hatte. Wie der Lohnstop einerseits eine gebührende Anerkennung der Leistung nicht ausschließt, so ge deutet andererseits die durch den Lohnstop gleich zeitig verbotene Senkung von Löhnen und Ge hältern keine unbedingte Garantie der geltenden Löhne und Gehälter. Tie staatliche Gewährleistung von Löhnen und Gehältern ist selbstverständlich wirtschaftlich an die Voraussetzung bestimmter Leistungen geknüpft. Die Lohnstopverordnung selbst sieht daher vor, daß überhöhte Ar beitsverdienste, d. h. Verdienste, denen keine entsprechende Leistung gegenübersieht, mit Zustim- mung de? Reichstrenhänder? oder Sondertreu, händer? auf einen angemessenen Stand zurück geführt werden können.