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Prüfungsberichte Ser Stuöiensefellfchaft sollen. *) Bgl. hierzu auch „Gartenbaumirischast" Nr. S/U141. h der gleichfalls vom 12. 4. nhrt worden ist, sind weder in SOO RM. 800 RM. Ausstattungsbeihilfe nach der c) 750 RM. Betriebes im Rahmen des Gesamtkauf- für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen dabei ist davon auszugehen, das; der Er den Betrieb fortsiihrt. Dieser Wertansatz eine GesamtbewertuNg des Betriebes im ganzen Preises würde, Werber würde der Zwischenzeit nach bei der Verwendung der Kultur in den Kästen Wachstumsunterschiede fest- gestellt worden. Gebäudewerte müssen von den Anschaffung?- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung, abgeleitet werden, was mit Hinblick auf die verschiedenen Währungen nicht leicht sein wird. Andernfalls ist der Teilwert anzusetzen. Der Teibwert ist der Betrag, den ein Erwerber des neuen Verordnung Zusammen also eine Ehestandssörde rung von, Grunde bedingen, so daß die Bewertung nach den Anschaffungskosten vielfach doch leichter durchzu- sühren ist, wenn nicht vergleichbare Betriebe in der Nachbarschaft in letzter Zeit entgeltlich er- Ausnahmetarif für SWerzeugnisfe Durch die Deutsche Reichsbahn wurde mit Gül tigkeit vom 18. August 1941 der Ausnahmetarif 18 DU 1 eingeführt. Dieser Ausnahmetarif Le- Lahndirektion München schriftlich anzuzeigen, der auch die Erfüllung der Mindestmenge nachgewiesen werden mutz. Zur Feststellung, ob durch normale Verdampfung des Holzschutzmittels Pflanzen schädigende Be standteile mit verdunsten, ist eine offene Schale mit dem Holzschutzmitel in einem Glaskasten aufgestellt worden. Um diese Schale sind Töpfe mit Jung pflanzen, und zwar Salat und verschiedene Blu men gestellt worden. Bei Sonneneinwirkung tritt eine Verdunstung der Lösung im Glaskasten ein. Wenn den Pflanzen schädigende. Bestandteile mit verdunsten, müßte sich die Schädigung an den Pflanzen durch das Braunwerden der Blattränder und evtl, der Blattflächen und Blattrippen zeigen. Die Pflanzen wurden vom 12. 4. bis 19. 5. 41 in diesem Glasbehälter belassen und pfleglich behandelt. Eine Schädiguitg der Pflanzen oder eine Störung des Wachstums ist bei dieser Behandlung nicht in Erscheinung getreten. Im Gartenbau werden Holzschutzmittel dazu benutzt, um Holzkästen und Holzböden, die zur Auf nahme von Erde oder Erdtöpfen dienen, zu im prägnieren. Schädigungen des Pflanzenwachstums durch das Schutzmittel können sich bemerkbar machen durch schwächeres Wachstum, wenn die Wurzeln mit den imprägnierten Hölzteilen in Berührung kommen, wenn die Bodenfeuchtigkeit oder das Gießwasser einen Teil des aufgetragenen Mittels nachträglich auflöst, oder wenn durch die feuchte Boden- und Luftwärme des Kastens bzw. des Kulturraumes das Imprägnierungsmittel nach träglich verdunstet. Das Imprägnierungsmittel H.P.M. ist durch dreimaliges Streichen nach je weiligem vorherigen Abtrocknen des Anstriches bei Pikierkästen verarbeitet worden. In die Kästen wurden sowohl Blumen- als auch Gemüsepflanzen pikiert. Zur Kontrolle wurden drei unbehandelte Holzkästen mit Pflanzenmaterial derselben Her kunft bepflanzt. Die imprägnierten und die Kon trollkästen wurden wie üblich behandelt und die Pflanzen nach entsprechender Größe weiter ver wendet. Bei diesem Versuch, der gleichfalls vom 12. 4. bis 12. 8. 41 durchgeführt worden ist, find weder in der Zwischenzeit noch bei der nachträglichen Verwendung der Pflanzen Wachstumsunterschiede festgestellt worden. Neber die Wirksamkeit des Holz, schutzmittels H. P. M. konnten in der kurzen Prü fungszeit keine Feststellungen gemacht werden. Auf Grund der oben geschilderten Prüfung kann das Holzschutzmittel H. P. M. als unschädlich für Pflanzen bezeichnet werden. StucUsossselweliart kör Tovbllile im 6srteoh»u, «. V. Prüfung des Holzschutzmittels H.P.M. Die Firma Dr. Hans-Paul Müller, Chemische Fabrik, Hamburg, beantragte, das Holz schutzmittel H.P.M. auf seine Unschädlichkeit in gärtnerischen Kulturräumen und in Berührung mit Pflanzen zu prüfen. Die Firma versicherte, daß ihr Holzschutzmittel weder Quecksilber noch Phenol bestandteile enthält. Das Mittel wurde als konzentrierte Flüssigkeit geliefert, die nach Anweisung der Firma zum Streichen, Spritzen oder Tauchen unverdünnt ver wendet werden soll. In seinem Erlaß vom 10. Februar 1940 S. 2300 — Pol. 22 III (Reichssteuerblatt 1940 S. 268), betreffend Einführung des Einkommen steuerrechts in den eingegliederten Ostgebieten, hatte der RdF. bestimmt, daß die Verordnung über die landwirtschaftliche Buchführung vom 8. Juli 1935 (RStBl. 1938 S. 955) in den ein gegliederten Ostgebieten erstmäliq ab 1. Juli 1940 anzuwenden sei. Danach müssen buchführungspflich tige Land- und Forstwirte (Gartner), wie auch diejenigen, die freiwillig Bücher mit Bestands- Vergleich führen, auf den 1. Jüli 1940 eine Er öffnungsbilanz aufstellen*). Um eine gleichmäßige Bewertung zu gewährleisten, hat der RdF. in seinem Erlaß vom 25. Juli 1941 S. 2141 — 135 III (RStBl. 1941 S. 521) Richtlinien für die Ermittlung des Teilwertes ausgestellt. Es ist hier gleich einzufügen, daß dieie Richtlinien keine Anwendung finden, wenn der Betrieb nach Einfüh rung der Reichsmarkwährung in den eingeglieder ten Ostgebieten entgeltlich erworben wurde. Die Richtlinien für Bewertung in der Eröff nungsbilanz erstrecken sich auf die Bewertung der Gebäude, des toten Inventars, des lebenden In ventars, der Vorräte und der Forderungen und Schulden. Die Gebäudewertc landwirtschaftlicher Betriebe sollen in der Regel nicht zu beanstanden sein, wenn sie sich innerhalb des nachstehenden Rahmensatzes eines Vielfachen des in Talern aus gedrückten (Preußischen) Grundstenerreinertrages "oder des in Zloty ausgedrückten (polnischen) Grundsteuerbetrages halten: > . . Bei diesem Versuch, bis 19. 5. durchgeführ (zugleich Antrag aus Stundung und späteren Erlaß nach der Verordnung zur Förderung der Landbevölkerung vom 7. Juli 1938) b) Das Einrichtungsdarlehen nach der Hin Zur lancl- unci iorst wrrtsckaMcks Lstrisbs wicktiFsr Lriaü ^ss Eröffnungsbilanzen in neuen Ostgebieten In ivslcksn I'Älsn Fsltsn ctis nsusn össtl'nlmunssn? ÄusfiattungsbeiyUfensürhausgehM Zollbeyanblung von Strohmatten für Gärtnereien Die als „Strohmatte" bezeichnete Ware ist eine etwa 310 X 155 cm große Matte aus einer mehrere Zentimeter dicken Schicht ungefärbter, nebenein ander liegender Strohhalme. Die Strohhalme sind nicht untereinander verflochten, sondern werden in Abständen von etwa 27 cm durchgezogenen geteerten Schnüren aus Hanf oder Sisal, die jeweils ein Bündel Stroh umfassen und verknotet sind, zusam- mengchalten. Die an den beiden Enden der Matts befindlichen von den Schnüren umfaßten Stroh bündel sind, um einen etwas verstärkten Rand zu erzielen, in sich gedreht. Die Ware dient zum Bedecken der Früh- beetkästen und Frühgemüsekulturen in Gärtnereien. Die Ware stellt eine grobe Matte aus Pflanz lichen Flechtstoffen dar. Die lediglich zum Zusammenhalten der Halme dienenden Schnüre bleiben bei der Tarifierung der Matte als ganz unwesentliche Bestandteile außer Betracht. Die Ware ist deshalb als eine grobe Matte aus pflanzlichen Flechtstoffen ohne Verbindung mit anderen Stoffen nach ZTNr. 589 zum Zollsatz von 3,— RM. für 1 ckr einfuhrzollbar. (Vgl. die Anm. zum Stichwort „Geflechte", die Anm. 2 zum Stichwort „Sparterie", das Einzel stichwort „Matten", Ziff. 1 im WV., sowie die Vordem. 11 Buchstabe a zum WV.) günstigt die Beförderung von Obsterzeugnisseu, und zwar Obstmark, Obstmus und Qbstpülpe sowie getrockneten oder gedörrten Aepfeln, Birnen und Pflaumen, die auf der Donau aus auherdeutschen Ländern eingeführt wurden, bei ihrer Weiter beförderung über deutsche Binnenumschlagvlätze. Er gflt mir für die genannten Güter, wenn sie in Wien, Krems (Donau), Passau oder Regensburg arlf der Donau aus außerdeutschen Ländern ein getroffen sind und auf der Elbe oder Saale ab Rosawitz Umschlag, Halle (Saale) Hafen, Halle Trotha Hafen, Magdeburg Hafen, Riesa Hafen, Riesa Ufer oder Laube Uni schlag weiterbefördert werden. Er kann angewandt werden, wenn eine Mindestmenge von 10 000 t durch einen Absender in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aufgegeben wird. Der Beginn des Versandes ist der für den Ausnahmetarif 18 DU 1 geschäftsführenden Reichs- Für die Anwendung des Rahmensatzes sollen folgende Richtlinien gelten: 1. Das Viclsache des GrundsscuerreinerirageS oder des GiundstcuergrnndbciragcS umsasst alle Gebäude und baulichen Anlagen, die -nm landwirNchastlichen Bermö- ge» gehören und am 1. Juli W4N uorbanden waren. 2. Innerhalb dcS Nahmensabes sollen der Gcbände- bestand und der Gebändezustand berücksichtigt werden. Der Gcbäudcbcitand siilli in der Regel mit dem steigen- gendcn Grundfteiicrrcinertrag sGrnndftcuergrundbetrag) nnd mit der steigenden Betriebsgrösse. Ein guter G«> bände,«stand wird eine Annäherung an de» oberen Rah- wensatz, ein schlechter «üebände,«stand wird eine An näherung an den unteren Rahmenlos, rechtsertigcn. S. Der Rahmenlos, darf nur über- oder nutcrlchritten werben, wenn die Gebändewerte ossensichtlich erheblich über »der unter dem Rahme» liegen. Ein Ueberschrei- ten kann ,. B. in Betracht kommen, wenn bauliche An lagen gröberen Umsongcs ober Rcbcnbctriebe »orhande» lind, oder wenn ein Betrieb bei der Ersassnng durch die polnische Agrarresorm grobe Rustslachen verloren, den alten Gebändebessanb aber bebalten bat. 4 Die Richtlinien gelten sür die Bewertung »on Ge- bänden lanbwirtschaktllcher Betriebe auch bann, wenn die ErössnungSbilan, w eine», ivätcren Zeitpunkt als ans den t. Juli 1940 ausgestellt wird. Die Gebäudewerte sind in diesen Fällen nm die ,wischenzeitliche Absetzung sür Abnutzung ,u kürzen. Die Gebäudewerte forstwirtschaftlicher Betriebe sollen nicht beanstandet werden, wenn sie sich inner halb des 20- bis 40fachen des Grundsteuerrein ertrages (Grundsteuergrnndbetrages) halten. DerTe ilwertvon Gebäuden anderer als der bisher bezeichneten laud- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist im einzelnen Fall zu ermitteln. Diese Bestimmung trifft z. B. die gärtnerischen Betriebe. Bei gärtnerischen Betrieben ohne land wirtschaftlichen Einschlag muß die Bewertung also entsprechend den Vorschriften des 8 6 des Ein kommensteuergesetzes durchgeführt werden, d. h. die . 2050 RM. Ist. Möglichkeit der Ehestandsförderung gegeben sein: s) Das Ehestandsdarlehen Sll NM. worben wurden, daß man an Hand des Preise- einen Anhaltspunkt hat. Zur Erleichterung der Bewertung des toten Inventars hat sich der RdF. damit einverstanden erklärt, daß die Wirtschaftsgüter des toten In ventars, die vor dem 1. September 1939 beschafft worden sind, auf den 1. Juli 1940 insgesamt mit fünfzig vom Hundert der Wiederbeschaffungskosteu, die aus einer Hilfstabelle der Vordruckstelle des Reichsnährstands „Neuwerte und durchschnittliche Nutzungsdauer landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte" entnommen werden können, bewertet, auf einem Sonderkonto gesammelt und in gleichen Beträgen innerhalf fünf Jahren abgeschrieben werden. Die Hilfstabelle kann von der Vordruck- stelle des Reichsnährstandes, Berlin NW. 87, Alto naer Straße 26, bezogen werden. Die bezeichnete Apt der Bewertung gilt aber nicht für Wirtschafts güter des toten Inventars, für die 1939/40 Be- wertungsfreiheit oder Abschreibungsfreiheit in An spruch genommen worden ist. Diese Wirtschafts güter sind mit denselben Werten fortzuführen, mit denen sie in dem Hauptabschlutz 1939/40 angesetzt wurden oder hätten angesetzt werden müssen. Lebendes Inventar soll im allgemeinen mit Durchschnittswerten, die von den Oberfinanz- präsidenten aufgestellt werden, angesetzt werden. Es kann aber auch eine Einzelbewertung gewählt werden, was bei besonders wertvollen Tieren stets der Fall sein soll. Die Vorräte sind mit den Verkaufspreisen, ver mindert um die Lokohofabschläge, zu bewerten. D?r Lokohofabschlag beträgt in der Regel 10 bis 15 vom Hundert, kann aber bei besonders un günstigen Verkehrsverhältnissen bis zu 20 vom Hundert des Verkaufspreises angenommen werden. Da der Wert der Forderungen und Schulden gegen Polen und die meisten Körperschaften im Gebiet des früheren polnischen Staates schwer zu bestimmen ist, soweit sie vor dem 1. Oktober 1939 entstanden sind, und darum die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz oft nicht richtig sein werden, hat der RdF. folgendes bestimmt: t. Die Wertansätze der bezeichneten Forderungen lind Schulden können, wenn sie in der EröftnungSbilanz nicht richtig «»gesetzt worden sind, vorbehaltlich der AuSsüh- rungen in de» Zissern 2 und S ohne steuerliche Auswirkung berichtigt werden, sobald der wirkliche Wert der Forderungen und Schulden seststeht. Die For derungen und Schulden sind dann i« der Anfangsbilanz des WirtschastsjahreS, in dem der wirkliche Wert seststeht, mit denselben Beträgen anznscstcn, mit denen sie in Lem Hauptabschlutz sür dieses Wirtschaftsjahr ausgewiesen «erde». 2. Die Berichtigung der bezeichneten Forderungen und Schulden kann ohne steuerliche Auswirkung nur von solche» Steuerpflichtigen dnrchgcführt werden, die den Gewinn deS Wirtschaftsjahres tMÜM durch Abschreibun gen auf die bezeichneten Forderungen nicht gemindert haben. Steuerpflichtige, Lie vor Bctanntgahc dieses Er lasses Abschreibungen aus die bezeichneten Kordernngc» gemacht und damlt den Gewinn des Wirtschaftsjahres WSÜ/40 gemindert haben, können die Abschreibungen rück gängig machen und alsdann die Bergünstignngcii dieses Erlasses in Anspruch nehmen. 3. Die Berichtigung der Wertansätze »on Forderungen und Schulden ohne ftenerliche Auswirkung ist niir zu lässig, wenn alle Forderungen und Schulden, deren Wert schwer bestimmbar ist, in der Eröffnungsbilanz be sonders ausgewiesen werden und wenn bei allen diesen Wertansätzen glcichmätzig »erfahren wird. Forderungen und Schulden, die in der Eröffnungsbilanz bcfonders ausgewicfcn worden find, müssen ohne stener- lich« Auswirkung berichtigt werden, sobald ihr wirtlicher Wert seststeht. Am Ende seines Erlasses teilt der RdF. mit, daß die steuerliche Behandlung der Kricgsfchädcn und der Volkstumjchädcn und der dafür zustehen den Entschädigungen besonders geregelt werden k Holzlmprägnierungsmittel NV 3 der Firma Vollmer KG. in Hamburg-Wandsbek Die Firma Hans Vollmer beantragte, das Holz imprägnierungsmittel UV 3 zu prüfen, inwieweit die Schutzwirkung des Mittels allgemein in bezug auf seine Eignung für den Gartenbau beurteilt wird, und ob es für Pflanzen völlig unschädlich sowie sauber, geruchlos und reinlich im Ge brauch sei. Der Anmeldung lag ein Prüfungsbericht des technisch-bakteriologischen Laboratoriums von Dr. A. Düll bei, der eine toximetrische Bestimmung des Imprägnierungsmittels IIV 3 durchgeführt hatte. Das Mittel ist uns zur Prüfung als karmesin rote konzentriete Lösung geliefert worden, die nach dem Anstrich auf Holz einen leicht gelblichen Farbton zeigte. Der Farbton dient zur Kenntlich machung der imprägnierten Holzteile, um Fehlstel len zu vermeiden. Der Farbton selbst ist nicht licht echt und verschwindet nach einiger Zeit. Ein Nach laßen der Jmprägnicrungswirkung des Holzes durch das Verblassen der Farbe ist nach dem Gut achten des technisch-bakteriologischen Laboratoriums von Dr. A. Düll damit nicht verbunden. Zur Feststellung der gewünschten Punkts wurde zunächst in einem Schnellverfahren die Unschädlich keit des Imprägnierungsmittels gegen Abgabe von Verdunstungsqäscn geprüft. Zu diesem Zweck wurde die Lösung im Verhält nis 1:4,streichfertig verdünnt und in einer offe nen Schäle in einem Glaskasten aufgestellt. Um diese Schale wurden in Töpfen Jungpflanzen von Salat und verschiedenen Blumen gestellt. Bei Son neneinwirkung tritt eine Verdunstung der streich fertigen Lösung im Glaskasten ein. Wenn in dem Imprägnierungsmittel pflanzenschädliche Bestand teile mitverdunsten, äußert sich die Schädigung an den Pflanzen durch Braunwerden der Blattränder und evtl, der Blattflächen um die Blattrippen. Die Pflanzen wurden vom 12. 4. bis 19. 5. in diesem Glasbehälter belassen und pfleglich behan delt. Eine Schädigung der Pflanzen oder eine Hemmung des Wachstums ist-bei dieser Behand lung nicht in Erscheinung getreten. Im Gartenbau werden die Holzimprägnierungs mittel benutzt, um Holzkästen und Holzböden, die zur Aufnahme von Erde oder Erdtöpfen dienen, zu imprägnieren. Schädigungen des Pflanzenwachs tums durch das Imprägnierungsmittel können sich bemerkbar machen durch schwächeres Wachstum, wenn die Wurzeln mit den imprägnierten Holz teilen in Berührung kommen, wenn die Boden feuchtigkeit oder das Gießwasser einen Teil des aufgetragenen Mittels nachträglich auflöst, oder wenn durch die feuchte Boden- und Luftwärme des Kastens bzw. Kulturraumes das Imprägnierungs mittel nachträglich verdunstet. UV 3 ist zum Streichen von sogenannten Pikier kästen benutzt worden. Die Imprägnierung erfolgte auf Anweisung durch ein dreimaliges Streichen nach jeweiligem Abtrocknen des vorherigen An striches. In den Kästen wurden sowohl Blumen als auch Gcmüsejungpflanzen Pikiert. Zur Kontrolle wurden drei nicht imprägnierte Holzkästen nnit Pflanzen material derselben Herkunft bepflanzt. Die imprä gnierten und die Kontrollkästen wurden wie üblich behandelt und die Pflanzen nach entsprechender Größe weiter verwendet. Kinderreiche Haushalte in den Städten leiden gerade so wie die bäuerlichen Haushalte an einem außerordentlichen Mangel an weiblichen Arbeits kräften. Um den Einsatz von Hausgehilfinnen in städtischen und ländlichen kinderreichen Haushalten zu fördern, hat der Beauftragte für den Vierjahres plan am 12. Mai 1941 (Reichsgesetzblatt I S. 255) eine Verordnung über eine Aüsstattungsbeihilfe für Hausgehilfinnen in kinderreichen Haushaltungen erlassen. Dazu ist jetzt vom Reichsarbeitsminifter eine Durchführungsverordnung vom 10. Juli 1941 (Rcichsgesetzblatt l S. 382) veröffentlicht worden. Da auch weibliche landwirtschaftliche Gesindekräfte an den Förderunasmaßnahmen teilhaben können, sei nachstehend auf die wichtig sten Bestimmungen der Verordnungen hingewissen: 1. Wer kann die Förderungsmaßnahmen in Anspruch nehmen? Deutsche Hausgehilfinnen, die mindestens 4 Jahre als einzige ständige Hausgehilfinnen ganztägig in kinderreichen Haushaltungen deutscher Staats angehöriger tätig sind, erhalten aus Mitteln des Reichsstockes für Arbeitseinsatz eine Ausstat tung s b e i h i l f e. Die Beihilfe kann auch für einzige Hausgehilfinnen in Volksdeutschen Haushal tungen gewährt werden. Äsibliche landwirtschaftliche Ge- indekräfte erhalten die Aüsstattungsbeihilfe, osern sie neben der Beschäftigung mit landwirt- chaftlichen Arbeiten auch in der Haushaltung oder bei der Kinderbetreuung tätig sind. Als Beschäfti gung gilt auch die Lehrzeit in einer kinderreichen Haushaltung. 2. Welche Haushaltungen gelten als kinderreich? Als kinderreich gelten Haushaltungen mit minde stens 3 Kindern unter 14 Jahren. Neberschreiten Kinder die Altersgrenze von 14 Jahren während der Dauer der Beschäftigung der Hausgehilfin, so kann auch die weitere Beschäftigung in dieser Haus- Haltung angerechnet werden. Sind in der Haushaltung mehr als 3 Kinder unter 14 Jahren vorhanden, so kann die Ausstat- tnngsbeihilfe auch Arbeitskräften gewährt werden, .die nicht als einzige Hausgehilfinnen tätig sind. 3. Höhe der Beihilfe Die Aüsstattungsbeihilfe beträgt nach vier jähriger Beschäftigungszeit SOO RM. nnd erhöht sich für jedes weitere Jahr der Beschäf tigung um 150 RM. bis zum Höch st betrag von 1500 RM. 4. Antragstelluug Die Ausstattungsbeihilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist auf einem besonderen Formblatt bei dem Arbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk die Hausgebustu zur Zeit der Antrag stellung wohnt. Der Hau-Haltungsvorstand hat der Bei der Weiterverwenduna der Pflanzen konnten auch Unterschiede in der Bewurzelung nicht fest gestellt werden. Ueber die Wirksamkeit als Holzimprägnierungs mittel sind in der kurzen Prüfungszeit Feststellun gen nicht gemacht worden. In dem Gutachten des technisch-bakteriologischen Laboratoriums von Dr. A. Düll in Hamburg ist über die Holzschutzwirkung folgendes ausgesührt worden: „Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß eine 0,2A>ige Lösung bei den Versuchen ohne Aus laugung, eine 0,4yb'ige Lösung von IIV-3-Salz bei den Versuchen mit Auslaugung auch nach vier monatigem Zusammenbringen der imprägnierten Klötzchen mit drei Testpilzen eine ausreichende Holzschutzwirkung ausübte. Demnach bietet das Holzkonservierungsmittel UV 3, von dem nach Vorschrift eine zehnmal so starke Lösung zur An wendung gelangt, einen zuverlässigen Schutz gegen jegliche biologische Zerstörung (wie Holzfraß durch Schwämme, Schimmelpilze, Fäulnis-Zellulosebakte rien usw.).-Jn Anbetracht der durch die Versuche bewiesenen schweren Auslaugbarkeit von UV 3 er höhen sich die „Hemmungszahlen" und damit der praktische Wert des Mittels bedeutend." Auf Grund der eigenen Feststellungen und der des technisch-bakteriologischen Instituts von Dr. A. Düll in Hamburg kann das Holzimprägnierungs mittel UV 3 als unschädlich für Pflanzenkulturen bezeichnet und den Gärtnern zur Benutzung emp fohlen werden. Stuüiollgssslwollstt kür Tovknik Im 6»rt«nl>«u, ». V. Hausgehilfin die Beschäftigung in der kinderreichen Haushaltung auf einem besonderen Formblatt zu bescheinigen. Beide Formblätter sind bei den Arbeitsämtern erhältlich. 5. Wann wird die Beihilfe ausgezahlt? Die Ausstattungsbeihilfe wird der Hausgehilfin bei der Verehelichung odernach Vollendung des 30. Lebensjahres in bar ausgezahlt. Ist die Anwartschaft auf die Ausstattungsbeihilfe vor der Verehelichung oder Por Vollendung des 30. Lebensjahres erworben, so legt das Arbeitsamt in Höhe der Beihilfe ein ver zinsliches Sparguthaben zugunsten der Haus gehilfin bei einer Sparkasse an. Die Hausgehilfin kann über dieses Guthaben bei ihrer Verheiratung oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres ver fügen. 6. Wann tritt die Verordnung in Kraft? In der Verordnung heißt es, daß Lehrzeiten und Beschäftigungszeiten in kinderreichen Haushalten seit dem 1. Januar 1939 berücksichtigt wer den. Das bedeutet also, daß nach dem 1. Januar 1943 erstmalig Ausstattungsbeihilfen von 600 RM. gezahlt werden, wenn nach diesem Zeitpunkt eine Hausgehilfin heiratet oder 30 Jahre alt wird und vorher mindestens 4 Jahre in einem kinderreichen Haushalt tätig war. Für jedes weitere Jahr der Beschäftigung erhöht sich dann die Beihilfe um 150 RM. bis zum tzöchstbetrag von 1500 RM. Hausgehilfinnen und weibliche landwirtschaftliche Gesindekräfte, die auch im Haushalt und bei Kin dern tätig sind, haben nun die Möglichkeit, neben dem Ehestandsdarlehen auch diese Ausstattuuqsbei« Hilfe zu erhalten, wenn sie in kinderreichen Haus halten tätig sind. Die Maßnahme wird dazu bei tragen, die Arbeitsaufnahme in kinderreichen Haus halten zu fördern. Für eine weibliche landwirtschaftliche Gcsiude- kraft, bei der die Voraussetzungen der obigen Ver ordnung zutreffen, würde z. B. bei einer 5jührigcn Tätigkeit im kinderreichen landwirtschaftlichen Haushalt bei ihrer Verheiratung mit einem Ange hörigen des Landvolkes, der ebenfalls mindestens 5 Jahre in der Landwirtschaft tätig ist, folgende ? Grundsteuerreinertrag i.Talcrn (Grundsteuergrundbctrag in Zloty) Rahmensatz bändewerte i fachen dcS rcincrtragS grundi in iriiher russischen Gebieten für die Gc- einem Biel- Grundsteuer- sGrnndsteuer- etragS) in den anderen Gebieten über 7 Taler sZIoty) je Ua über 5—7 Taler iZlotyj je Ua über 3—5 Taler iZlow) je Un über 1,5—3 Taler iZlotn) je ko bis 1,5 Taler (Zloty) je k. 100-iw 1W—IW 120— ! wo—Iw I 150—170 i IN—120 120-130 WO—140 140-WO WO-180