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dartenbauwirtlchakt vereinigt mit Deutscher krwerbsgartenbml Ns. r«. 21. Lugust 1-41 3 Oks gsitsucisn ösLtiirlmungsll tür austöncjiscds Hii/sLiä/ts Ueberweijung von Lohnersparnijjen Für Betriebe, in denen fremdländische Arbeits kräfte beschäftig werden, ist es oft schwierig, sich durch die einzelnen Lohnüberweisungsbestimmungen durchzufinden. Gerade im Gartenbau sind aber eine ganz erhebliche Zahl ausländischer Fachkräfte und auch ausländischer Wanderarbeiter eingesetzt. Zur Erleichterung der Arbeiten wird nachfolgend eine Zusammenstellung aller zur Zeit gültigen Be stimmungen über die Lohntransferierung und die Quellen veröffentlicht. Maßgebend für die allgemeinen Fragen der Lohnüberweisung ist ein Runderlaß des Reichswirt- schaftsminislers Nr. 31/40 DSt. — REt. vom 30. 4. 1940 mit Ergänzung durch Nr. S2/41 vom 24. 6. 1941. Darin kommt zum Ausdruck, daß an die ausländischen Arbeiter, die durch das Reichs- arbeitsminiftcrium angeworben worden sind, der Lohn ausgezahlt werden darf, ohne daß dazu die nach 8 lb des Devisengesetzes erforderliche Ge nehmigung eingeholt zu werden braucht. Ebenso können die ausländischen Arbeiter im Rahmen der geltenden Einzelbestimmnngen ihre Lohnersparnisse ohne Genehmigung der Devisenstelle in ihre Heimat überweisen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die ausländischen Arbeiter die Lohnüberweisnngen nur für die Monate vornehmen dürfen, in denen die Arbeiter in Deutschland be schäftigt waren. Die Arbeiter verlieren auch die Transferberechtigung, wenn sie ohne Genehmigung des zuständigen Arbeitsamtes ihre Beschäftigungs stelle wechseln oder nach längerer Unterbrechung, die nicht mehr als Urlaub angesehen werden kann (mehr als 5 Wochen), erneut in Deutschland Arbeit aufnehmen. Für einen Urlaubsmonat ist die Lohn transferierung zulässig. Da die in den ein^lneu Runderlassen ange gebenen Ueberweisungsveträge mit den auslän dischen Regierungen vereinbart worden sind und Höchstsätze daritellen, ist es unzulässig, darüber hin aus noch Genehmigungen für Unterstützungs zuschläge zu erteilen. Falls ausnahmsweise ein besonderer Härlesall nachgewiesen wird, ist die Ent- scheidnng des Reichswirtschaftsministers einznholen. Für ausländische im Deutschen Reich beschäftigte Arbeiter, die im Besitz einer von den Arbeits ämtern ausgestellten Arbeitskarte sind, können bei jeder Bank "und jeder Sparkasse besondere Konten errichtet werden, die als „Arbeiter-Sonderkonten" zu kennzeichnen sind. Es können ferner für der artige ausländische Arbeiter besondere Sparkonten bei der Deutschen Reichspost errichtet werden. Der Postsparkasscndienst wird von allen Postämtern und Postscheckämtern im deutschen Reichsgebiet wahrgenommen. Für die Errichtung dieser Ar beiter-Sonderkonten bedarf es keiner deviseprecht lichen Genehmigung. Bei der Errichtung des Kontos hat der ausländische Arbeiter abir stets seinen Paß oder seine Identitätskarte sowie seine Arbeitskarte vorzulegen. Einzahlungen und Ab hebungen können durch den Kontoinhaber genehmi- gungsfrei durchgeführt werden. Bei jeder Ein zahlung und Abhebung sind Paß oder Identitäts karte sowie die Arbeitskarte vorzulegen. Bei Ein zahlungen und Abhebungen bei einem Sparkonto Ueberweisung von Lohnersparnissen ausländischer landwirtschaftlicher Arbeitskräfte 1941 Herkunfts land Maßgebender Rundertatz des Reichswirt- schafts-Minist. 1 Abdruck im Reichs «rbeits- blatt Lohnaus- ahlung zu. Lohnüber weis. ist zu lässig ohne Genehmig, durch Dev.- Stcllc Höchstzulässige Ueber- weisuna. ie Monat NM. In ein Monat nicht ausgcn. Frcibe träge künnen später ausgen werden lieber welche Stellt vcrdcn die Gelder überwiesen? Mitnahme von Gel dern bet der Rück reise oder bei Ur laubsreisen. verhcir. ! ledig Sonst. Datum Zeichen und Nr. 1. Belgien ». 8. 41 Nr. >9/41 DSt - RSt Nr. 9 o. 25. 3. 41 1 S.145 189 129 — la Deutsche Bank, Abt. Ausland 2, Berlin W.8, Sammelkonto: „Wanderarbeiter aus Belgien" Bor Heimreise oder Urlaubsreise dürf. belgische Franken i. Werte v. 169 NM. erworben u mitge nommen werden. Eintragung »Reise paß o. Arbeitskarte nach 6m keit. au li» onatigcr zerdcm 399 912 Tätig einma- >i. L. Bulgarien 5. 3. 41 Nr. 22/41 DSt -NS« Nr. 9 o. 25. 3. 41 I S.146 la 69 69 79 Gärt nerge hilfen la Deutsche Bank, Al». «Instand 2, Berlin W.8, Sammclkonto: .Bulgarische Land arbeiter" od. „B»l garische Gärtner" Keine besonderen Bestimmungen. b. Dänemark 9.11. 40 Nr. 92. ES, RS« la 250 12» la Deutsche Bank, Abt, Ausland 2, Berlin W.8, Sammclkonto: .Dänische Arbeiter und Angestellte" Bor Heimreise oder llrlaubsreise dürf. dänische Kronen im Werte von 10 RM. erworben u. mitge nommen werden. Eintragung i.Reise, pah o. Arbeitskarte. 4. Frankreich besetzte Ge bietes 5. 8. 41 Nr. 21,41 DS« - RS« Nr. 9 v. 25. 3. 41 I S.146 la 169 ! 129 — la Deutsche Bank, Abt, Ausland 2, Berlin W.8, Sammclkonto: „Wanderarbeiter aus Frankreich" Bor Heimreise oder Urlaubsreise dürs. ranz. Franken im Werle v. 199 NM. erworben u. mitge nommen werden. Eintragung i.Reise- paß o. Arbeitskarte. Außerdem für nicht überwiesene Ncft- lohnbeiräge Schecks, die b,ü, Disch. Bank 16 Tage vor Abreise zu beantragen sind. Ueberwl setzten Gebiete. ,er Tä >em ein isung in ind unb Nach 6 tigkeit malig 8 die be- esetzien nonati- außer- 99 RM. 8. General- gouverne- 28. 2. 41 Nr. 19,41 DL« Nr. 9 v. 25. 3. 41 l S.141 la Jnsges. 1999 1999 — — Postscheckkonto Nr. 888 d, Postscheckamts Warschau v. Post scheckamt Berlin. Sonderkonto: „Lohnersparuisse". Bescheinigung des ArbeitsamicS s. d- Ueberwcisung von Lohndeträgen sAr- bettskartej must o.d Pust vorgcl. werd Bor Heimreise oder Urlaubsreise kön- ment - RSt für d Deutsch rtge in Lohners sie tu Ken iS Fahr BolkS voller H parnisse, Besitz nkartc 1941. U-gehö- ohe der wenn einer ind ne» d. Lohucrspar- nisse in voller Höhe b.d. DresdncrBank, BcrlinW.8, iuZloiy umgcwechsclt it. üb. d.Grenze miigcnom- men werden. Bank stellt Bescheinigung darüber aus, die an der Grenze vorzu- lcgcn ist. 8. Italien 13. 3. 41 Nr. 28,41 DL« - NS« Nr.I9v. 5. 4 41 I L 168 la in vo Loh llcr HS« »erspar» e der lisse Deutsche Bank, Abt Anstand 2, Berlin W.8, Sammclkonto' „Italienische Land arbctter".Nachweis, daß es sich um Lohn ersparnisse handcti Keine Gelder bel Rückreise. Bet Ur- taubSrciscn 5 NM. deutsches Geld, das b. d. Rückreise als Zehrgeld von der Grenzstation bis z. Arbeitsstelle dienen soll. 7. Kroatien 18 6 41 Nr. 49,41 DSt - RS« Nr. 10 v 5. 7. 41 1 S.278 la 69 69 79 Forst arbeil la Arbeiierkonio des Amit, Kroatischen Reisebüros, Bertin NW. 7, Neue Wilh.- Str.12/14,Postscheck kto, Berlin Nr.68l1 KciuBargetd.Reise scheck in Höhe. biS 59 RM. mit Gültig, keitSdauer v. 3 Mo- uaicn. Antrag 1Mo- nat vor Reise beim Kroatischen Reise büro »nt. glcichzeit. Einsendung des Reisepasses. 8. Norwegen 2 1. 41 Nr 1-41 TS - NS 'Nr. 8 v 25 I 4 I S 5t ja, sür alle die im Bc, eines Banl auSweijcS sind 250 12» la Deutsche Bank, Abt Ausland 2, Berlin W.8, Sanimelkonto, „NorwcgischcArbci- tcr u, Angestellte". Bankausweise, die allein z. llcbcrweis berechtigen, werden v. d. Arb.-Behörde schon in Norwegen ausgestellt. Bei Heimreise oder UrianbSrcise dürs. norwegische Kronen i. Werte v. 59 NM. u. schwedische Kro nen im Werte von 19 RM. erworben und mitgenommen vcrden. Eintragung in Reisepaß, Ar beitskarte oder Ur laubsschein. V. Rumänien 5. 4 Nr. 49,4, DS - RS Nr.IS v 25. 5. 4 t S.23 Nein. Nu aus Antral bei der Den.-Stcll 60 ab 1. A 69 pril 194l — la Alle Anträge au Genehmigung von Lohnüberwetsungev sind a.d.Dev.-Stcllc Berlin zu richten 19. Slowakei 13. 3. 4 Nr. ,25/41 TS NS Nr.19 n 5. 4. 4 I S.16 Ja, wenn i 1 Besitz eine BankauSw 55 49 Forst, arbcit. verh. 7 ledig 8« ja Dresdner Bank, Berlin W.8, Konto „SlowakischcArbci- ter", Bcs. Bankaus weis notwendig, d die slowak, Bchör den auSstcllen, Jv des.FällenAusstellg durch die Dresdner Bank, Antrag übet d. zust. Arbeitsam Bei Rückreise oder Urlaub ft> «RM. in ausländischen Scheidemünzen oder in siowakisch. Geld 11. Ungarn 3. 5. 4 , Nr. 41,41 DS - RS Nr.18 l « 5.6.4 t I S.24 .ya, wenn IBesitz eine ti.Jahre 194 ausgestellt BankauSw Wan- s derarb ' Gc- sinbe- lräste lcd. u. gl 69 »9 verheil eich — m Deutsche Bank, Abt Ausland 2, Konto „Ungar. Landarbci ter". Ab, nur sü Inhaber eines v. d ungar. Behörden t Jahre 1941 ausgcst Bankausweises. bei der Deutschen Reichspost muß außerdem das Postsparbuch, das bei Einrichtung des Kontos aus gestellt wird, vorgclegt werden. Es sei noch daraus hingewiesen, daß für Arbeits kräfte aus Holland keine devisenrechtlichen Be schränkungen mehr bestehen. Anschließend folgt eine Ausstellung der für die einzelnen Länder gültigen Einzelvorschriftcn in Form einer Tabelle. Die für die Betriebsführer wichtigsten Bestimmungen sind darin ausgenom men. Nähere Einzelheiten bringen die Merkblät ter, die von den kontoführenden Banken heraus gegeben worden und meist auch bei den Arbeits ämtern erhältlich sind. ?Isntr. Keine kraftfahrzeugjteuer sür Zugmaschinen in (S ärmere Melrieben Das Halten von Zugmaschinen ohne Güterladc- raum in Gürtnercibctrieben (land- und forstwirt schaftlichen Betrieben) ist von der Kraftfahrzeug- stcucr befreit. Voraussetzung dafür ist, daß die Zug maschine ausschließlich im Gärtnereibetrieb ver wendet wird. In einem Erlaß (vom 16. Juni 1941) hat nun der Reichsminister der Finanzen er neut zu der Frage Stellung genommen, wann eine Maschine „in einem Gärtnereibetrieb" verwendet wird. Er hat dabei die Befreiungsvorschrist erfreu licherweise recht großzügig ausgelegt. Tie Zugmaschine wird danach in einem Gärt nereibetrieb verwendet, wenn z.B. der Gärtner mit ihr die für seinen Betrieb erforderlichen Güter von seinem Lieferanten abholt oder seine Erzeug nisse zu seinen Arbeitnehmern befördert. Es wird sogar als Verwendung der Zugmaschine in der Gärtnerei angesehen, wenn der Lieferant des Gärt ners mit seiner Zugmaschine die gelieferten Waren zum Gärtner befördert oder wenn der Kunde des Gärtners die von ihm gekauften Waren mit der Zugmaschine vom Gärtner abholt. Es bleibt aber für die Befreiung von der Kraft fahrzeugsteuer immer Voraussetzung, daß die Zug maschine auch ausschließlich im Gürtnerei betrieb verwendet wird. Infolgedessen hat der Reichsminister der Finanzen in seinem ermähnten Erlaß auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt sein wird bei Zugmaschinen, die von Personen gehalten werden, die nicht Land- und Forstwirte (Gärtners sind. Derjenige, der nicht Gärtner ist, wird die Zugmaschine regelmäßig auch noch für seinen eige nen Geschäftsbetrieb verwenden, der mit dem Gärtnereibetrieb nicht unmittelbar zusammcn- hänqt. Für diese Fälle kommt eine Befreiung der Krastfahrzeugsteuer keinesfalls in Frage. Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gilt nur für die Dauer des Krieges. Ltencker. Wahrung der Sovenrechte vei Umlegungen Ein soeben im Landwirtschaftlichen Reichs ministerialblatt Nr. 32 veröffentlichter Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 28. 7. 1941 beschäftigt sich mit der Aufrecht erhaltung, Wahrung und Behandlung von Boden rechten im Umlegungsverfahren. Der Erlaß ver tritt den Standpunkt, daß der Eigentümer im Um legungsverfahren, wenn er sein Grundstück im Ver tragsgebiet verliert, auf Grund des bestehenden Rechtes einen Anspruch auf besondere Entschädi gung für den als wesentlichen Bestandteil des Grundstücks gekennzeichneten Vertragsgegenstand hat. Dabei sei wie folgt zu verfahren: Das zu ständige Oberbergamt ist zunächst um eine Aus kunft über den Bestand und den Umfang des Ver trages zu ersuchen. Danach kann die Umlegungs behörde für die im Umlegungsverfahren befind- larisudnungen im (Zartenbou Nachstehend bringen wir eine Zusammenstellung der heule gültigen Tarjsordnungcn der ein-einen Wirtschafts gebiete sowie die bisher erfolgten Acnderungen und Er- : gänzungcn: i Rauern. Tarifordnung für den crwerbsmäßtge» Gartenbau in Bayern vom lg. 8. 1938. : Hessen. Tarisordnung für alle tm Gartenbau be- schastigtcn Arbeiter und Arbeiterinnen innerhalb des Regierungsbezirkes Kassel vom 9. 11.193». Ergänzung der TO. vom SS. 7.193S. Tarifordnung für alle im Gartenbau beschäf tigten Arbeiter und Arbeiterinnen innerhalb des Wirtschaftsgebietes Hessen mit Ausnahme des Regie rungsbezirkes Kassel vom 18.8.1934. ä Mittclelde. Richtlinien sür den Inhalt von Be triebsordnungen und EinzclarbeitSvcrträgen in den i Gärincrcibciricben in der Provinz Sachsen und im 5 Freistaat Anhalt vom 39.11.1934. Tarisordnung zur llriaubSregelung sür die Gärtncrcibetricbc im Wirtschaftsgebiet Mittelelbc vom 23. S. 1939. : Niedersachsen. Tarisordnung sür die Gemüsegar. tenbaubetriebe im Freistaat Braunschweig v. 22. 9. 1984. Nordmark. Tarifordnung für den gesamten Gar- tcnbau im Gebiet der Landesbaucrnschast Schleswig- Holstein vom 28. 7. 1934. A e n d e r u n g der TO. vom 28. 11. 1949. i Ostprenhen. Tarisordnung sür die Betriebe der GartcnauSsührung und Friedhosgärtncrei im Wirt schaftsgebiet Ostprcustcn vom 17. 12. 1937. Tarifordnung sür die Betriebe des Garten baues im Wirtschaftsgebiet Ostpreußen vom 28. 4. 1939. B c r t ch t i g n II g der TO. vom 8. S. 1939. Rheinland. Tarisordnung sür die in ErwcrbS- gärtncreicn und Gärtnereibctrieben anderer Art be schäftigten GefolgschaftSmitgliedcr des Wirtschafts gebietes Rheinland vom 17. 11. 1938. E r g ä n z u n g der TO. vom 1. 9. 1949. i Sachsen. Tarisordnung zur Regelung der Ar» ä bcftSvcrhältnisse in Betrieben der Erwerbsgärlncrei > im Wirtschaftsgebiet Sachsen vom 27. 8. 1949. B c r i ch t i g u n g der TO. vom 28. 9. 1949. B e r i ch t i g u n g der TO. vom 13. 12. 1949. B c r i ch t i g u n g der TO. vom 22. S. 1941. : Schlesien. Tarifordnung für die Betriebe der Gartenaussühruug, Friedhof- und Dckorattonsgärtne- reien im Wirtschaftsgebiet Schlesien vom 17.11.1939. Tarifordnung sür die Gartenbaubetriebe in : Schlesien vom 28. 2. 1938. : Sudetenland. Tarisordnung für die Erwerbsgärt- nereicn im Wirtschaftsgebiet Sudetenland v. 1.3. 1941. : Sildwcstdcutschland. Tarifordnung für die Be triebe der GartenauSführung sLandschastsgärtnerei) in Württcmberg-Hohenzollcrn vom 4. 19. 1938. ä Thüringen. Tarisordnung für die Regelung der Löhne und Arbeitsbedingungen in den Gärtnereibc- triebcn im Lande Thüringen vom 21.9.1934. N a ch t r a g zu der TO. vom d. 1. 1987. Wcstsalc». Tarifordnung für die in Erwerbsgärt- nercien und Gärtnereibctrieben anderer Art des Wirt- : schastSgebietes Westfalen beschäftigten Gesolgschasts- mitglicdcr vom 12. 8. 1988. lichen Grundstücke die örtliche Festlegung des Ver tragsgebietes unter Zuziehung der beiden Vertrags parteien (Unternehmer und Grundstückseigen tümer) unentgeltlich durchführen. Die Kosten für das Vermessungsmaterial und die zum Setzen der Grenzzeichen notwendigen Arbeitskräfte gelten als Ausführungskosten im Sinne der Reichsumlegungs- verordnung. Eine besondere Entschädigung des weichenden Grundeigentümers ist, falls nicht anders geregelt, dadurch zu gewähren, daß auf dem Grund stück des weichenden Eigentümers im Vertrags- gcbiet zugunsten des Unternehmers eine Dienstbar keit oder ein Nießbrauch des Inhaltes eingetragen wird, daß der Unternehmer berechtigt ist, auf dem belasteten Grundstück gemäß dem zwischen ihm und dem bisherigen Eigentümer geschlossenen Vertrage und für die Dauer dieses Vertrages Erdöl und andere Bodenschätze im Sinne des H 1 der Erdöl verordnung vom 13. Dezember 1934 zu gewinnen. Außerdem ist der Unternehmer verpflichtet, dem weichenden Eigentümer gemäß dem Vertrage den Förderzins und gegebenenfalls das Wartegeld, dem belasteten Eigentümer aber die Entschädigung für die Inanspruchnahme der Grundstücksoberfläche für die Zwecke der Aufsuchung, Gewinnung und Ver arbeitung der gekennzeichneten Bodenschätze zu zahlen. National- uncl rasssbsivuKtss bestimmen unser Verb alten Der Umgang mit Sremövölkischen In deutschen landwirtschaftlichen Betrieben, ein- schließlich der Gäctuereibetriebe, sind augenblicklich rund 700 000 fremdvölkische Arbeitskräfte als Wanderarbeiter beschäftigt, zu denen noch eine weitaus größere Zahl von Kriegsgefangeneü kommt. Seit vielen Jahrzehnten arbeiten schon alljährlich fremdvölkische Arbeiter bei uns, doch mußte ihre Zahl im Interesse der Ernährungs sicherung des deutschen Volkes in den letzten Jah ren vervielfacht werden. Die angespannte Lage des Arbeitseinsatzes, das durch Einberufungen zur Wehrmacht bedingte Fehlen ständiger deutscher Ar beitskräfte, vor allem die Einziehung der Betriebs führer und der mithelfenden männlichen Familien mitglieder zum Wehrdienst zwingt dazu, Fremd völkische auch in jenen Betrieben einzustellen, die bisher nur deutsche Landarbeiter und deutsche Gärtner beschäftigt haben. Gerade dieser Einsatz der Fremdvölkischen birgt große Gefahr für die Reinheit des Blutes des deutschen Landvolkes in sich. Das deutsche Landvolk ist die Blutquelle der Nation nach Zahl und Wert, die um so reiner und stärker fließen muß, je größer die nationalen Auf gaben für das deutsche Volk werden. Und deshalb müssen wir auf die Reinhaltung des Blutes beson ders bedacht sein, damit das deutsche Volk nicht durch frcmdvölkische Rasseneinflüsse absinkt und in seiner Leistungskraft geschwächt wird. Von den frcmdvölkischcn Arbeitskräften stehen die Polen an erster Stelle, dann folgen Ukrainer und R'Uhenen, Italiener, Slowaken und Kroaten. Unser Verhalten zu den Polen wie zu den Kriegsgefange nen muß uns die nationale Würde vorschreiden. Es ist unwürdig, ihnen einen Platz in der Familien gemeinschaft einzuräumen, noch unwürdiger aber ist es für eine Frau oder ein Mädchen, mit ihnen Beziehungen anzuknüpfen und zu unterhalten. Das muß so selbstverständlich sein, daß es gar nicht der strengen Strafbestimmungen bedürfen sollte, die in ihrer vollen Schwere alle jenen treffen, die sich ver gessen und damit in Gegensatz zur Volksgemcin- fchaft stellen. Aber auch der Umgang mit anderen Fremdvölkischen, soweit sie nicht wie Niederländer, Flamen und die Angehörigen der skandinavischen Länder, artgleichen Blutes sind, ist im Interesse der Rcinerhaltunq deutscher Art und Raffe un bedingt zu vermeiden; denn ebensowenig wie das Herkunftsland, die zugehörige Nation der Fremd völkischen eine Freude daran haben kann, wenn die auf Wanderarbeit entsendeten Angehörigen ihres Volkstums entfremdet zurückkehrten, ebenso müssen auch wir eine Entfremdung unserer deut schen Heimat vermeiden. Deutsches Land muß unsere Heimat bleiben, für die unsere Soldaten an den Fronten kämpfen und bluten — deutsch in seinen Lebensäußerungen und in seiner Kultur, deutsch in seinen Menschen und in seinem Blut. Deutschland darf nicht zu einem Konglomerat der europäischen Nationen werden. Darum auch wurde der Seßhaftmachung der fremd- völkischen Arbeitskräfte ein Riegel vorgeschoben; sie kommen nur als Wanderarbeiter zu uns und können sich hier nicht dauernd niedcrlasien. Wenn einzelne von ihnen auch schon seit langer Zeit ununterbrochen in Deutschland tätig sind, so ist das durch die Arbeitseinsatzlage während des Krieges bedingt. Eine Unterwanderung muß und wird aber hintcnangehalten werden. Als willkommene Helfer kommen die fremd- völkischen Arbeitskräfte zu uns, und schon deshalb müssen sie auch gerecht behandelt werden; sie sollen in erster Reihe das erhalten, worauf sie ein gutes Recht haben. Die festgesetzten Löhne dürfen nicht unterschritten, aber auch nicht überhöht werden, da in beiden Fällen Mißstimmungen ausgelöst wur den, die den Arbeitserfolg nur ungünstig beein flussen. Dabei gilt im allgemeinen der auch vom Reichsarbeitsminister vertretene Grundsatz, daß die Löhne nicht höher sein dürfen als die, die auch dem deutschen Landarbeiter, dem deutschen Gärtner bezahlt werden. Für die Entlohnung der Polen gilt eine gesonderte Tarifordnung. Durch strenge Korrektheit bei der Entlohnung ist die Grundlage gegeben, die fremdvölkischen Arbeitskräfte arbeits willig zu erhalten. Gleichzeitig wird damit auch auf die deutschen Gefolgschaftsmitglicder Bedacht genommen, die eine bessere Entlohnung der Fremd- völkischen nicht verstehen könnten, die dadurch ge kränkt und verärgert würden. Die fremdvölkischen Arbeitskräfte sind zu uns gekommen, um zu arbeiten und zu verdienen. Ar- veitswillig und arbeitsfreudig wollen wir sie er halten, doch immer dabei bedacht sein, daß die nationale Würde des deutschen Volkes nicht ver letzt wird, daß unser deutsches Blut nicht durch fremde Einflüsse Schaden leidet. Or. Laminar.