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sonders günstigen Bedingun- ist den Unternehmern im Alt ¬ gen zu bauen, und es st iS- 3,- X 7). Der Steuermeßbetrag beträgt einem Einkommen: von RM. 4 500 -- RM. Deutsche Staatsangehörige und deutsch« Bolks- zugehörige in den eingegliederten Ostgebieten kön nen 3000 Reichsmark von ihrem Einkommen ab ziehen. Voraussetzung ist, daß das Einkommen 25 000 Reichsmark nicht übersteigt. Der Betrag von 3000 Reichsmark erhöbt sich um 300 Reich" mark für jedes minderjährige haushaltszugehörige reich Gelegenheit geboten, unter besonders günstigen Bedingungen eine erhebliche steuerliche Entlastung ihres Gesamtunternehmens und damit eine weitere Grundlage zur Vermögensbildung zu erzielen. Deutsche Menschen werden die neuen Ostgebiete bevölkern. Handel und Wandel und damit auch das kulturelle Leben werden in diesen Gebieten einen gigantischen Aufschwung erfahren. Die ein- aeglied'erten Ostgebiete werden kerndeutsche Gebiete froher deutscher Menschen werden!" Die Bestimmungen über die Steuervergünstigun gen, die für Gartenbaubetriebe in Frage kommen, sind folgende: 1. Freibetrag bei der Einkommensteuer deutscher Staatsangehöriger und deutscher Volkszugehörigrr ^sicdtsrunA ciurcd srrtspiscdsocls stsuorÜcds sörverung Ses Aufbaus im Osten über dis Äsusi/sstsstrunA iur 1941 Oie neuen Steuerkatten Staatssekretär Fritz Reinhardt hat am 10.12. 1940 vor der Verwaltungsakademie in Posen einen Vortrag gehalten, bei welcher Gelegenheit er eine Verordnung über Steuererleichterungen zur Förde rung der eingegliederten Ostgebiete (Ost-Steuer- Hilfe-Verordnung) bekanntgab und erläuterte. Diese Verordnung bringt ganz besondere, in diesem Aus maß noch nie gekannte Steuervergünstigungen für die Bewohner des Ostens und diejenigen, die die Absicht haben, ihre künftige Heimat in den Ostge bieten aufzuschlagen. Staatssekretär Reinhardt führt folgendes aus: „Es ist den aufwärtsstrebenden Deutschen aller Berufe Gelegenheit geboten, sich eine große, glück liche Zukunft unter des In Nr. 44 der „Gartenbauwirtschaft" vom 31.10. v. I. haben wir eine Abhandlung gebracht über -die Ermittlung der Lohnsteuer und Wehrsteuer auf Grund der zur Verteilung gekommenen Lohnsteeurkarten. Wir setzen diese Abhandlung heute fort mit Ausführungen über die Bürger gersteucr im Steuerabzugsverfahren. Bei Steuer pflichtigen, die neben den Lohneinkünften noch andere Einkünfte in Höhe bis über RM. SOO,— baben, kann außer der Festsetzung der Bürgersteuer im Steuerabzugsverfahren im Veranlagungsver fahren ein Bürgersteuerbescheid erteilt werden. Die Bürgersteuer ist vom Arbeitgeber nach Maß gabe des Lohnzahlungs-Zeitraumes (Woche oder Monat) einzubehalten und nach den auf der Steuerkarte gegebenen Anweisungen an die zu ständige Steuerkasse der Gemeinde, die die Bürger steuerkarte ausgestellt hat, abzuführen. Im Fall der nicht ordnungsmäßigen Festsetzung der Bürgersteuer hat der steuerpflichtige Lohn empfänger das Recht, die Festsetzung der Bürger steuer beim Oberfinanzpräsidenten anzufechten, wobei die Anfechtung bei der zuständigen Ge meindebehörde schriftlich eingereicht werden muß. Ist die Festsetzung der Bürgersteuer offensichtlich irrtümlich erfolgt, dann empfiehlt es sich, bei der zuständigen Gemeindebehörde lediglich die Berich tigung der Steuerkarle zu beantragen. Nach Z 16 des Bürgersteuergesetzes vom 24.11. 1937 beträgt die Bürgersteuerfreigrenze 150 v. H., bei Ledigen 130 v. H. des Betrages, den der Steuer pflichtige im Fall der Hilfsbehürftigkeit von dem Fürsorgeverband, der am Stichtag (10.10.1940) für ihn zuständig ist, nach den Reichssätzen der allgemeinen Fürsorge als Wohlsahrtsuuterstützung im Kalenderjahr 1941 erhalten würde, mindestens jedoch jährlich RM. 40,—. In Abschnitt III auf der vierten Seite der Steuerkarte sind diese Min destbeträge angegeben. Uebersteigt der Arbeits lohn einschließuch etwaiger Sachbezüge, wobei die finanzamtlichen Sätze gelten, die darin genannten Beträge, dann ist eine Bürgersteuer nicht einzu behalten und nicht abzuführen. Wichtig ist, daß der Arbeitgeber für die ord- nungsmägige Einbehaltung der Bürgersteuer und für ihre Abführung an die zuständige Steuerkasse haftet und gegebenenfalls bestraft werden kann. Grundsätzlich ist noch zu sagen, daß bürversteuer« Pflichtig nur Personen sind, die am Stichtag (10. 10.1940) das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer inländischen Gemeinde einen Wohnsitz oder mangels eines inländischen Wohnsitzes ihren ge wöhnlichen Aufenthalt haben. Bei verheirateten Personen wird die Bürger steuer in der Regel nur auf der Steuerkarte des Mannes eingefordert, auch dann, wenn der Ehefrau ebenfalls eine Steuerkarte ausgehändigt ist. Diese Begünstigungen gelten für die Reichsgaue Wartheland und Danzig-Westpreußen (mit Aus nahme der bisher ostpreußischen Gebiete) und für die in die Provinz Ostpreußen und Schlesien ein gegliederten Ostgebiete. Für das Gebiet der bis herigen Freien Stadt Danzig gelten nur die Be günstigungen betr. Bewertungsfreiheit, Aufbau rücklage, die besonderen Begünstigungen der Einzel kaufleute und Personengesellschaften usw. (Punkt 8 bis 14). Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volks zugehörige in den eingegliederten Ostgebieten im Sinn dieser Verordnung find diejenigen deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen, die ihren ausschließlichen Wohnsitz oder ihren ge wöhnlichen Aufenthalt in den eingegliederten Ost gebieten haben. Die Vorschriften der Verordnung gelten, soweit darüber nichts anderes bestimmt ist, für die Kalenderjahre oder Rechnungsjahre 1941 bis 1950. Ms Vorschriften über Befreiungen von der Grunderwerbssteuer und von der Umsatzsteuer und die Vorschriften über die Bürgersteuer und die Realsteuer gelten für die Kalenderjahre 1941 bis 1945. Die Vorschriften über die Höhe der Gewerbesteuer gelten bereits für das Rechnungs jahr 1940. Die Befreiung von der Erbschaftssteuer gilt für Erwerber, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1940 und vor dem 1. Januar 1951 entsteht. Durch allgemeine Verwaltungs ordnung wird der Reichsminister der Finanzen unbillige Härten noch ausgleichen. triebsvermögensvergleich auf Grund ordnungs mäßiger Buchführung ermittelt wird, können in den Kalenderjahren oder Wirtschaftsjahren 1940 bis 1944 in Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs kosten für die abnutzbaren Änlagegüter des Be triebsvermögens, die jeweils in einem Wirtschafts jahr bestellt und bis Ende dieses Wirtschaftsjahres nicht geliefert worden sind, eine steuerfreie Rücklage (Aufbaurücklage) bilden. Die Zuweisungen an die Aufbaurücklage dürfen im einzelnen Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr 25 vom Hundert des Gewinns nicht übersteigen. Me Zuführung eines Gewinnbetrages zur Auf baurücklage setzt voraus, daß der Steuerpflichtige die Erneuerung oder Verbesserung seiner Betriebs- anlage ohne eine steuerliche Erleichterung aus eigenen Mitteln nicht durchführen kann. Die Bewertungsfreiheit kann für die im Absatz 1 bezeichneten Änlagegüter nach ihrer Zuführung zum Betriebsvermögen zu Lasten der Aufbaurücklage in Anspruch genommen werden. Me Ausbaurücklange ist spätestens am Ende des Wirtschaftsjahres 1946 in vollem Umfang aufzu lösen. Sie ist, soweit sie nicht zur Inanspruch nahme der Bewertungsfreiheit verwendet worden ist, dem Gewinn zuzuführen. Für die im eigenen Betrieb hergestellten Anlage güter treten an die Stelle der Bestellung der Beginn der Herstellung und an die Stelle der Lieferung die Fertigstellung des Anlageguts. 10. Besondere Begünstigungen der Einzclkausleute und der Personengesellschasten Einzelkaufleute sind in der Lage, in den Ka- lenderiahren 1940 bis 1950 auf Antrag bis zu 50 vom Hundert des nicht entnommenen Gewinns, höchstens aber 20 vom Hundert des gesamten Ge winns, aus Gewerbebetrieb steuerfrei zu lassen u. a. 11. Steuerfreiheit von Beräußerungsgewinnen Veräußerungsgewinne, die in den Kalenderjahren 1940 bis 1946 außerhalb der eingegliederten Ost gebiete erzielt worden sind oder werden, sind in soweit steuerfrei, als der Vcräußerungserlös innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Ver- äußerungsgewinns zum Erwerb oder zur Neu gründung eine? Betriebs in den eingegliederten Ostgebieten verwendet wird. Das gleiche gilt, so weit der Veräußerungserlös zum Erwerb von An teilen an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts dient, deren Betrieb in den eingegliederten Ostgebieten liegt. Me Besteuerung der bezeichneten Veräußerungs- gewinne wird nachgeholt: s) wenn der Betrieb vor Ablauf von zehn Ka lenderjahren seit dem Erwerb oder der Errichtung veräußert oder aufgegeben wird, b) wenn die Gesellschaft vor Ablauf von zehn Kalenderjahren nach dem Erwerb der Anteile auf gelöst wird, oder c) wenn die Anteile vor Ablauf von zehn Ka lenderjahren seit dem Erwerb veräußert werden. 12. Befreiung von der Grunderwerbsteuer und der Umsatzsteuer Wird aus den unter 11. Absatz 1 bezeichneten Veräußerungserlösen innerhalb eines Jahres nach Entstehung "des Veräußerungsgewinns Grundbesitz in den eingegliederten Ostgebieten erworben, so ist dieser Erwerb von der Grunderwerbsteuer befreit. Voraussetzung ist, daß der Grundbesitz einem Be ¬ steller 1941. Die Bürgersteuer 1941 ist auf der vierten Seite der Lohnsteuerkarte festgesetzt. Sie berechnet sich in einem Vielfachen vom Steuermeßbetrag, der sich nach dem Einkommen richtet. Das Viel fache (in Berlin 700 A) ist ortsüblich verschieden festgesetzt. Das der Bürgersteuer 194 1 zugrunde liegende Einkommen ist das Einkommen des Lohnsteuerpflich- tigen des Kalenderjahres 1989. Personen, die 1939 keine Einkommensteuer oder keine Lohnsteuer entrichtet haben, haben die Mr- gersteuer im Kalenderjahr 1941 nach einem Steuer- meßbetrag von RM. 3,— zu entrichten, das wäre in Berlin eine Bürgersteuer von RM. 21,— (RM. 3,— X 7). Der Steuermeßbetraq beträgt bei trieb dient, der in den eingegliederten Ostgebieten besteht oder errichtet wird. Die Lieferung des Inventars, das zu einem Grundstück gehört, besten Erwerb von der Grund erwerbsteuer befreit ist, ist von der Umsatzsteuer befreit. 13. Teilweise Steuerbefreiung des Vermögens von der Vermögcnfteuer Vermögen deutscher Staatsangehöriger, deutscher Volkszugehöriger und deutscher Unternehmen, das zu einem land, oder forstwirtschaftlichen (aärtne- rischgu) Betrieb oder zu einem gewerblichen Betrieb oder einer Betriebsstätte in den eingegliederten Ostgebieten gehört, ist bei der Veranlagung zur Vermögensteuer nur insoweit zu berücksichtigen, als sein Wert 250 000 RM. übersteigt. 11. Befreiung von der Urkundensteuer Me Urkundensteuer wird in den eingegliederten Ostgebieten ab 1. Januar 1941 nicht mehr erhoben, es sei denn, daß diese Steuerbefreiung durch Maß nahmen herbeigeführt wird, die eine Umgehung der Urkundensteuer außerhalb der eingegliederten Ostgebiete bedeuten. 15. Höhe der Biirgcrsteuer Die Gemeinden in den eingegliederten Ost gebieten erheben von den deutschen Staatsange hörigen und deutschen Volkszugehörigen die Bürger« steuer bei einem Einkommen bis zu 25 000 RM. nur in Höhe von 50 vom Hundert des Steuer betrags. 16. Höhe der Realsteuern Die Gemeinden in den eingegliederten Ostgebieten erheben von den deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen und von den deutschen Unternehmern die Grundsteuer, die Grundstücksteuer und die Gewerbesteuer nur in Höhe von 50 vom Hundert des Steuerbetrugs. Satz 1 gilt hinsichtlich der Grundsteuer und der Grund stückssteuer auch für Grundbesitz, der treuhänderisch für das Reich verwaltet wird. Diese Vorschriften gelten auch für Gemeinde steuern, die an die Stelle der bezeichneten Steuern treten. 6,—, 9,—, 12,—, 18,— usw. Kind. 2. Befreiung vom Kricgszuschlag zur Einkommen steuer Der Kricgszuschlag zur Einkommensteuer wird in den eingegliederten Ostgebieten nicht erhoben. 3. Befreiung von der Wehrsteuer Die Wehrsteuer wird in den eingegliederten Ost gebieten bis auf weiteres nicht erhoben. 4. Dreifache Freibetrögc bei der Vermögenssteuer Die Freibeträge des Vermögenssteuergesetzes, die sonst RM. 10 000,— je Person betragen, werden bei der Veranlagung deutscher Staatsangehöriger und deutscher Volkszugehöriger in den eingegliederten Ostgebieten verdreifacht. 5. Befreiung von der Grunderwerbssteuer Von der Grunderwerbssteuer sind befreit: a) der Erwerb von Grundbesitz, der in den ein gegliederten Ostgebieten gelegen ist, durch einen deutschen Staatsangehörigen oder einen deutschen Volkszugehörigen in den eingegliederten Ostgebie ten. Voraussetzung ist, daß der Erwerb nicht aus Mitteln geschieht, die aus der Veräußerung eines während der Geltungsdauer dieser Vorschrift in den eingegliederten Ostgebieten erworbenen Grundstücks stammen; b) der Grundstückserwerb, der der Wiederherstel lung einer durch die frühere Grenzziehung zerris senen Wirtsclfaftseinheit oder der Beseitigung von Fehlern der Grenzziehung dient. 6. Befreiung von der Umsatzsteuer Von der Umsatzsteuer sind befreit: s) die Lieferung des Inventars, das zu einem Grundstück gehört/ dessen Erwerb von der Grund erwerbsteuer befreit ist, b) die Umsätze, die der Wiederherstellung einer durch die frühere Grenzziehung zerrissenen Wirt schaftseinheit oder der Beseitigung von Fehlern der Grenzziehung dienen, e) die Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens ge sondert geführten Betriebs im ganzen an einen deutschen Staatsangehörigen oder an einen deut schen Volkszugehörigcn in den eingegliederten Ost gebieten. Voraussetzung ist, daß dieser deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige zum erstenmal während der Geltungsdauer dieser Vorschrift in den eingegliederten Ostgebieten ein Unternehmen oder einen in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betrieb im gan- zen erwirbt. 7. Befreiung von der Erbschaftssteuer Me Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) wird für Erwerb von Todes wegen und durch Schenkungen unter Lebenden nicht erhoben, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: s) Der Erwerber muß im Zeitpunkt der Ent stehung der Steuerschuld deutscher Staatsangehöriger in den eingegliederten Ostgebieten sein; d) der Erblasser oder Schenker muß mindestens in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum Zeit punkt der Enkstehung der Steuerschuld seinen aus schließlichen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der eingegliederten Ost gebiete gehabt haben; c) der Erwerb muß aus Vermögen bestehen, das aus dem anderen Reichsgebiet oder aus dem Aus land in die eingegliederten Ostgebiete zum Zweck der Begründung einer selbständigen Lebensstellung oder zur Errichtung oder Verbesserung des Be triebes oder Haushalts des Erwerbers zufließt. 8. Bewertungsfreihrit Deutsche Staatsangehörige, deutsche Volks zugehörige und deutsche Unternehmen in den ein« oegliederten Ostgebieten haben Bewertungsfreiheit für die abnutzbaren Anlagegüter des Betriebs vermögens, die in den Kalenderjahren oder Wirt- schaftsiahren 1940 bis 1950 angeschafft oder her gestellt worden sind oder werden. Die Vorschriften über die Absetzungen für betriebsgewöhnliche Ab nutzung im 8 7 des Einkommensteuergesetzes werden dadurch nicht berührt. Die Bewertungsfreiheit darf bei baulichen An lagen insgesamt nur mit 20 vom Hundert der Anschaffung?- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. 9. Ausbaurücklage Deutsche Staatsangehörige, deutsche Bolks- zugehörige und deutsche Unternehmen in den ein- gegliederten Ostgebieten, deren Gewinn durch Be Bei Personen, die am Stichtag (das ist der 10.10.1940) das 50. Lebensjahr vollendet haben, sind um N zu ermäßigen: 1. Der Steuermeßbetrag von RM. 3,—, 2. Der Steuermeßbetrag von RM. 6,—, wenn das Einkommen im Sinne des Gesetzes im Bemessungsjahr (1939) nicht mehr als RM. 2100,— betragen hat. Ferner steht dem Steuerpflichtigen für Kinder, die am Stichtag (10.10.1940) zu seinem Haushalt gehört haben, Kinderermäßigung zu, und zwar er mäßigt sich der Meßbetrag um ;e RM. 2,— für das zweite und jedes folgende minderjährige Kind, wenn das Einkommen nicht mehr als RM. 2400,— beträgt, und um je RM. 1,— für das zweite und dritte minderjährige Kind und um je RM. 2,— für dar vierte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn das Einkommen mehr als RM. 2400,—, jedoch nicht mehr als RM. 25 000,— beträgt. Bei der Festsetzung der Bürgersteuer im Veran lagungsverfahren kann auch das steuerpflichtige Vermögen, bzw. der Einheitswert des landwirt schaftlichen bzw. gärtnerischen Betriebes der Be messung der Steuer zugrunde gelegt werden. Wir betrachten hier jedoch nur Lie Erhebung der Bür- von RM. 4 500 — 6000 --- RM. von RM. 6000 — 8000 -- RM. von RM. 8000 —12000 -- RM. Preiserhöhungen in ven Ostgebieten verboten Am 12. Dezember 1940 ist mit sofortiger Wir kung für die eingegliederten Ostgebiete einschließ lich des Gebietes der bisherigen Freien Stadt Danzig verordnet worden, daß das Fordern und Gewähren volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Preise und sonstiger Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art verboten ist. Es besteht rück wirkend vom 1. Oktober 1940 ein Preis erhöhungsverbot, worunter auch jede Ver schlechterung der Leistung, der Zahlunas- und Lieferungsbedingungen und die ungerechtfertigte Weiterung, Waren zu dem bisherigen Preis zu liefern, gehört. Bereits beiderseitig erfüllte Ver träge bleiben von der Rückwirkung des Preis erhöhungsverbotes unberührt. Die Preise und sonstigen Entgelte jeder Art für vergleichbare Güter und Leistungen dürfen die Preise der benachbarten Preise des Ältreichs nicht übersteigen. Mr Reichs- kommissar für die Preisbildung oder die von ihm bestimmten Stellen können aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zum Ausgleich unbilliger Härten in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zulasten oder an ordnen. Die Bestimmungen gelten nicht, soweit von den zuständigen Stellen in anderen Vor schriften Anordnungen oder Ausnahmebewilligun gen festgesetzt worden sind oder werden. Wann MV Betrüge unter 10.- RM. reklamationsfähig? Durch die 20. Verordnung zur Eisenbahn« Verkehrsordnung vom 1. Juli d. I. Wierde diese be kanntlich im 8 70 dahin ergänzt, daß in den Fällen des Absatzes 2 Beträge unter 10 RM. nicht er stattet werden. Diese Bestimmung bezieht sich also ausdrücklich auf die Fälle des 8 70 (2), und zwar silid dies folgende: 1. Ansprüche auf Erstattung von Mehrfrachten, die sich aus der nachgewiesenen Unrichtigkeit der Angaben des Absenders über die Art des Gutes und das Gewicht der Sendung ergeben, 2. Me Erstattung von Mehrfrachten aus Billigkeit, wenn die höhere Frachtberechnung dadurch ver ursacht worden ist, daß der Absender eine im Tarif als Bedingung für eine günstigere Fracht berechnung vorgeschriebene besondere Erklärung überhaupt nicht oder ungenügend abgegeben hat. Auch bei einem an sich feststehenden Rechts anspruch werden also zu 1. Beträge unter 10 RM. nicht erstattet. Zu 2. besteht zwar kein Rechtsanspruch, so daß die Eisenbahn auch ohne die oben erwähnte Ver ordnung die Erstattung ablehnen könnte; für die Prüfung der Billigkeitsgründe soll aber schließlich nicht die Höhe des Betrages ausschlaggebend sein. Die Ergänzung der EVO. schafft deshalb hier di« Möglichkeit von der Prüfung des ganzen Falles überhaupt Abstand zu nehmen, wenn der gegebenen falls zur Erstattung kommende Betrag unter 10 NM. liegt. Andererseits gibt es aber Fälle, die von der Eisenbahn einer Bearbeitung unterzogen werden müssen, auch wenn sie in ihrem Endergebnis unter die Verordnung fallen. Es handelt sich hier um Fälle, in denen die Forderung des Verfrachters 10 RM. übersteigt, bei deren Prüfung aber der erftattungsfähige Betrag unter 10 RM. sinkt; denn maßgebend ist immer die Summe, die bei Nicht bestehen der Einschränkung zur Erstattung kommen würde. Es ist besonders wichtig, darauf hinzu weisen, daß sowohl aus Rechtsansprüchen als mich aus Billigkeitsgründen die Einschränkung von Frachterstattungen auf einen genau umrissenen Kreis von Fällen festgelegt ist, weil verschiedentlich die Ansicht besteht, - daß allgemein Erstattungen unter 10 RM. nicht vorgenommen werden. Die die Erstattung einschränkende Verordnung bezieht sich nun ausschließlich auf Frachtbeträge. Es fallen also daher zunächst sämtliche Schadenersatz« sorderungen, ganz gleich, ob sie auf einen Rechts- anspruch beruhen oder Billigkeitsgründe geltend machen, nicht unter die Einschränkung. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß sich Punkt 1 nur auf die Beschaffenheit des Gutes und seines Gewichtes be zieht; hierbei muß es sich auch um Angaben des Absenders handeln. Aus diesem Grund scheiden alle jene Fälle aus, in denen z. B. die Angabe des Eigengewichtes des Wagens (Privatwagens) die Ur sache der Mehrfracht bildet. Auch die Gewichts angaben, die von der Eisenbahn gemacht worden sind, fallen nicht unter die Einschränkung; denn das sind keine „Angaben des Absenders". Schließlich fällt mich die Frachterstattung im Schadensfall auf Grund der Bestimmungen deS 8 85 der EVO. nicht unter die 10-RM.-Grenze; denn sie ergibt sich nicht aus den Vorschriften des 8 70 (2). Ir. Was ist „Inland" lm Sinne der Umsatzsteuer? Bekanntlich sind nach der Fassung des Umsatz steuergesetzes Lieferungen in das Ausland unter gewissen Umständen von der Umsatzsteuer befreit. Nach einer am 1.10.1940 in Kraft getretenen Ver ordnung zur Aenderung der Durchsührungsbestim- mungen zum Umsatzsteuergesetz ist nunmehr als Inland das Reichsgebiet (das Gebiet des Groß deutschen Reiches einschließlich des Protektorats Böhmen und Mähren) mit Ausnahme der Zoll- ausfchüsse anzusehen. Im übrigen gelten nach den früher erlassenen Bestimmungen als Inland im Sinne des Umsatzsteuergesetzes: Ostmark siit 1. 5.1938, Sudetenland . . - - seit 1. 1.1939, Memelland . - - - seit 22. 3.1939, Danzig seit 1. 9.1939, Ostoberschlesien . - - seit 15. 9.1939, eingegliederte Ostgebiete seit 20.11.1939, Eupen und Malmedy . seit 1. 6.1940, Böhmen und Mähren seit 1.10.1940. Nach einem Erlaß des Gauleiters Simon sind die Umsatzsteuervorschriften des Mutschen Reiches mit gewissen Einschränkungen auch in Luxemburg gültig.