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Er kommt nicht selten vor, daß der Bctriebsfüh: Dies ,u sraqe, ob eine Rech sonders aufgeschlossen sind, so dah sie schon heute den Stand des Altreichs weitgehend eingeholt haben. Die Anordnung umfaßt die Grundregel des Reichsnährstandes für die Ausbildung in den männ lichen Praktischen Berufen der Landwirtschaft vom 1. Oktober 19.37 und die darauf aufbauenden Be stimmungen, ferner die Grundregel des Reichs nährstandes für die Ausbildung in den weiblichen praktischen Berufen der Landwirtschaft vom I. Ok tober 1937 und die darauf aufbauenden Bestimmun gen sowie die Grundregel des Reichs nährstandes für die praktische Aus bildung im Gartenbau v. 1. Oktober 1940. Im Verkündungsblatt des Reichsnährstandes vom 26. März 1941 sind folgende Anordnungen des Reichsbauernführers veröffentlicht: Anordnung betr. Einführung der Ausbildungsordnung des Reichsnährstandes für Landwirtschaft und Garten bau in den Gebieten der Landesbauernschaften Alpenland, Donauland und Südmark sowie in den sudetcndeutschen Gebieten und in den eingeglieder ten Ostgebieten vom 27. Februar 1941, Anordnung zur Aenderung und Ergänzung der Ausbildungs- ordnung des Reichsnährstandes vom 27. Februar 1941. Die erste der beiden Anordnungen bezweckt die Angleichung der Berufsausbildung in den land wirtschaftlichen Berufen in der Ostmark, dem Sndetenland und den eingegliederten Ostgebieten an die seit 1933 erfolgte Entwicklung im Altreich. Es ist in der Zwischenzeit von den dort errichteten Dienststellen des Reichsnährstandes die erforderliche Vorarbeit geleistet worden. Die Landesbauern schaften haben die Bernfsregelung bekanntgemacht und zum großen Teil praktisch schon in die Wege geleitet. Dieser praktischen Vorarbeit gibt die Anordmmg die rechtliche Grundlage. Gleichzeitig sind mit dieser Anordnung die für die angeglieder- ten Gebiete erforderlichen Uebergangs- bc stimm ringen erlassen worden. Diese Ueber- gangsbestimmungen sind nur für eine kurze Zeit gedacht und werden wahrscheinlich — mindestens für die Ostmark und das Sudetenland — bald nach dem Krieg aufgehoben werden. Es hat sich gezeigt, daß die angegliederten Gebiete für die Fragen der Berufsausbildung be- Alk /strt aucd IN sinssFksAsrisn Osbistsn Anordnungen über Berufsausbildung Eine Semeinflhastsaktlon der Landmädel „Unser Bauerngatten" Gesunde Ernährung ist auch Voraussetzung für den Lebenserfolg jeder Familie auf dem Lande. Dazu gehört ein richtig bewirtschafteter Garten, der in der Größe und in der Bestellung so an gelegt ist, daß er die Familie und die Hofgemein schaft während des ganzen Jahres mit dem not wendigen Gemüse und Obst versorgen kann. Da die Erreichung dieses Zieles in besonderem Maß abhängig ist von einer weitgehenden Aufklärung unter den Landmädeln als künftige Bäuerinnen, wurde der Gemeinschaft der Landmädel in der Aktion „Unser Banerngarten" eine der Gesundheit der ländlichen Familie dienend« praktische Aufgabe gestellt, die in den nächsten Wochen und Monaten in allen Dörfern des Großdeutschen Reiches zur Durchführung kommt. Die im BDM. „Glaube und Schönheit" zusammengestellte Arbeitsgemeinschaft der Landmädel „Bäuerlich« Berufsertüchtigung" legt einen Gemeinschaftsgarten an und bewirtschaf tet diesen unter sachkundiger Anleitung als vor bildlichen Bauerngarten. Die Bereitstellung eine? dafür geeigneten Stückes Land erfolgt durch den Ortsbauernführer. Außer Gemüsen, Salat, Knollen- und Wurzelgemüsen muß der Garten vor allem ein Kräuterbeet, ausdauernde Pflanzen (Erd beeren, Rhabarber usw.) und Beerensträucher ent halten. Auch ein Blumenstück mit den alten Bauernblumen muß vorhanden sein. Die Ein teilung der Arbeiten im Garten richtet sich nach den Anforderungen, die die Bewirtschaftung und Instandhaltung des Gartens stellen und wird so vorgenommen, daß die Abkömmlichkeit der Mädel aus dem elterlichen Betrieb in jedem Fall gewähr leistet ist. Alle Arbeitsvorgänge werden vor ihrer praktischen Durchführung eingehend besprochen und begründet und damit jeder Teilnehmerin ein Ueber- blick über die Bewirtschaftung des ganzen Gartens gegeben. Sehilfenprüfung im Warthelanv Nachdem bereits im Herbst 1940 im Wartheland Gehilfenprüfungen im einfachen Rahmen vorge nommen worden waren, fand am 13.3. in Posen die erste Gehilfenprüfung nach , den Grundregeln des Reichsnährstandes ordnungsgemäß statt. Die Volkstumszusammensetzung in den eingegliederten Ostgebieten war auch in unserem Beruf zu er kennen. Von den sechs Prüflingen waren zwei Baltendeutsch« aus Lettland, ein Baltendeutscher aus Estland und drei Volksdeutsche aus dem ehe maligen Polen. Zwei Prüflinge bestanden mit „Gut", zwei mit „Befriedigend" und zwei mit „Genügend". Die gärtnerischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten entsprechen den Forderun- gen des Altreiches. Auf die Ausbildung unseres Nachwuchses im berufsständischen und politischen Wissen muß naturgemäß in Zukunft mehr Wert gelegt werden. Ois ^ngkadsn Auttsu wscjsr wakrksits- nocd siktsnwickiA ssin Rechtspftichi zur Auskunft? düng vom 21. März 1936 — RAG. 303/35 — (Arb.R. Samml. Bd. 26, S. 256, Nr. 54 jRAG.s) lehnt das Neichsarbeitsgericht zunächst die An nahme ab, daß jeder Dienstvertrag ans dem Ge danken der Treuepflicht die Verpflichtung in sich trage, auch nach der Beendigung des Dienstver hältnisses dem Gefolgsmann bei Bewerbungen um eine neue Stelle kein Hindernis zu bereiten. Es sei also eine vertragliche Pflicht des Betriebsfüh« rers bzw. Unternehmers mangels besonde- V/as si's war unc! was sis werden muü Die Berufsschule öes Gärtners Beispiel das Rechnen in den acht Jahren Volks schule nicht gelernt hat, der lernt es auch in den drei Berufsschuljahren nicht mehr. Wem es nicht möglich ist, die Berufsschule einigermaßen erfolg reich hinter sich zu bringen, der ist erst recht nicht fähig, ein brauchbarer Gärtner zu werden. Keine großspurige Bildung soll verlangt werden, sondern ein einfaches klares Beherrschen des lebensnotwendigen Grundwissens. Wie soll diese Berufsschule der Zukunft nun aussehen? Zunächst soll sie nur Gärtner berufs- schule oder nur Gärtnerfachklasse sein. Die Lehrkraft soll den Beruf so kennen, wie ich es ein- gangs erwähnt habe. Dann kommen die vielen Vorschläge, die in letzter Zeit zur Verbesserung und Ausgestaltung des gärtnerischen Berussschul- nnterrichts gemacht wurden. Ich will nur einige herausgreifen. Zunächst muß alles, aber auch alles, was im Unterricht behandelt wird, auf das eng st e mit dem Beruf verknüpft sein. Die gewonnenen Kenntnisse sind durch Betriebs- besnche auszufrischen nnd in praktischer Anschau ung zu vervollständigen. Die Erfahrungen und auch die Fehler, die jeder Lehrling vielleicht selbst schon gemacht oder beobachtet hat, soll er mit den anderen gemeinsam dnrchsprechen nnd neue Lehren daraus ziehen. Dann seien geeignete Fachbücher nnd die Fachzeitschrift „Der Deutsche Jnnggärtner" zur eigenen Weiterbildung auf das wärmste emp fohlen. Sie sind ihm erfahrene Ratgeber auf allen Gebieten seines Beruses. Durch einen solchen Unterricht, der im gegebenen Augenblick immer Anschauungsunterricht sein muß, ist es möglich, die jungen Gärtner so auf ihren Beruf vörzu- bereiten, wie sie unser Beruf braucht und er fordert. So muß die Berufsschule deS Gärtners dem jungen Berufsnachwuchs eine bestimmte Grund lage geben, aus di« er sich auch in späteren Ge hilfenjahren noch stützen kann. Diese Aufgabe kann sie nur erfüllen, wenn sie ganz und gar gärtne- rische Berufsschule ist. Weckel. aller Wahrscheinlichkeit nach verhindern. Laben die Ding« aber so, daß der Gefolgsmann in Wirk lichkeit keine Schuld an dem unfriedlichen Ausein andergehen trug und der Unternehmer bzw. Be- triedSführer ihm solch« Schuld verständlicherweise auch gar nicht beimessen konnte, dann verletzte die Art der Begründung der Anskunftsverweigevung in der Tat das Empfinden aller billig und "gerecht denkenden Volksgenossen. Sie macht den Betriebs führer oder Unternehmer für die Folgen der Wei gerung verantwortlich nach dem Bürgerlichen Ge setzbuch (8 826). Mit d«r Frage der Haftung bei Auskunftsertei lung hat sich das Reichsarbeitsgericht in einer Ent scheidung (RAG. 269/37) befaßt. Es hat ansge führt, daß eine in Wahrnehmung berechtigter Interessen gegebene Auskunft nur dann sitten widrig sein kann, wenn ihr Inhalt wahrheits widrig ist. Für das Arbeitsrecht gilt nicht ein anders gearteter Begriff der Sittenwidrigkeit als für das sonstig« Rechtsleben. Bei der Anforderung einer Auskunft oder eines Zeugnisses handelt es sich doch immer um das Fortkommen des früheren Ge folgsmannes. Es ist daher selbstverständlich, daß sich jede wahrheitswidrige Beurteilung von selbst verbietet. Wenn Grund für eine ungünstige Aus kunft vorhanden ist, dann müssen aber wenigstens die Tatsachen angegeben werden, ans die sich das Urteil stützt. Wie das Reichsarbeitsgericht hervor hebt, müssen Uebertreibungen ebenso vermieden werden wie bewußt unrichtige Angaben. Es ist also erforderlich, daß die Angaben der Auskunft der Wahrheit entsprechen müssen, widrigenfalls der Betriebsführer oder der Unternehmer Gefahr läuft, sich schadenersatzpflichtig zu machen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht nur darauf an, ob die Mitteilung des Unternehmers bzw. BetriebsührerS dem Buchstaben nach der Wahrheit entspricht. Für die Entstehung der Schadenersatzpflicht kann es — unter Umständen — vielmehr genügen, wenn in dem unbefangenen Leser falsche Vorstellungen erweckt werden. Die Haftung ist sowohl gegenüber dem Anfragenden als auch gegenüber dem Gefolgs mann gegeben, über den die Auskunft erteilt wird. Bei der Haftung wird zu unterscheiden sein ge genüber dem Anfragenben, gegenüber dem Gefolgs mann und schließlich die Haftung für Angestellte. In der Regel werden zwischen dem Betriebsführer oder Unternehmer einerseits und dem Anfragenden andererseits keine Vertragsbeziehungen bestehen. Hieraus ergibt sich, daß eine Haftung für eine unrichtig« Auskunft nur nach den Bestimmungen deS Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen gegeben sein kann. Es kommt hierbei in erster Linie der 8 826 BGB. in Frage: „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet." Fahrlässigkeit reicht also nicht aus. Wie bereits in den vorstehenden Erörterungen ausgeführt wurde, besteht eine vertragliche Pflicht des Be triebsführers oder Unternehmers gegenüber dem früheren Gefolgsmann auf Ertei lung einer Auskunft nnrin ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen. Wenn die Auskunft grundlos verweigert wird oder eS erfolgt eine wahrheitswidriqe Angabe, so ist der Betriebs führer oder Unternehmer nicht nur bei Vorsatz (nach 8 276 des BGB.), sondern auch schon bei Fahrlässig keit znm Schadenersatz verpflichtet. Jedoch richtet sich die Haftung des Unternehmers bzw. Betriebsfüh rers in der Regel — sofern eine falsche Auskunft erteilt worden ist — nnr nach den Grundsäken über unerlaubte Wandlungen (also nach 8 826 BGB). Der Unternehmer hat (als Geschäftsherr nach 8 831 des BGB.) auch ein etwaiges Verschul den seiner VertragSgehilfen (Personalleiter usw.) zu vertreten. Die Haftung entfällt aber, wenn er bei der Auswahl und Ueberwachung der in Frage kommenden Personen 'die im Verkehr ersorderliche Sorgfalt beobachtet hat. 8. Die nachfolgenden Zeilen sinh nicht für die Kriegsverhältnisse geschrieben, sondern schneiden Fragen für die Zeit nach , dem Krieg, an. Sie sollen versuchen, einen Weg anfzuzeigen, wie unsere Gärtnerlehrlinge in Berufsschulen ausznbilden sind die so gestaltet werden, daß ein gut geschulter Nachwuchs den Weg in den Beruf des Gärtners nimmt. Daß gerade bei uns in Deutschland das Berufsschulwesen auf einer hohen Stufe steht, braucht nicht betont zu werden. Im Gegensatz dazu ist aber gerade der gärtnerische Be rufsschulunterricht etivns vernachlässigt worden. Den Benif des Gärtners kann nur der richtig verstehen und somit auch anderen beibringen, der ihn in praktischer Arbeit kennen und lieben gelernt hat. Dafür muß er ein Wissen gesammelt haben, das es ihm ermöglicht, seine Erfahrungen jungen Menschen mitzuteilen, um ihnen neben ihrer praktischen Arbeit in ihrem speziellen Berufszweig mit Verständnis auch die anderen Fachgebiete zu erschließen. Nicht überall liegen die Verhältnisse so einfach, daß eine genügend große Gärtnerklasse von einem Fach lehrer Unterrichtet werden kann. Aber es muß ein Weg zu finden sein, der es wenigstens verhindert, daß Gärtnerlehrlinge, mit anderen Berufen ver- mischt, die drei Jahre ihrer Berussschulzeit ver bringen nnd am Ende nur etwas allgemeines Bücherwissen mitnehmen können, Es darf auch nicht mehr Vorkommen, daß von zehn Stunden nur drei bis vier Stunden beruss- kunblich ausgenutzt werden; denn eine der wichtig sten Voraussetzungen fürdenGärt- nerbernf ist ein Minde st matz an All gemeinwissen, ohne das es künftig unmög lich sein sollte, Gärtner zu werden. Die Aufnahme von solchen Jungen, die anch hie einfachsten Be griffe der Volksschnlbildnng nicht beherrschen, be deutet nur eine Belastung für den Beruf, ein HemniS für alle die, die aus Lust und Liebe den Gärtnerberuf erwählt haben und weder Nutzen noch Förderung der Nachwuchssrage. Wer zum rer Vereinbarung nicht anzuerkennen. Nnn ist zwar die nachträgliche Erteilung einer Auskunft über ein früheres Gefolgschaftsmitglied insofern eine tatsächliche Nachwirkung des Arbeits vertragsverhältnisses, als der Betriebsführer oder -Unternehmer oder das frühere Dienstverhältnis nicht um die Auskunft angegangen sein würde. Allein aus dieser tatsächlichen Beziehung folgt nicht ein« Fortdauer der Vertragspflichten — wie das Reichsarbeitsgericht in der Begründung wörtlich betont —, sondern eben die allgemeine Pflicht, die abgelaufenen Vertragsbeziehungen nicht zu einer rechtlich sittenwidrigen Schädigung des früheren Vertragsgegners zu mißbrauchen, eine Pflicht, die sich auch bei anderen früheren Vertragsverhält nissen ergeben kann nnd nicht in dem Wesen des Dienstvertrages begründet ist. Dieser Auffassung steht nicht eine frühere Ent scheidung des ReichsavbeitSgerichts vom 17. Fe bruar 1934 — RAG. 308/33 — (Arb. R. Samml. Bd. 20, S. 158, Nr. 30) entgegen, in der erwogen Warden ist, ob dem Betriebsführer bzw. Arbeit geber noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund des Dienstvertrages eine Auskunfts erteilung zugunsten des Kefolgschaftsmitgliodes zu- zumuten sei, um ihn bei der Bewerbung um eine neue Stelle nicht zu behindern. Dabei war diese Entscheidung auf die besondere Gestal tung des Arbeitsvertrages abge - stellt nnd au^eführt, daß besondere Umstände im Einzelfall geeignet sein können, eine solche Ver pflichtung des Betriebsführers oder -Unternehmers in Nachwirkung des Dienstvertrages zu begründen. Hinsichtlich "der Ablehnung der Aus kunft hat das Neichsarbeitsgericht in der eben genannten Entscheidung vom 17. Februar 193! dar gelegt, daß die bloße Ablehnung einer Auskunft . über den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber bzw. Betriebsführer nicht sittenwidrig ist, nnd zwar auch dann nicht, wenn sie willkürlich erfolgt und wenn der Arbeitgeber oder Betriebssichrer die Auskunft erteilung als Gefälligkeitsdienst zugesagt hatte. Das Gericht hat gleichzeitig zu der Frag« Stel lung genommen, >vänn eine vom Arbeitgeber bzw. Betriebsführer über den Arbeitnehmer erteilte Auskunft eine zum Schadenersatz verpflichtende unerlaubte Handlung darstellt. Wenn der Unter nehmer oder Betriebssichrer die Erteilung einer Auskunft über seinen früheren Gefolgsmann ab lehnen will, so wird es sich empfehlen, diese Ab lehnung damit zu begründen, daß er hierzu recht lich nicht verpflichtet sei. Es wird weiter nicht zu beanstanden sein, wenn die Verweigerung einer Auskunft mit Vorgängen begründet wird, die sich tatsächlich zugetrngen haben. Jedoch ist hierzu be sonders Hervörzuheben, daß die Mitteilung solcher Vorgänge für die Beurteilung des Gefolgsmannes, über den eine Auskunft erbeten wird, unter Um ständen von ganz erhebsicher Bedeutung sein kann. Wenn beispielsweise nur mitgeteilt, wird, daß Spannungen oder Unzuträglichkeiten bestanden haben, so wird sich mit ziemlicher Sicherheit erge ben, >daß die Parteien in Unfrieden nuseinander gegangen waren, ohne daß etwas über die Schuld an der unfriedlichen Trennung gesagt wird. muß oder kann mindestens den Verdacht nicht ein wandfreier Führung des Gefolgsmannes erwecken. Es kann wie eine Warnung vor ihm wirken und die von ihm erstrebte Anstellung bzw. Einstellung rer bzw. Unternehmer um eine Auskunft über einen bei ihm früher beschäftigt gewesenen Gefolgschafts angehörigen ersucht wird. Hier entsteht sogleich die Frage, ob der Betriebsführer bzw. Unternehmer überhaupt verpflichtet ist, .solchen Ersuchen zu ent- prechen oder ob er berechtigt ist, sich ablehnend verhalten. Vorweg sei schon bemerkt, daß die aqe, ob eine Rechtspflicht zur Aus- unft besteht, von der Rechtsprechung grund- ätzlich verneint wird. In einer Entschei- Lin cr^tss Wumsomotto Lc/cäc/cü L/äß/ecs „ö/llmeareikunL'" in We/ßenscc, die /üc /an^e /aüce ein Sam- me/punkt me/er ö/umen/reunde und Oac- /enücü/raäcc war, ecäj/nek /üccn ersten /aärAanF 7S2S, dcc übrigens in jeder jVummec an dec Sptkre sowie rum Sc/üuß üüüscüe ö/umenKedlcüke wie Spruche ärinKi, mit jo/Kendem Alok/o: §ioiren biet irä // a k n e n k ä m m e, Ac/nen biet /cü 41 ünren an, 8/acüe/beec den Lerenseaken, Oen Soldaten Löwenraün, LOnKe/b/umen den Scümacotcecn, Lakpen jedem dummen lV/ckt, /mmorteiien meinen Lceunden, Liebchen ein Vec^/ßme/nntc/tL Oaske/ii. l/nd die erste (Vummec Ft bk ckann gewis sermaßen eine poetische Au/jocdecunF an ctie Leser in /o/Fenden Versen." ö/umen sprechen euch an, Oas Lüd cter ü/üüenden jupend,' 41oge des Lebens Alai lange noch blühen /ür euch. L/umen biet ich euch hier, Qeehrte Leser, ru Kcänren. lVählet und winclet davon Liebliche Kcänre /ur euch. Lins äks LIumsn-AnSlcAots Lin Alaun, dec sich gern verheiraten wollte, konnte mit seiner IVahl ducckaus nicht rustancle kommen und hatte schon mehrere LacLen, die man ihm varschlug, ausgesehlagen. Lin Lceund machte ihm clarüber Vocwüc/e, daß er unter so vielen ölumen nicht eine /ände, ckie ihm genüge. „O, mein Lceund", erwiderte er pathetisch, „nicht eine ölume suche ich, deren Ou/t mich berauscht, die aber am nächsten borgen gewelkt ist,- nein, nur ein harm loses Kraut, das, immer grün, mich vor dem Sonnenbrände schütrt." ,,/a", fiel ihm eia Wilrbo/d eia, „S/e suchen Llnronia Lentaarium CLauseadgüldeakraut), das macht /etrt alle jungen hkänner ru Lota nikern." I-isbLn9Lb?uNiSv/arksa vor LunAsrt Dakien la Laßlers „L/umenreitung" /inden wir eine nette Zusammenstellung der neuesten Alodeü/umen und der neuesten Lieb/iags- b/umen/arben. A/s Schmuck der Leisstroh- hüte wurden getragen: lVz-mphenrosen, ein ^weig von weißem Qeisblatt, L/ledec- blüte, Kastanienblätter mit ihren in Ltache/n gehüllten Lrüchten, Zuweilen sah man auch rwei Weiden, wovon die eine blau, die andere strohgelb war. Kum Lesakr der Kleider wurden häu/ig die großen Kauten benukt. Oie Qürtet waren mit Lalmengirlanden gestickt. Als Liebliags- b/umen/arben galten: ßpinat- und Lista riengrün, Llimmelblau, lVelkenrot, 6elb von jeder Schattierung, Oliven braun, Weiß und Losenrot, Llau, Lonveau. Wann kann zuviel gezahlter Lohn zurülkgesorvert werben? Mit der Frage der Rückforderung bei unrichtiger Lohnberechunng hatte sich das Neichsarbeitsgericht in einer Entscheidung (Nr. RAG. 42/39) zu be schäftigen. Gefolgschaftsmitglieder eines Betriebes hatten znviel Lohn erhalten. Das Reichsarbeits gericht steht ans dem Standpunkt, daß es nicht an gehe, lediglich aus dem Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit (8 2) eine rechtliche Verpflich tung des Unternehmers bzw. Betriebsführers zu richtiger Lohnberechnnng herzuleiten mit der wei teren Folge, daß ein vorgekommener Fehler in der Art der Berechnung als eine zum Schadenersatz verpflichtende Verletzung der Fürsorgepflicht des Betriebsführers angesehen werden müsse. Eine solche Fürsorgepflicht würde überspannt mit der Annahme, ein Gefolgschaftsmitglied müsse sich ohne weiteres darauf verlassen können, daß der Lohn richtig berechnet werde nnd daß es deshalb in der Regel seinen Lohn ohne nähere Nachprüfung in Empfang Nehmen und verbrauchen dürfe. Viel mehr ist dem Gefolgschaftsmitglied durchaus-zuzu- muten, sich auch selbst um den ihm zustehenden Lohn bzw. nm die Art der Berechnung zu kümmern. Gerade aus diesem Grunde würden auch den Ge- folgschaftsmitgliedern grundsätzlich die Lohntarife zugänglich gemacht. Es steht ihnen im übrigen im Vertrauensmann sowie im Betriebsobmann und anch in der Deutschen Arbeitsfront Hilfe bei der Nachprüfung des Tariflohnes zur Verfügung. Im Regelfall muß daher zuviel gezahlter Lohn zurück erstattet werden. Der Betriebsführer hat den Schaden nicht zu tragen. Das Reichsarbeitsgericht hat noch weiter aus- gcführt, daß diese Auffassung nicht hindere, daß zwar im Einzelfall unter besonderen Umständen die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung gel tend gemacht werden kann mit der Folge, daß "die Klage auf Rückzahlung zuviel gezahlten Lohnes abzuwcisen sei, z. B. wenn einem Gefolgsmann die Tarifordnung nicht zugänglich war oder auch ein Vorgesetzter ihm auf Nachfrage ausdrücklich die Richtigkeit des in Wahrheit falsch berechneten Lohnes bestätigt hat. In einem solchen Fall ist die spätere Rückforderung mit Treu und Glauben nicht mehr vereinbar. 8. Hauptschristlriter H o r st Haagen, Z. bet dir Wehr macht: in Brrtrctung Armgard Genth e, «erst« SW. Sl vauptschristtettung: Bcrltn-ikharlottenburg L Schlüterstrakc Mtü«, Tel. MI2N8: Anzeigcnleiter Fritz Philipp, ihronkinrt tOderN Anzeigenannahme für „Dcuüchci LrwerbSgaNtnbau" jhrankturi iOderl, Oder- firahe 2l: Vertag' KLrtnerische Verlagsgcsetllchafl. Dr. Walter Lang Nommanditgesellschait. Berlin TW «8, Noch- ftrahe 8L. Berlagsleiter: Dl Walter Lang, Berti» SW. 68. Zur Zeit ist Preisliste Nr 8 oom l. August M87 gültig. Druck: Trowivich^Savn, Kranksurt (Oders und Berlin TW. 68.