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48. Jahrgang der Verbandszeitung. Ssrugsprsls iVksrk t.— monstllon. — ^nrslgsnannabms: Ssrlin 815/48, krlsclrlvnstr. 16, nsvsn clst ElLrtnsrmsrktbslls. — k)ls So'-lsuclorsnrslgsn sinö von cisr Voröktsntliobung susgssoblosssn. — vsr^uttrsggobsr gibt ciurob cils ^ukgabo ciss lnssrats soln ölnvorstbnclnis ad: krslas ontsr clst Sonisuclsr- prslsgrsnrs clsr Vsrbüncls wsgrulssssn. — LrtUllungsort Ssrlln-däitts. «nr»ig«nprs>ss! Vis Vgsspastsn« mm-^slls 28 kk., clls 4gssosNsnv Ks- klLms-mm-^slis ksxt 50 Pf. — koklsmationsn nur Nis 8 Lags nsob krsobsinsn ruILsslg. — Sslsgsxsmplsro nur sut Verlangen gegen porto- scsatr. — klir kodier tlutab unctsotllvbss Manuskript ksins Haltung. — Ssl kinrisNung ciurok Ssriobt ocl. I. Konkursvsrkabt. kÄllt clsr vsrsobn. Kadett fort. 1444^ ^t4444^«6a44Oy) OV ^^ÜU56k8k^^IM5V^bQ^V vk VM5M^ 6EM8Q0l5 k.V 8^IIßs 40-:-Vk8100'- 6Q8I^k8I5Mk äW 43 Berlin, Donnerstag, den 27. September 1S2S j Erch-n. Zahrg. 192S Dre Unterstutzuug»ka,ss des Retchsverbandes. — Vereinigung deutscher Chclameuzüchter e. V. — Handelspolitische Umschau. — Steuerzahllage im Monat Oktober 1928. — Mm K-M IltlM' Der deutsche Junggartner. — Geschäftliche Mitteilungen. — Fragekasten. — Der Gartenbau in Oberfranken. — Die Coblenzer Kirjchenschaucn. — Mau muß das Eisen «US vrm schmieden, solange es warm i,tl — Der Deutsche Blumenaeschästsinhabertag 1928. - Eine Blumenschau in Bad Kreuznach. - Ein Dahliengarten in Gera. — Dahlien- und Rosenschau rn Bad Kostrch. — Mitteilungen des Neichsverbünbes. — Die Sonntagsstunde. — Aus den Landesverbänden und Bezirks gruppen. — Marktrundschau. Sie Anlerswtzungslasse des Seichsverbandes Schnelle Mse bei llnwellerschöden «nd schwerer wirlschaslllcher Uollage Die in den letzten Jahren sich immer wiederholenden Hochwasserunglücke hatten be reits 1925 die Bez.-Gr. Meissner Lande ver anlaßt, bet dem Hauptausschuß die Grün dung einer Unterstützungskasse zu beantragen. Die schwere wirtschaftliche Notlage dcS Gar tenbaues und die erheblichen Opfer, die der Neuaufbau der Organisation verlangte, ver anlaßten den Hauptausschuß, zunächst von der Schaffung einer besonderen Einrichtung des Rcichsverbandes abzusehen und der privaten Hilfsbereitschaft die Unterstützung der be drängten Mitglieder zu überlassen. Inzwischen verging kaum ein Jahr, das nicht neue Not durch Unwetter brachte, und damit auch kaum eine Sitzung des Hauptausschusses, in der nicht immer wieder Anträge aus den Be zirksgruppen die Errichtung einer Hilfskasse forderten. Nachdem gegen Ende des vergan genen Jahres und zu Beginn dieses Jahres auch die Bezirksgruppen dem Vorschläge des Hauptausschusses entsprechend Gelegenheit ge nommen hatten, in ihren Versammlungen die Meinung der Mitglieder einzuholen und diese Meinung fast ausnahmlos für die Bildung eines Unterstützungsfonds war, hat derH a up t- nuSschuß auf feiner Hamburger Tagung die Errichtung eines Un terstützungsfonds Mit den unten ver öffentlichten Richtlinien beschlossen. Der Unterstützungsfonds ist entstanden aus dem Geist der Gemeinschaft innerhalb des Berufes. Er ist der äußere Ausdruck der Ver bundenheit aller im Reichsvervand organisierten Berufsangehürigen. In diesem Sinne ist auch die zu gewährende Hilfe zu verstehen. Sie soll nur denen zugute kommen, die durch ihre Mitgliedschaft in der großen Berufsorgani sation ihren Willen zur Gemeinschaftsarbeit und durch freiwillige Leistungen der geforderten Opser in einem der Leistungsfähigkeit ent sprechenden Umfange, d. h. durch richtige Einstufung bei der Beitragsfestsetzung, bewiesen haben. Unterstützungen sind in all den Fällen nicht möglich, in denen aus dem Wege der Versicherung Schutz gegen unvorhergesehene Schäden möglich ist. Nur da, wo weder auf dem Wege der Privatversicherung noch durch unmittelbare Hilfe der Organisationen des Rcichsverbandes (z. B. Sterbekasse) ein Schutz möglich war, soll die Hilse des Rcichsverbandes einsetzen. Die Mittel für den Unterstützungsfonds werden durch eine regelmäßige Umlage von 0,25 .im Vierteljahr aufgebracht werden. Dabei wird jedoch erwartet, daß die Bezirksgruppen und die Mitglieder, falls ihnen besondere Mittel zur Verfügung stehen (z. B. aus Uebcr- schüssen bei Ausstellungen usw.), die Mittel des Unterstützungsfonds stärken. Die Verwal tung liegt in den Händen einer Kommission, der als Vertreter der Landesverbände die Landesverbandsvorsitzenden Bloßfeld- Pots dam, RoMer-Coswig und Velten-Speyer angehören. Die Hilfe, die aus den Zinsen des Unter stützungsfonds vor» nächsten Jahre an ge leistet werden kann, ist zunächst nur klein! erst tu einigen Jahren werden, größere Beträge zur Verfügung stehen, um den Betroffenen den Weg an die große OeffeNtlichkeit zu ersparen, der nicht immer angenehm ist. Wirhosfen, daß auch diese Selb st Hilfeein richtung der im Reichsverband zu- sam menges chlossenen Berufsange hörigen sich segensreich auswirkt und es ermöglicht, durch plötzlichen Schaden betroffene Mitglieder vor dem gänzlichen Zusammenbruch ihrer Betriebe zu bewahren. Richtlinien für den llnlerMungssonds l. Durch Beschluß des Hauptausschusses »om 4. August 1928 wird der „UnterstützungS- fonds des Rcichsverbandes de« deutschen Gar tenbaues e. V.", nachstehend kurz „Uutcr- stützungsfonds" genannt, gebildet. 2. Mittels des UnterstühungSfondS können Mitgliedern des Rcichsverbandes, die durch unabwendbare Ereignisse in Not geraten sind, Beihilfen oder Darlehen gewährt werden. Als unabwendbare Ereignisse gelten sowohl Unwetterkatastrophen als auch durch Krankheit und Unglücksfälle hervorgerufene schwere wirt- fchafttzche Schädigungen, sofern kein eigenes Verschulden vorliegt. Die Gewährung einer Unterstützung ist in solchen Fällen ausgeschlossen, in denen eine Versicherungsmöglichkclt gegeben ist. Eine Unterstützung in Todesfällen kann nur erfolgen, wenn durch den Todesfall be sonders schwierige Verhältnisse eingetreten sind und wenn im Bereich des betreffenden Mit gliedes eine Sterbekasse der Bezirksgruppe bzw. des Landesverbandes nicht besteht. 3. Hur Aufbringung der Mittel für den Unterstützungssonds wird von allen persönlichen Mitgliedern des Rcichsverbandes nach 8 11 s und b jährlich ein Beitrag von RM. 1,— erhoben. Die Einziehung der Beiträge erfolgt zu sammen mit den Verbandsbeiträgen. Der Zeit punkt der Einziehung wird von dein Aus schuß zur Verwaltung des Unterstützungssonds bestimmt. 4. Anträge auf Beihilfe» aus dem Unter stützungsfonds können von allen Mitgliedern des Rcichsverbandes nach 8 11 s und b der Satzung gestellt werden, die bei Eintritt des Schadensfalles dem Reichsverband mindestens zwei Jahre als Mitglied angehören und sowohl ihre Beiträge zum Rcichsvcrband und seinen Unterverbänden, als auch zum Uutcrstühungs- fonds ordnungsmäßig (d. h. auch ihrem Um satz entsprechend) bezahlt haben. Anträge von Mitgliedern, die länger als ein halbes Jahr ihrer Beitragspslicht nicht Nachgekommen sind, finden keine Berücksichtigung, es sei denn, daß ihnen auf Antrag ausdrücklich Stundung der Beiträge gewährt worden ist. 5. Ein rechtlicher Anspruch der Mitglieder auf Leistungen aus dem Uuterstützungsfonds besteht nicht. Im Falle des Ausscheidens aus dem Reichsvervande (8 1§) findet eine Zurückzahlung der sür den Uuterstützungsfonds geleisteten Beiträge nicht statt. 6. Die Verwaltung des Uuterstützungsfonds erfolgt dnrch einen Ausschuß, dem drei Landes- verbanbsvorsitzende, ein Mitglied des Prä sidiums und der Direktor der Hauptgeschäfts stelle angehören. Die Landesverbandsvor- sitzcnden werden vom Hauptausschuß, das Mit glied des Präsidiums vom Präsidium aus die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Ausschuß wählt unter sich einen Vor sitzenden und einen stellvertretenden Vor sitzenden; sie müssen Landesverbandsvorsitzcnde sein. Die Geschäftsführung wird der Hauptge schäftsstelle übertragen; die Kosten trägt der Reichsverband, solange der Fonds den Betrag von RM. 100 000 nicht übersteigt. 7. Der Ausschuß entscheidet über alle vorliegenden - Anträge ans Gewährung einer Unterstützung endgültig. Die eingcceichten An träge müssen jedoch von der zuständigen Be- zirksgrnppe und dem zuständigen Landesverband befürwortet sein. Der Ausschuß ist verpflichtet, dem Hauptausschuß alljährlich im August eine Jahresabrechnung vorzulegen, deren Prüfung durch die vom Hauptausschuß bestimmten Rechnungsprüfer des Rcichsverbandes zu er folgen hat. Ueber eingegangene Anträge kann mündlich oder schriftlich entschieden werden. Zur schriftlichen Entscheidung ist die Abgabe der Stimmen aller Ausschußmttglieder erforderlich; zur mündlichen Entscheidung genügt die An wesenheit von drei Ausschußmitgliedern, so fern die Einladung zur Sitzung allen Ausschuß- Mitgliedern eine Woche zuvor schriftlich zuge stellt worden ist. 8. Die Anlage der für den Unterstützungs fonds auskommcnden Mittel erfolgt nach dem Ermessen des Ausschusses des Unterstützungs- fonds zinstragend bei derDeutschenGar- t e nb a u - K re d i t Aktiengesellschaft. Die Zinsvcrcinbarungcn zwischen dem Aus schuß und der Deutschen Gartenbau-Kredit Aktiengesellschaft sind dem Hauptausschuß lausend bekanntzugeben. Die aufkommenden Zinsen werden zu etwa gleichen Teilen zu Bei- htisen und zum Zinscudicnst sür an Geschädigte zu gewährende zinsfreie Darlehen verwendet. Nicht verwendete Zinsen sind am Jahresschluß dem Kapital zuzuschlagcn. Das Kapital dars sür Unterstützungen nicht angegriffen werden. 9. Aenderungen der „Richtlinien für den Unterstützungssonds des Rcichsverbandes des deutschen Gartenbaues e. V." bcdürsen der Zustimmung des Hauptausschusses. 10. Die Auslösung des Fonds kann durch Beschluß des Hauptausschusses mit zwei Drittel Mehrheit erfolgen. Das bei der Auf lösung vorhandene Vermögen wird dem Rcichs vcrband des deutschen Gartenbaues e.V- über geben. Ueber die weitere Verwendung beschließt der Hauptausschuß. Reichsverband des deutschen Gartenbaues e. V. 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