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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 43.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192800006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19280000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19280000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- vorlagebedingter Textverlust: S. [10]-[11] von Heft Nr. 16 kleben zusammen, konnten nicht gescannt werden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 43.1928
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 2, 12. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 3, 19. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 4, 26. Januar 1928 -
- Ausgabe Nr. 5, 2. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 6, 9. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 7, 16. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 8, 23. Februar 1928 -
- Ausgabe Nr. 9, 1. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 10, 8. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 11, 15. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 12, 22. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 13, 29. März 1928 -
- Ausgabe Nr. 14, 5. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 15, 12. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 16, 19. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 17, 26. April 1928 -
- Ausgabe Nr. 18, 3. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 19, 10. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 20, 17. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 21, 24. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 22, 31. Mai 1928 -
- Ausgabe Nr. 23, 7. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 24, 14. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 25, 21. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 26, 28. Juni 1928 -
- Ausgabe Nr. 27, 5. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 28, 12. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 29, 19. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 30, 26. Juli 1928 -
- Ausgabe Nr. 31, 2. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 32, 9. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 33, 16. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 34, 23. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 35, 30. August 1928 -
- Ausgabe Nr. 36, 6. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 37, 13. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 38, 20. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 39, 27. September 1928 -
- Ausgabe Nr. 40, 4. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 41, 11. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 42, 18. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 43, 25. Oktober 1928 -
- Ausgabe Nr. 44, 1. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 45, 8. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 46, 15. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 47, 22. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 48, 29. November 1928 -
- Ausgabe Nr. 49, 6. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 50, 13. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 51, 20. Dezember 1928 -
- Ausgabe Nr. 52, 27. Dezember 1928 -
-
Band
Band 43.1928
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- Gartenbauwirtschaft
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September 1928 l Erscheint wöchentlich l Aahrg. 1928 »LMSMM»WSWWS»SSS^SSSSS»Si^^SSSL^^WSSSSSW«S»SWW^>WWSWWWWiWW>W»SMM»iM8»SWW»MWW»MiWSWi^SWWWM»WSiWSSSWWSSWMSSSSWlWiSWS»IWSWiS»äWSlSMSSSWWW> Die gesetzliche Regelung der Arbeitszeit in der Gärtnerei. — Agitation und Wirklichkeit! — Rechtsmittel oder Gesuch um Steuererlaß? — Wie kann der Obstbau im Rahme i klon» Inkialt« Notprogramms sür die Landwirtschaft gefördert werden? — So soll es sein. — Fragekasten. — Deutschlands Obstzüchter im „Alten Lande" anläßlich des «US vkM ^WUll. Gartenbautages in Hamburg. — Jubiläums-Ausstellung „50 Jahre Blumenkunst und Gartenbau" vom 6. bis 1t. September 1928. — Die Sonntagsstunde. — Aus den Landesverbänden und Bezirksgruppen. — Marktrundschau. Sie gesetzliche Regelung der Arbeitszeil in der Görinerei. Dänharbt kritisiert kn dem nachfol genden, dem Sächsischen Gärtnerblatt 1928 Seite 308 entnommenen Aufsatz den unter obiger Uebcrschrift von Dr. Potthoff gelieferten Beitrag zur gärtnerischen Rechtsfrage. Da die Pott- hoffsche Schrift in allen Arbcitszeit- lohn- und Arbeitszeitstrafprozessen von der Gegenpartei als Beweisinatcrial her angezogen werden dürfte, verdienen die temperamentvollen Ansführungen Dän- hardts weiteste Beachtung. Es sei gleich zeitig nochmals auf die beiden Schriften: Walter Dänharbt „Die Stellung des Gartenbaues im Wirtschaftsleben und im geltenden Recht'", Prof. Richter „Zuge hörigkeit oder Nichtzugehörigkeit von Gärtnereibetrieben" hingewiescu, die von der Gärtnerischen Berlagsgesellschast, Berlin SW 48, Friedrichstraße 16, be zogen werden können. Diese find das notwendigste Rüstzeug für jeden gärt nerischen Arbeitgeber in derartigen Pro zessen. Die Schrift leitung. Dr. Heinz Potthoff in München hat durch die Berlagsgesellschast „Gärtnerei-Fachblatt" in. b. H., Berlin, eine Schrift hcrausgegeben „Die gesetzliche Regelung der Arbeitszeit in der Gärtnerei". Das Gärtnerei-Fachblatt erscheint im gleichen Verlag wie die „Allgemeine Deutsche Gärtner-Zeitung", das Organ des freigewerkschaft lichen Verbandes der Gärtner und Gärtnerei arbeiter. Die Arbeit soll >,aus eigenem Interesse und eigenem Entschluß" Potthoffs entstanden sein. So behauptet die „Allgemeine Deutsche Gärtner-Zeitung". Der Verfasser sagt, seine Schrift erörtert nicht das, „was sein sollte, son dern nur, was gegenwärtig Rechtens ist". Wer dis Gesetzgebung, die Rechtsprechung und das Schrifttum, soweit diese Quellen für die recht liche Stellung des Gartenbaues in Frage kom men, kennt, mußte nach dieser Ankündigung er warten, daß P. etwa zu folgendem Ergebnis kommen würde: Die Anwendbarkeit der Arbcits- zeitverordnung (AZVO.) auf den Gartenbau ist in der Verordnung nicht ausgesprochen: die Anwendbarkeit der Gewerbeordnung (G. O.) auf den Gartenbau ist umstritten; die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Anwendbarkeit der AZVO. auf den Gartenbau nicht cin- heltlich; das Schriftum lehnt seine Unter stellung unter die AZVO., won wenigen Ausnahmen abgesehen, ab — das wäre kurz der tatsächliche heutige unangreifbare Sachstand, so weit es sich um das Verhältnis des Gartenbaues zur AZVO. handelt. Zu diesem Ergebnis kommt aber Potthoff nicht, sondern zum Gegenteil: er bejaht die Anwendbarkeit der AZVO. auf unseren Beruf. Entgegen seiner Ankündigung macht P. den Fehler, daß er das für geltendes Recht hält, was er und die hinter ihm stehenden Kreise auf arbeitsrechtlichem Gebiet wünschen; er hat sich nicht an seinen programmatischen Leitsatz ge halten. Die rechtspolitischc Absicht der Arbeit ist unverkennbar. Da P. auch nicht einen einzigen neuen Ge sichtspunkt zur Sache bringt, könnte man das Heft als erledigt zur Seite legen. Bei der Von Walter Dänharbt in Dresden. überragenden Bedeutung des Gegenstandes für unseren Beruf bietet die Arbeit aber einen will kommenen Anlaß, die wichtigsten Einwände der Gegner einer vernünftigen Eingliederung des Gartenbaues in das Arbcitsrecht an Hand der Schrift nochmals kurz zu beleuchten. l. P. vermengt zunächst erzeugende und ge werbliche Tätigkeit und versteht unter „gewerb licher Gärtnerei" sowohl Baumschulen-, Obst-, Gemüscgärtnerei usw. als auch Kranz- und Blumcnbinderei usw. Damit verschiebt er will kürlich die Grundbegriffe und redet au der Sache vorbei. Hierbei stützt er sich auf den Initiativ antrag Behrens und Gen. aus dem Jahre 1907 und auf eine Eingabe an den Reichstag aus dem Jahre lOll, also auf völlig veraltetes Material. Es entstammt einer Zeit, in der die Begriffe, auf die es hier ankommt, noch lange nicht so geklärt waren wie heute. Die Entwicklung seit 1911 läßt P. unberücksichtigt, die Begriffsbestimmung „Gartenbau" des Reichs, finanzmimsteriums') bleibt unbeachtet, die Neichstaasentschließung vom 7. 7. 27, die vom „Gartenbau" spricht"), das neuere rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Schrifttum (vgl. z. B Handwörterbuch der Staatswissenschafteu, Hand- Wörterbuch der Rechtswissenschaft, Handwörter buch der Betriebswirtschaft u. a.) gelten ihm nichts. „Gartenbau" setzt er mit „gewerblicher Gärtnerei" gleich, denn für den „Gartenbau", wie P. ihn versteht, bleibt außer dem feld mäßigen Gemüse- und Obstbau nichts mehr übrig. Verwunderlich ist, daß P. diese Bsr- mcngungstaktik befolgt, nachdem er kurz vorher den Rat gegeben hat, man sollte für diese ver schiedenen Arten von „Gartenbelrieben" (zur Landwirtschaft gehörige und zum Gewerbe ge hörige) verschiedene Ausdrücke gebrauchen, um der „ewigen Verwirrung durch mehrdeutige Worte vorzubeugen, die einen Teil der Dis kussion zu einer wertlosen Spiegelfechterei macht". Ausgezeichnet! Aber weshalb befolgt P. denn nicht selbst diesen sehr vernünftigen Rat? Die Begriffe sind klar, wenn er die rcchtsmini- sterielle Definition des Gartenbaues von 1927 zugrunde gelegt hätte und nicht überholte An schauungen aus 1907/11. Durch seine willkürliche Einbeziehung des erzeugenden Gartenbaues in das, was er unter gewerblicher Gärtnerei ver- steht, wird erneut Verwirrung geschaffen. Und was soll das Wort „Garteubetriebe"? Ein Druck fehler ist es nicht, denn es wird wiederholt ge braucht. Was sind „landwirtschaftliche Garten betriebe" in Potthoffs Sinne? Die gibt es doch gar nicht. Wenn P. zwischen „Gartenbau", d. h. Landwirtschaft" und zwischen „Gärtnerei, d. h. Gewerbe" unterscheidet und alle Zweige des Gartenbaues mit Ausnahme des feldmäßigcn Gemüse- und Obstbaues zur Gärtnerei, wie er sie versteht, rechnet, dann stempelt er ohne jede gesetzliche Stütze den bodcnbewirtschaftenden Gartenbau zum Gewerbe. Und das soll dem geltenden Recht entsprechen? 2. P. macht sich die Aufgabe insofern leicht, als er aus dem Gebiete „Rechtszugehörigkeit des Gartenbaues" nur. das Teilgebiet herausgreift, I Dänharbt, Die Stellung des Garten baues im Wirtschaftsleben und im geltenden Recht, Dresden 1928, S. 3. -) Ebenda, S. 82. auf dem die Stellung des Gartenbaues noch umstritten ist, die Arbeitszeit. Da er natürlich die Tatsache kennt, daß auf allen RechtSgebietcn mit Ausnahme des Arbeitsrechts der bodenbe- wirtschaftende Gartenbau rechtlich den für die Landwirtschaft geltenden Bestimmungen unter liegt, stellt er folgende Behauptung auf: „Es ist nicht zulässig, von einem Rechtsgebiet Schlüsse auf das andere zu ziehen". Warum soll das nicht zulässig sein? Er meint offenbar, cs ist nicht zwingend. Aber wenn ein Gesetz sich über die Rechtsverhältnisse eines Berufs unklar aus drückt und verschiedene Auslegungen zuläßt, wenn die Gesetzgebung also gewollt oder unge wollt eine Lücke läßt, ist es, um den Willen des Gesetzgebers zu erkunden, durchaus üblich, an dere Gesetze zum Vergleich und als Anhalts punkts herbeizuziehen. Wenn GO. und AZVO. den bodcubewirtschaftendcn Gartenbau eindeutig zum Gewerbe stellen würden, wäre es natürlich wertlos, die Steuergesetzgebung heranzuholen. Wenn aber das Gewerbe- und Arbeilsrecht, wie es der Fall ist, in diesem Punkt versagt, bleibt gar nichts übrig, als auf anderen Rcchtsgebieten Umschau zu halten. Man kann sich des Ein drucks nicht crtWhren, daß die enge Fassung des Themas gewählt wurde, um die Tatsache ignorieren zu können, daß die rechtliche Zuge hörigkeit des Gartenbaues zur Landwirtschaft auf mindestens 12 Gebieten wörtlich und positiv ausgesprochen ist, daß auf weiteren 6 Gebieten die Unterstellung des Gartenbaues unter das für die Landwirtschaft geltende Recht zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, den Umständen nach aber zweifelsfrei zu folgern ist °). Wer ist aber imstande, auch nur eine Gesetzesstelle anzu führen, nach der der Gartenbau wörtlich und positiv zum Gewerbe zu rechnen ist?! 3. P. erleichtert sich aber seine Untersuchung auch noch erheblich dadurch, daß er die Ver hältnisse des Berufs, den er behandelt, unbe achtet läßt. Der Gartenbau als solcher in teressiert ihn nicht. Die lebendige Praxis des Gartenbaues läßt er links liegen. Er würde dann ja zugebcn müssen, daß der Produktions prozeß im gärtnerischen und im landwirtschaft lichen Pflanzenbau im Wesen übereinstimmt. An der Parallelität der Arbeitsmethoden des Gartenbaues und der Landwirtschaft kann man nicht vorübergeheir. Insofern sind Potthoffs Untersuchungen, der alles, was seiner Auffassung vom gewerblichen Charakter des Gartenbaues entgegensteht, unberücksichtigt läßt, unvollständig. 4. Der Kernpunkt von P.s Gedankengängen ist die These, die Erläuterung der AZVO. muß sich an die GO. halten, und dieser untersteht die Gärtnerei. Dieses Dogma der Gewerbe- theoretikcr ist nichts als eine Behauptung. Es ist, wie bereits bemerkt, durchaus nicht bewiesen, daß der bodenbewirtschaftende Gartenbau, sür den P. die Bezeichnung Gärtnerei gebraucht (vom feldmüßigen Gemüse- und Obstbau abge sehen), der GO. untersteht. Unbestritten ist lediglich, daß die gewerblichen Betriebe (Blumen- und Krmkzbinderei, Landschafts-, Friedhofs- und Dekorationsgärtnerei, Samen- und Pflanzcn- handel) der KO. unterstehen. Aber wo steht geschrieben, daß für den erzeugenden Gartenbau das gleiche gilt? P. kann das natürlich mit -) A a. O., S. 88. „oco (2305 isohlsnrsul's-nrgrlrlllig nacb vr. lleioau VSPSlst M estsin. inaurms a. o.. fpsnksui'l msia. ^^iiiliWiWMWMiiiiiiWiiiiWWWWI^MWW senjeverenruk X H. Pr» ktlsct», 4«u«rti»ft, pr»i^v»rtz »u» vrriri Utero Liseridieck in '» » /süervrelts. knavela wswni«. Il«t»U»i»r«>k»brik, Seck liorrburx. Ireidcsrotte vonsenNeimer «ixens LUterueUt, von sussilsssnsn scdönsn Larottsn geernteter 8amen, 100 g 2,80 bl, 1 lex 22 bl. blsins llonssnbelmsr Oarotts Ist ksin- strautig unck kSrdt sieb sskr krük rot, von uovbsr- trokksnsr tzualitkt. rum Treiben unck kürs kreis Tanck. d-rott« ksriier, aller kriibssts runcks, eigens Llitsrucbt 100 g 3,60 bl. sw kie-kar. 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