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^.47. 23.11.193^ Vie Sartenbauwirkschaft Zolländerungen Mit Wirkung vom 22. 11. d. Js. treten nachstehende Zolländerungen ein: Neuer Zollsatz Bisheriger Zollsatz Himbeerpülpe 3V ' 10 Himbeersaft von nicht mehr als 20 A Fruchtzucker enthaltend ...... 40 20 Himbeersaft von mehr als 20 A Frucht zucker enthaltend 120 60 vr. 8. vr. 8. schäft erlassen werden. Reichsbaudarlehn für Eigenheime vom »len, un- >ei nicht >at, »ein eingesehes / u n g e n gen oder sonstige Verstöße aufdecken zu können. Die Weinkontrolleure sind an die öffentlichen Lebens mitteluntersuchungsanstalten anzugliedern. Jeder Betrieb soll im Zeitraum von drei Jahren min destens einer unvermuteten Kontrolle unterzogen werden. Die Kostprobe hat sich bei kleinen Lagern in der Regel auf sämtliche Fässer zu erstrecken, bei größeren Lagern richtet sich der Umsang nach der Anzahl der Gebinde und den Umständen des einzel nen Falls. Ergibt die Kontrolle nur geringfügige Verstöße, z. B. kleine Unrichtigkeiten bei der Buch führung, die mehr auf Ungeschicklichkeit und Un kenntnis, als auf böse Absicht und grobe Fahr lässigkeit zurückzuführen find, so hat der Kontrol- Reichszuschüsse für Instand setzungen und Umbauten Einbau der Reichssielle für Siedler- beratung in den Reichsnährstand Die für die Beratung der gärtnerischen und landwirtschaftlichen Siedler zuständige Reichsstelle für Siedlerberatung bei der Gesellschaft zur Förde rung der Inneren Kolonisation, Berlin W. 9, Leip ziger Platz 17, ist durch Verordnung des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft dem Reichsnährstand angegliedert worden. Der satzungs gemäße Aufgabenkreis der Reichsstelle bleibt vor läufig unberührt. Nähere Richtlinien für die Aus wahl der Siedler seitens der Reichsstelle werden vom Reichsminister für Ernährung und Landwirt- "Der Frucht- und Gemüseeinzel handel im Reichsnährstand Nach einer Versammlung des Verbands Nord- westdeutscher Frucht- und Gemüsceinzelhandels- Vereine mit dem Landhandclsbund hat der Ver band deS Frucht- und Gemiiseinzelhnndels beschlos sen, sich korporativ dem Landhandclsbund anzu- schließen. Damit ist wieder ein wichtiger Schritt 4. Gartenbaubetriebe, die gemäß § 108 des Schuldenreglungsgesetzes vom 1. 6. 1933 einen Verzicht auf die Entschuldung aus gesprochen haben, müssen uns entsprechende Bescheinigungen seitens der zuständigen Amtsgerichte einreichen. Die Auskünfte über diese Betriebe sowie über die Erhebun gen sowohl über den Antragsteller als auch über den Kunden, Lieferanten bzw. Bür gen, deren genaue Anschrift und Bankver bindung uns anzugeben ist, müssen günstig ausfallen. im Rahmen des Aufbaus des Reichsnährstands ge macht worden. Grund und Boden betragen." III. Auswahl der Bewerber. Landesbauernführer Luder erhielt, wie wir mitteilten, zum 40. Geburtstag einen Erbhof als Zeichen hoher Verehrung. Wir ergänzen diese Nachricht durch einen Bericht unsres Landesverbands Bayern, in dem es heißt: „Auch wir bayerischen Obst- und Gartenbauer haben nicht versäumt, unsres Schirmherrn in Dankbarkeit und Verehrung zu gedenken. Zur Ausgestaltung seines neuen Besitztums habe ich Staatssekretär Luber die Anlage einer mustergültigen Obstpflanzung von 100 Bäumen zum Geschenk gemacht." au/ poL/sc/reck- konko, Le^/ür 906 Eonderkredite für die diesjährige Brennstossbeschasfung Bewerber, die über besonders viel Fremd, Eigenkapital für den Bau verfügen, sollen in erster Linie berücksichtigt werden. Schwerkriegsbeschädigte und Kinderreiche sowie solche Bewerber, die den Lebensunterhalt ihrer Familie durch den Ertrag ihres Grundstücks im Weg der Selbstversorgung er- Nach längeren Verhandlungen ist es mit Unter stützung des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsverbands des deutschen Gartenbaus e. V. gelungen, bei der Deut schen Rentenbank-Kredit-Anstalt (Landwirtschaft liche Zentralbank), Berlin, zwecks Brennstoffbe schaffung für den deutschen Erwerbsgartenbau eine Kreditzusage von einigen hunderttausend Mark zu erhalten. Diejenigen Gartenbaubetriebe, die nicht in der Lage sind, den Brennstoffbedarf aus eigenen Mitteln zu decken, werden gebeten, Kreditanträge zu stellen. Die Brennstoffkredite werden auf folgender Grundlage ausgeliehen: 1. In Höhe des Rechnungsbetrages ist uns ein von dem Antragsteller acceptierter und von der Lieferfirma girierter Wechsel einzu- ' reichen. Sollte die Lieferfirma nicht bereit sein, den Wechsel zu girieren, so ist uns ein andrer einwandfreier Bürge beizubringen. 2. Dem Antrag ist ein genau ausgefüllter Kreditauskunftsfragebogen nebst Steüer- wertbescheinigung, die bei uns zu erhalten sind, beizufügen. 3. Der Kredit (Höchstbetrag 1600 Ml) wird . auf die Dauer eines halben Jahres einge räumt. Der Wechsel ist mit einer Laufzeit vyn 3 Monaten zu versehen, der bei Ver fall bei einer kleineren Abzahlung einmal prolongiert wird. Schwerbeschädigte — soll nicht mehr als 26 v. H. der Bau- und Nebenkosten zuzügl. des Werts falls „die Reichsgelder längere Zeit zwecklos gebun den" wären. Unter Umständen soll der Vorbescheid sogar zurückgezogen werden, wenn die Bedingun gen, die für die Ausführung der Arbeiten festge legt sind, nicht innegehalten werden. DK. Wir bitten, die vorstehend angeführten Punkte bei der Kreditbeantragung sorgfältig zu beachten, damit eine schnelle Bearbeitung und Erledigung der Anträge im Interesse der Antragsteller gewähr leistet wird. Berlin, den 7. Neblung 1933. Deutsche Gartenbau-Kredit-Aktiengesellschaft. Graeber, Schlemmer. Bücherspende für deutsche Iunggärkner Die deutschen Junggärtner haben sich in Ver einigungen zusammengeschloffen, in denen sie sich in Gemeinschaftsarbeit fachlich weiterbilden wollen. Die schwere Wirtschaftslage des Gartenbaus wirkt sich zwangsläufig auch auf die Löhne aus, die die Junggärtner erhalten. Sie find vielfach nicht in der Lage, sich Fachbücher zu kaufen. Umsomehr muß dafür Sorge getragen werden, daß in den Junggärtner-Vereinigungen Fachbüchereien geschaffen werden. Sie 'aufbauen zu helfen, rst Pflicht jedes ErwerbSgärtners und Gartenfreundes, der aus seiner Bücherei Fachbücher, Jahrgänge von kontrolleure) zu bestellen. Die Weinkontrolleure sollen ihre Tätigkeit vorwiegend solchen Betrieben zuwenden, in denen Weinfalschungen oder andre Zuwiderhandlungen gegen das Weingesetz in größe rem Umfange möglich sind. Als Weinkontrolleure sollen nur Personen von guter Allgemeinbildung und erprobter Zuverlässigkeit bestellt werden, die mit der Herstellung und Behandlung des Weins, sowie mit den gesetzlichen Vorschriften genau ver traut und in der geschmacklichen Beurteilung des Weins erfahren sind, aber auch ausreichende kauf männische Kenntnisse besitzen, um sich in den Ge- leur den Betriebsinhaber entsprechend zu belehren und ihm die Abstellung der vorgefundenen Unstim migkeiten innerhalb einer angemessenen Frist auf zugeben. Bei gröberen Zuwiderhandlungen hat der Kontrolleur nach Maßgabe der ihm von seiner schäftsbüchern der der Weinkontrolle unterliegenden vorgesetzten Behörde erteilten Anweisung Straf- Betriebe schnell zurechtzufinden und Verschleierun- anzeige zu erstatten. Fachzeitungen, naturwissenschaft liche Bücher leichtsaßlicher Art usw. entbehren kann. Die Bücherspende soll die Weihnachtsgabe an die Junggärtner-Vereine sein. Damit Verteilung und Zustellung rechtzeitig erfol gen kann, werden schonjecht Zusendungen erbeten an den Reichsverband des deutschen Gartenbaus e. V„ Berlin NW. 40, Kronprinzen user 27, mit dem Vermerk „Junggärtner spende." Sodann wird in dem Erlaß eine verschärfte Kon trolle angeordnet, damit die in den Vorbescheiden " ' - " ----- Arbei- Anmeldung zur Krankenkaffe ausfüllen muß, einen entsprechenden Bescheinigungszusatz angefügt k< ' worin der Betriebsinhaber angeben soll, ob se Betrieb als ein zur Landwirtschaft gehöriger Gar tenbaubetrieb anzusehen ist. Gegen dieses Verfahren bestehen keine Bedenken. In. Durchführung der Landhilfe Wie wir bereits in früheren Ausführungen dar gelegt haben, wird die Landhilfe nur gewährt, wenn der sog. Landhelfer eine zusätzliche Arbeitskraft dar stellt, d. h. wenn in dem Zeitraum, für den die Landhilfe in Anspruch genommen wird, mehr Ar beitnehmer (einschl. Landhelser) beschäftigt werden als im betreffenden Zeitraum des Vorjahrs. leichtern, werden bevorzugt. Jeder Bewerber muß ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 30 v. H. der Bau- und Nebenkosten zuzügl. des Werts vom Grund und Boden Nach weisen können. Zusätzliche Reichsdarlehn für Kin derreiche und Schwerbeschädigte dürfen auf das Eigenkapital angerechnet werden. Damit die Bautätigkeit auch im Winter möglichst aufrecht erhalten wird, hat der Reichsarbeitsmini ster die beschleunigte Bearbeitung aller Anträge auf Reichsbaudarlehn verfügt und angeordnet, daß die Bestimmungen über die Darlehnsgewährung großzügig ausgelegt werden. DK. Gartenbau und Arbeitslosenversicherung Vor einiger Zeit erhielten wir mehrere Zuschrif ten, worin Beschwerde darüber geführt wurde, daß die Zweigstelle der Gärtnerkrankenkaffe Hamburg nach Wegfall der Befreiungsanzeige nunmehr eine Bescheinigung darüber verlangte, daß der Betrieb unter den Begriff „Gartenbau" im Sinn des Mi nisterialerlasses vom 16. 5. 1933 falle. Wir haben uns daraufhin mit der Gärtnerkrankenkasse in Verbindung gesetzt und erfahren folgendes: Es handelt sich hierbei nicht um eine Bescheini gung, die sich der Betriebsinhaber etwa von einer dritten Stelle ausstellen lassen muß, sondern ledig lich der Betriebsinhaber soll erklären, daß sein Be trieb überwigend auf Eigenproduktion eingestellt ist und damit einen als landwirtschaftlichen Betrieb zu behandelnden gärtnerischen Betrieb im Sinn des genannten Erlasses darstellt. Naturgemäß müssen die Einzugstellen nach wie vor prüfen, ob für den. jeweils in Frage stehenden Betrieb die Voraussetzungen für die Ärbeitslosen- versicherungsfreiheit gegeben sind. Falls ihnen der Betrieb nicht selbst bekannt ist, sind sie also darauf angewiesen, sich durch Nachfragen beim Betriebs inhaber die notwendigen Unterlagen zu verschaffen. Die Gärtnerkrankenkaffe hat hierfür ein einfaches und praktisches Verfahren gewählt, indem sie den Verdienstfragekarten, die der Arbeitgeber bei der Im Reichsgesetzblatt werden jetzt die Grundsätze für die einheitliche Durchführung des Weingesetzes veröffentlicht. Die mit der Handhabung der Lebens mittelpolizei betrauten Behörden und Sachverstän digen haben auch den Verkehr mit Wein und sonsti gen unter das Weingesetz fallenden Erzeugnissen zu überwachen; zu ihrer Unterstützung sind für alle Teile des Reichs geeignete Sachverständige (Wein festgelegten Fristen für die Ausführung der Arbei ten innegehalten werden. Die genaue Innehaltung der Frist ist unbedingt erforderlich, weil andern- von Gebäuden bekannt. In einer Reihe von Fällen war bei der Nach prüfung der Vergebung der Reichszuschüffe festge stellt worden, daß Zuschüsse bewilligt worden sind, obwohl die Anträge erst nach Beginn der Arbeiten gestellt wurden. In dem Erlaß ist nochmals den Behörden zur strengen Pflicht gemacht, nur solche Anträge zu berücksichtigen, die rechtzeitig, d. h. vor Beginn der Ausführungsarbeiten, gestellt werden. Die bewilligenden Stellen sollen sogar haftbar ge macht werden, wenn sie entgegen diesen Bestim mungen verfahren. Damit eine spätere Nachprüfung der Zufchuß- gewährung möglich ist, müfsen von den Antrag stellern Zweitanfertigungen der Kostenanschläge und Rechnungen bei der den Zuschuß bewilligenden Behörde eingereicht werden. 6. Gartenbaubetriebe, die von dem Entschul dungsverfahren vom 1. 6. 1933 Gebrauch machen wollen, können bei der Einräu mung des Kredits erst nach erfolgter Er öffnung des Verfahrens berücksichtigt wer den. (Z 10 deS Schuldenreglungsgesetzes.) 6. Soweit eS sich um Osthilfebetriebe handelt, ist uns eine Zustimmungserklärung des Treuhänders mit einzureichen. 7. Für gärtnerische Betriebe, die unter das Erbhofgesetz fallen, kann von uns vorerst eine Kreditherausgabe nicht vorgenommen werden. 8. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Schuldenreglungsgesetzes vom 1. 6. 1933 ist eine Erklärung abzugeben, daß es sich hinsichtlich des gewährten Kredits auf Wechselbasis um einen nach dem 16. 6. 83 zum Zweck der Einbringung der Ernte ge währten Kredit handelt und daß diese For derung nach Einleitung des Entschuldungs verfahrens entstanden ist. Dies ist erfor derlich, um nicht Gefahr zu laufen, daß die aus dem Kredit entstehende Forderung im Rahmen des Entschuldungsplans entweder zwangsweise gekürzt wird oder langfristig zu stunden ist. 9. Die Antragsteller werden gebeten, uns die jenigen Firmen (Bankverbindungen usw.) zu benennen, die in der Lage sind in aus reichender Form über den Wirtschaftsstand des Antragstellers zu berichten. 10. Die Brennstoffkredite müssen spätestens am 80. 6. 1934 restlos zurückgezahlt sein. In einem neuen Erlaß vom 1. 11. 1933 — 8140/33 Wo. — gibt der Reichsarbeitsminister eine Anzahl von Richtlinien für die Gewährung der Zu schußmittel für die Instandsetzung und Ergänzung Bereits im Spätherbst des vorigen Jahres waren 20 Millionen Kit zur Förderung des Eigenheim baues zur Verfügung gestellt worden. Da infolge der regen Nachfrage nach den Darlehn die zur Ver fügung stehenden Mittel bald erschöpft waren, hat die Reichsregierung erneut einen Betrag in gleicher Höhe zu diesem Zweck bewilligt (Z 1 des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. 6. 1933). Die Vergebung der Mittel erfolgt wie im Vorjahre durch Gewährung von Baubarlehn (mit 4 v. H. verzinslich und mit 1 v. H. Amortisation). Hierbei ist folgendes zu beachten: Eigenheime, deren Bau vor Einreichung des Dar- lehns begonnen worden sind, dürfen nicht berücksich tigt werden. I. Art der Eigenheime. Als Eigenheime gelten Einfamilienhäuser (Ein zelhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser). Der Ein bau einer 2. Wohnung ist zulässig. Es muß sich um gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solide gebaute Dauerwohnungen handeln. Jedes Haus muß min destens enthalten: 1 Wohn- und Kochraum (getrennt oder als Wohnküche), 1 Schlafraum, 1 weiteren Wohn- und Schlafraum, Keller, Waschküche und Nebenräume. „Die für einen kleinen Wirtschaftsbetrieb erfor derlichen Baulichkeiten und sonstigen Anlagen, ins besondere solche, die der Selbstversorgung des Be werbers dienen sollen, dürfen zugelassen werden. Die Herstellungskosten des Eigenheims einschl. aller Nebenkosten, jedoch ausschließlich Kosten des Grunderwerbs und der Geländeerschließung, sollen in der Regel 8000,— M nicht übersteigen; in be sonders gelagerten Fällen dürfen diese Kosten bis zu 10 000,— Ml betragen. Ist eine zweite Woh nung eingebaut, so beträgt die Kostenhöchstgrenze 12 000,— II. Höhe des Darlehns. Die Höhe des Darlehns beträgt regelmäßig 1500,— Dt. In besonderen Fällen darf das Dar lehn auf 2000,— Alt erhöht werden. Wird eine 2. Wohnung eingebaut, so darf das Reichsbaudar lehn um weitere 1000,— Mt erhöht werden. Für Eigenheime, die für Familien mit vier und mehr im' elterlichen Haushalt lebenden Kindern oder für Schwerbeschädigte im Sinn des Reichs versorgungsgesetzes bestimmt sind, darf ein zusätz liches Reichsbaudarlehn bis zu 500,— Alt gewährt werden, für kinderreiche Familien jedoch nur dann, falls neben den oben bezeichneten Räumen ein dritter Schlafraum eingebaut wird. Bei Eigenhei men, die für kinderreiche Schwerbeschädigte be stimmt sind, dürfen beide Arten der Zusatzdarlehn nebeneinander bewilligt werden. „Das Reichsbaudarlehn — ausschl. eines etwa gewährten Zusatzdarlehns für Kinderreiche oder Scheidet ein im Betrieb mitbeschäftigter Fami lienangehöriger aus der Familiengemeinschast aus, etwa durch Heirat, Eintritt in die Reichswehr, in den Arbeitsdienst oder dergl., so wird er seit dem Ausscheiden nicht mehr als Beschäftigter mitgezählt, also beim Vergleich der Beschäftigtenziffer unbe rücksichtigt gelassen. Eine Ausnahme ist im Inter esse des" landwirtschaftlichen Bildungswesens ge macht für den Fall des Besuchs einer Fachschule (Landwirtschaftsschule, Gartenbauschule, ländliche Haushaltungsschule). Auch in diesem Fall scheidet der Familienangehörige ganz oder teilweise aus der Mitarbeit im Familienbetrieb aus. Da er je doch vom Betriebsinhaber, wirtschaftlich abhängig bleibt, soll er für die Dauer des Schulbesuchs bei den Beschäftigten weiter mitgezählt werden. Erkrankt der Landhelfer im Betrieb, so wird die Landhilfe grundsätzlich weiter gezahlt, solange das Beschaftigungsverhültnis mit dem Landhelfer be steht. Wird jedoch dem Landhelfer Krankengeld oder Krankenhausbehandlung gewährt und belastet er somit nicht den Betriebsinhaber, so ist es dem Arbeitsamt überlasten, die Bcihilsezahlung zu er mäßigen oder zu unterbrechen. Es ist grundsätzlich nicht möglich, landwirtschaft liche Arbeitskräfte, die normalerweise im Herbst entlasten werden, in den Wintermonaten ohne Un terbrechung des Beschäftigtenverhältnisses bei ihren bisherigen Arbeitgebern als Landhelser weiter zu beschäftigen, selbst wenn die übrigen Voraussetzun gen für die Gewährung der Landhilfe (Alter, Zu- sätzlichkeit usw.) gegeben sind. Die Beihilfegewüh- rung würde in solchem Fall dem ursprünglichen Sinn der Landhilfe widersprechen und die Gefahr mißbräuchlicher Inanspruchnahme öffentlicher Mit tel herbeiführen. Eine Ueberführung im freien Ar beitsverhältnis beschäftigter Personen in das Land belferverhältnis ist jedoch dann zulässig, wenn es sich um nicht berufsmäßig zum Kreise der land wirtschaftlichen Arbeitnehmer gehörende Personen handelt und wenn die Zusätzlichkeit von vornher ein für mindestens 6 Monate feststeht. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Land helfer den vereinbarten Lohn pünktlich nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags zu zahl« abhängig von dem Eingang der Beihilfe. B» pünktlicher Lohnzahlung kann der Anerkennungs bescheid sogar zurückgezogen werden (wegen Nich innehaltun'g des Arbeftsvertragsl). DK. Die Durchführung des -