Volltext Seite (XML)
rogu jjoMIVF MU WMUNT u-j'-m/x as- vunjamv^-L r)(x Eigentumsvorbehalt, Lsnterschlagung und Kreditbetrug Ein Besuch beim Staatsanwalt Von l)r. iur. lleinricli Leesemann, Eisenach „Herr Staatsanwalt, ich will gegen einen Kunden Strafanzeige wegen Betrugs und Unterschlagung erstatten. Der Kunde hat mich chmählich getäuscht. Er hat von mir Ware gekauft. Weil er nicht ofort bezahlen konnte, habe ich mir, wie das ja jetzt überall ge- chieht, das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung Vorbehalten. Trotz mehrfacher Mahnungen hat er noch nicht bezahlt, weshalb ich meine Ware zurückholen wollte. Da mußte ich seststellen, daß er sie trotz dem Eigentumsvorbehalt weiterverkaust hat und nichts mehr besitzt. Er hat also meine Ware unterschlagen. Außer dem hat er mich auch betrogen. Denn beim Kaufabschluß hat er mir verschwiegen, daß er vor etwa einem Jahr den Offenbarungserd geleistet hat. Ich habe ihm nun mit Strafanzeige gedroht, trotzdem hat er nicht bezahlt." „Ja, Herr Müller, um gleich mit dem letzten, Ihrer Drohung mit Strafanzeige zu beginnen, so Muß ich Ihnen sagen: Ihre Drohung war eigentlich unberechtigt. Denn Ihr Kunde hat sich "reder der Unterschlagung noch des Betrugs schuldig gemacht." „Aber wieso denn, Herr Staatsanwalt? Um bei der Unterschlagung zu bleiben: Mein Kunde hat die Ware, die ihm noch gar nicht gehörte, weiterverkauft. Damit hat er doch die Ware unterschlagen!" „Nein, Herr Müller, nicht ohne weiteres. Ich nehme an, daß Ihr Kunde Geschäftsmann ist und deshalb die Ware von Ihnen kaufte, um sie in seinem Betrieb weiterzuverkaufen?" „Ja, so ist es, ich habe es auch gewußt." „Wenn Sie nun in einem solchen Falle sich das Eigentum Vor behalten, so könnte doch der Kunde die Ware nicht Weiterverkäufen, solange er sie nicht bezahlt hat. Bezahlen aber kann er sie nicht, wenn er sie nicht Weiterverkäufen darf. Wenn deshalb der Weiter verkauf ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, so kann der Eigen- tumsvorbchalt nur den Zweck haben und muß so ausgelegt werden, daß die Ware dem Zugriff andrer Gläubiger entzogen sein soll, solange sie sich beim Kunden befindet. Verkauft er sie weiter, so liegt also darin keine Unterschlagung; denn zum Weiterverkauf war die Ware, wie sie ja wußten, bestimmt. Der Kunde eignet sie sich nicht „rechtswidrig"^ zu, was aber der 8 246 des Strafgesetzbuchs für die Unterschlagung voraussetzt." „Das leuchtet mir ein, Herr Staatsanwalt. Nun habe ich aber auch Kunden, die Ware für sich, nicht zum Weiterverkauf, kaufen." „Da ist es anders, Herr Müller. Veräußert in einem solchen Fall der Kunde die Ware, dann macht er sich der Unterschlagung schuldig. Voraussetzung ist aber, daß sie den Eigentumsvorbehalt rechtsgültig ausgemacht haben, d. h. er muß zwischen Ihnen und dem Kunden ausdrücklich vereinbart worden sein. Ein einseitiges Schreiben bei Uebersendung der Ware genügt nicht; auch vor einem einfachen Rechnnngsvermerk, das Eigentum werde Vorbehalten, möchte ich warnen, wenn auch die Rechtsprechung über dessen Rechtswirlsam- keit auseinandergeht." „Ich bin Ihnen für diesen Wink dankbar, Herr Staatsanwalt. Ich meine aber, um auf den Zweck meines Besuchs zurückzukommen, daß der Kunde dann doch den Erlös aus dem Weiterverkauf unter schlagen hat. Denn den hat er nicht an mich abgesührt, sondern für sich verbraucht." „Leider sind Sie auch da wieder im Irrtum, Herr Müller. Um den Kunden für diesen Fall wegen Unterschlagung belangen zu kön nen, haben Sie in Ihren Geschäftsbedingungen zu wenig ausge macht. Denn der Erlös, den Ihr Kunde von seinein Kunden erhält, ist für ihn keine „fremde" bewegliche Sache, wie § 246 verlangt. Dazu müßten Sie ausdrücklich ausmachen, daß im Fall eines Weiterverkaufs Ihr Kunde den Erlös gesondert von seinem sonstigen Geld aufzubewahren hat. Verwendet er ihn dann für sich', so eignet er sich dieses fremde Geld rechtswidrig zu, er unterschlägt es." „Wenn es danach mit der Unterschlagung nichts ist, Herr Staats anwalt, dann müssen Sie wenigstens wegen Betrugs gegen ihn vorgehen. Denn es ist doch unerhört, daß der zahlungs- und kredit unfähige Kunde, der den Offenbarungseid vor nicht allzu langer Zeit geleistet hat, Ware bestellt, ohne mir das mitzuteilen." „Auch da mutz ich Sie leider wieder enttäuschen, Herr Müller. Der Betrugsparagraph des Strafgesetzbuchs, der 8 263, ist eine der schwie rigsten Bestimmungen insofern, als er alles mögliche voraussetzt, ehe der Staatsanwalt einschreiten kann. Da ist zuerst die Vorspiege lung falscher Tatsachen. Was hat Ihnen denn Ihr Kunde vorge- spiegelt? Doch eigentlich nichts. Er hat die Ware bestellt. Darin liegt aber, wie Sie einsehen werden, nicht die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit. Hätten Sie bei ihm angefragt, wann er zahlen könne oder allgemein, ob er zahlungsfähig sei, und er hätte Ihnen geschrieben, in einem Monat oder er hätte Ihnen falsch« Referenzen aufgegeben, dann könnte ich gegen ihn vorgehen, dann hätte er tatsächlich falsche Tatsachen vovgespiegelt." „Er hat mir aber doch verschwiegen, daß er den Offenbarungseid geleistet hat!" „Ist das ein Vorspiegeln, Herr Müller? Wenn er Ihnen, etwa au) Anfrage, mitgetcilt hätte, er habe den Ossenbarungseid nicht geleistet, dann wäre es etwas anderes. Des Betrugs macht sich aber auch schuldig, wer eine wahre Tatsache unterdrückt! Und eine wahre Tatsache, nämlich seinen Offenbarungseid, hat Ihr Kunde unter drückt. Jedoch kommen wir auch damit nicht weiter. Denn das Reichsgericht hat immer wieder entschieden, daß ein Unterdrücken einer wahren Tatsache immer nur dann vorliegt, wenn für den Be treffenden eine Rechtspflicht bestand, diese Tatsache anzugeben. Eine Nechtspflicht besteht aber für den Kunden nicht, Ihnen seine Ver- mögensvcrhältnifse darzulegen. Um wenigstens einigermaßen die Unlauterkeit zahlungsunfähiger Kunden einzuschränken, hat das Reichsgericht einen Weg gewiesen, der aber nur ein Dornenpfad ist. Es meint, in der Bestellung der Ware liege gleichzeitig das Ver sprechen, zu bezahlen. Habe nun der Besteller von Anfang an gar nicht die Absicht, zu bezahlen, so sei der Verkäufer getäuscht. Diese Täuschungsabsicht wird man aber regelmäßig nicht nachweisen kön nen. Denn man muß beweisen, daß der Kunde gar keine Hoffnung mehr gehabt habe, er werde die Mittel zur Zahlung doch noch er langen. Wie aber soll man eine derartige Behauptung des Schwind lers widerlegen? „Wo bleiben da aber Treu und Glauben und die guten Sitten im Geschäftsverkehr, Herr Staatsanwalt?" „Sie haben recht, Herr Müller, gerade darauf hinzuweisen. Aber das Reichsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein Ver« stotz gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und die Verletzung der guten Sitten, die Ihr Kunde so gröblich verletzt hat, nach fest stehender Praxis den Begriff der Unterdrückung, die Verletzung einer Nechtspflicht nicht zu erfüllen vermag." „Da kann ich also bei Ihnen, Herr Staatsanwalt, nichts ans richten?" „Nein, Herr Müller, leider nicht. Aber trösten Sie sich damit, daß ich auch dann, wenn ich gegen Ihren Kunden vorgehen könnte, Ihnen nicht zu Ihrem Geld oder Ihrer Ware verhelfen könnte. Der Staatsanwalt ist kein Gerichtsvollzieher, er hat nur die Strafver folgung zu betreiben. Merken Sie sich für die Zukunft eins: Wer auf Kredit verkauft, mutz sich selbst über die Kreditfähigkeit seines Kunden unterrichten." OerztscH/sziÄr M/'Lter/e/'-, ck/e v/e/e ?o/?«Hz7tt//LHez" XSx>/s N/ /H/vn Zlüozinszi/sn -HH/k t/nck ck/s svob //»nsn H«//ez» v///, e^- */e/en, a/ob HszAurnzHo/ez». — L7ae Lsobe /n /?izH« Hazm n/s LckncKsn L/a an- Satac/»«/» ziock» Heizte ab/ Ä- -Z/s «Z/SLSN aukcZwZn »ZoÄiea Zias vo//kommea Soitsa/ar »Ztt« «ZsEcHZ —— '.^äu-o USNVI ususq uoq '^i'uvrnM ötchia; Mhszq sr-rnuM Zun uchsr Treuhänder -er Arbeit Von vr. Orsk Treuhänder der Arbeit für di Mit Genehmigung der Hauptschriftleitunq des „Völkischen Be- obachters veröffentlichen wir die am 3. August im B.B. erschienenen Ausführungen des Grafen von der Goltz, weil dieser Treuhänder der Arbeit hierin den Versuch unternimmt, aus nationalsozialistischer Weltanschauung heraus richtunggebend die Fragen zu beantworten, die, wie auch aus zahlreichen Zuschriften an die Hauptgeschäftsstelle hervorgeht, täglich an Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer herantreten. Bei nachdenklicher Durcharbeitung der Leitsätze wird der Leser in der Lage sein, sich die an ihn herantretenden Fragen befriedigend zu lösen. I. Der Treuhänder der Arbeit ist berufen, jede Lohnregelung allgemeiner Art, bisher Tarif genannt, vom Standpunkte des Ge« kamtwohls verbindlich anzuordnen und den Arbeitsfrie- denzuschützen. Er bereitet den berufsständisch en Aus- bau der deutschen Wirtschaft vor, indem er vor seinen Entschei dungen nach Möglichkeit solche Persönlichkeiten hört, die mutmaßlich nach Vollendung des Aufbaues gehört werden sollen. Bis zu solcher Vollendung ersetzt er den berufsständischen Aufbau durch seine Person. II. Der Treuhänder der Arbeit verwaltet das Heiligtum der nationalsozialistischen Bewegung: Die Arbeit. Nicht darum haben wir gekämpft, einem Einzelunternehmer un berechtigten Gewinn aus Kosten lohngedrückter Arbeiter zu ermög lichen. Nicht darum haben wir gekämpft, Arbeitern einzelner Wirtschafts zweige ungerechtfertigte Löhne auf Kosten dadurch arbeitslos blei bender oder hohe Preise zahlender Arbeitskameraden zu ermöglichen. Vielmehr will der Nationalsozialismus Arbeitsgelegen heit u n d L e b e n s - u n d A u s st i e g s m ö g l i ch k e i t für jeden Deutschen schaffen und sichern. in. So ist es Aufgabe des Treuhänders, alles zu tun, was menschenwürdige Arbeit schafft, und alles zu laßen und zu hindern, was Arbeitsmöglichkeiten hemmt. 1. Entlassungen sind untragbar, wenn gleichzeitig die Arbeitsstelle auf hört. Kann eine Entlassung den noch nicht vermieden werden, so soll sie tunlichst erst erfolgen, wenn eine anderweitige Unterbringung sichergestellt ist. Entlastungen, die lediglich einen Wechsel bedeuten und bei denen die Arbeitsstelle erhalten bleibt, sollen nicht gehindert werden, sofern sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften er folgen; das vom Nationalsozialismus stets vertretenene Lei- stuiigsprinziv zwingt zur Einstellung der Besten und recht fertigt den dadurch bedingten Wechsel. Entlastung aus jetzt neu geschaffenen Arbeitsplätzen werden nicht gehindert werden, sofern sie im gesetzlichen Rahmen er folgen und sich die Neuschaffung von Arbeitsplätzen nachträg lich im Einzelfall als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt erweisen sollte; kein Unternehmer braucht aus Sorge vor Entlassungs beschränkungen von den allseits gewünschten und notwendigen Neueinstellungen abzusehen. LDieSchaffungzusätzlicherArbeitundEinstel« lung neuer Arbeitskräfte, nicht die Erhöhung von Löhnen, ist augenblicklich das Gebot der Stunde. Die Revolution von 1933 gcht nicht den Weg der Lohnrevolte von 1918, die zu Lohnsteigerungen und Preis steigerungen in ständigem Wechsel führte und letzten Endes alle arm und arbeitslos machte. Verfügbare Betriebsmittel sind im Augenblick nicht für Lohnerhöhungen, sondern für Neu einstellungen zu verwenden. Dies erfordert die Solidarität des nationalsozialistisch gewordenen deutschen Volkes. Nur wo hier oder da ausnahmsweise ein Spitzenausgleich von Löhnen nach oben oder unten geboten ist, werden Härten gemindert. von cker Solt ¬ is Wirtschaftsgebiet Pommern 3. Die Notwendigkeit von Ueberstunden kann, von betriebsmäßigen Ausnahmefällen abgesehen, deren Bedürfnis niemand verkennt, nicht mehr anerkannt werden. Neu- emstellungen machen Ueberstunden, wenigstens für den Regel fall, überflüssig und geben weiteren Arbeitslosen Brot. Frauenarbeit in Stellungen, die in der Regel solche der Manner sind, ist, wenn auch möglichst unter Vermeidung von Harten, neueinzustellenden Männern zu überlasten, die eine Familie erhalten oder zu erhalten gewillt sind. Erhält die ausscheidende Frau nicht nur vom Staat das Ehestandsdar- lehn, sondern ihr künftiger Mann vom Unternehmen zugleich ihre Stellung, ist allen geholfen. b. Preiserhöhungen stören den Arbcitsfrieden eines Vol kes, das an Stelle der Lohnerhöhungen den Weg der Neuein stellungen gewählt hat. Preissenkungen durch Mengenproduk- tion, nicht jedoch durch Schleudern mit Löhnen, ist anzustrebOl. Jeder Arbeiter, gleichviel ob Führer oder Mitarbeiter des Unternehmens, wird die Erhaltung seines Arbeitsplatzes und seines Lohnes sowie die Schaffung von Arbeit für Millionen deutscher Volksgenossen durch Steigerung seiner eigenen Arbeits leistung in unserem Staate persönlich zu fördern haben. IV. Von solchen Grundsätzen werden die Entscheidungen deS Treuhänders der Arbeit getragen sein. Im nationalsozialistischen Staat sind alle Beschwerden zunächst im Unternehmen selbst zu erörtern und hat jeder Mitarbeiter Zu tritt zu dem Führer seines Betriebs. Wer nicht berichtet, daß solch« un mittelbaren Berständigungsversuche gescheitert sind und weshalb, kann auf keine Entscheidung des Treuhänders rechnen. Einzel st reitigkeiten zu schlichten, bleibt notfalls Sache der Arbeitsgerichte und nicht des Treuhänders, der lediglich die Tarife zu ordnen und den Arbeitsfrieden zu schützen hat. Aber wo Führer und Mitarbeiter eines Betriebs auf nationalsozialistischem Boden das Gesamtinteresse kennen, wird es der Anrufung eines Arbeitsgerichts nicht mehr bedürfen. V. Berechtigte Forderungen werden mit der Autorität ihrer berechtigten Grundlagen gestellt und durchgesetzt. Drohun gen sind einer berechtigten Forderung, einer großen Sache und eines Mannes unwürdig und — strafbar. Zu drohen braucht nicht, wer weiß, daß gehandelt wird. Wo volkszersetzendes Verhalten auf dieser oder jener Seite den Arbeitsfrieden der Gesamtheit gefährdet, wird der Treuhänder, ohne vorher zu drohen, zu handeln wissen. Vl. Nicht derjenige ist zum Führer eines Unternehmens in unsrem Staate berufen, der glaubt, durch Lohnkürzungen und Entlastungen Ersparnisse machen und dadurch einen Betrieb retten zu können in einem, wenn alle so denken würden, arbeits- und wirtschastslosen Staate; sondern wer seine Belegschaft erhöht und ihr Führeri st inallenLebenslagen, erobert und erhält sich seinen Platz im neuen Deutschland. Nicht derjenige Sachwalter der bisherigen Handarbeiterschaft, der überall Lohnerhöhungen verspricht und die größte Zahl unbeliebter Vorgesetzter festsetzen zu lasten sucht, sondern derjenige, der am meisten ArbeitslosevonderStraßebringt, erhält den Preis im neuen Deutschland. Nicht derjenige Hand- oder Geistesarbeiter, der alle Tarife aus- wendig kennt und jede Bestimmung bei jeder kleinsten Gelegenheit formalistisch hütet, sondern derjenige, der für die Erhaltung seines Lohnes und seiner Arbeitsstelle und für den Aufbau unsres Reich» die eigene Leistung steigert, ist der Arbeiter d«L Dritten Reichs.