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1370 PAPIER-ZEITUNG. Ko. 58. halten, so kann er eine Wiederabschätzung anordnen, welche von einem der General -Appraisers vorzunehmen ist. Wenn der Importeur, Eigenthümer, Agent oder Konsignatär der be treffenden Waare mit der Abschätzung nicht einverstanden ist, kann der selbe, vorausgesetzt, dass er den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Einklarirung und Abschätzung von Waaren nachgekommen ist, innerhalb zweier Tage danach dem Kollektor schriftlich Mittheilung davon machen, dass er mit dem Resultate der Abschätzung nicht einverstanden sei, auf welche Reklamation hin der Kollektor sofort eine Wiederabschätzung der betreffenden Waare seitens eines der General-Appraisers anordnen soll. Die bei einer solchen Wiederabschätzung getroffene Entscheidung kann seitens des Importeurs wie seitens des Zollkollektors angefochten werden. In beiden Fällen hat der Kollektor dann die Faktura und alle auf die Angelegenheit bezüglichen Schriftstücke dem im Hafen von New-York fungirenden Kolle gium oder einem anderen aus drei General-Appraisers bestehenden, seitens des Finanzministers zu dem Zwecke zu bezeichnenden Kollegium zu unter breiten, welches dieselben zu prüfen und den Fall zu entscheiden hat. Die Entscheidung dieses Kollegiums ist für alle interessirten Theile maassgebend. 14. Die Entscheidung des Zollkollektors hinsichtlich des Betrages der Zölle und sonstigen Abgaben kann innerhalb zehn Tagen nach Feststellung und Liquidation der Zölle angefochten werden. Ist dies geschehen, so hat der Kollektor die Zolldeklaration und alle auf die Angelegenheit bezüglichen Schriftstücke dem Kollegium der General-Appraisers zu unterbreiten, welche den Fall prüfen. Die seitens dieses Kollegiums abgegebene Entscheidung ist maassgebend und endgiltig. 15. Wenn der Eigenthümer usw. einer importirten Waare, oder der Zollkollektor, oder der Finanzminister mit der Entscheidung der General- Appraisers nicht einverstanden ist, so kann jeder einzelne von ihnen, inner halb eines Zeitraumes von 30 Tagen nach Abgabe der betreffenden Ent scheidung, beim Circuit Court der Vereinigten Staaten (Bundes-Kreisgericht) des betreffenden Distrikts eine Revision der anstössigen Entscheidung beantragen. Bei Einreichung einer derartigen Appellation ist im Bureau des »Clerks« des betreffenden Gerichts eine in gedrängter Kürze gehaltene Angabe der beanstandeten Irrthümer zu Protokoll zu geben und eine Abschrift dieses Schriftstückes dem Zollkollektor, oder dem Importeur, Eigenthümer, Agenten oder Konsignatär zu behändigen. Innerhalb zwanzig Tagen kann das Gericht die Angelegenheit an einen der General-Appraisers verweisen, damit derselbe innerhalb sechzig Tagen weiteres Beweismaterial für das Gericht sammle, welches danach entscheidet. Nur wenn das Gericht die betreffende Frage für so wichtig hält, dass eine Revision der betreffenden Entscheidung durch den Soupreme Court (höchsten Bundesgerichtshof) der Vereinigten Staaten nothwendig ist, kann der Cirkuit Court innerhalb eines Zeitraumes von dreissig Tagen danach eine Appellation an den Supreme Court gestatten. 16. Die General-Appraisers sind ermächtigt, Eide abzunehmen, und die, Vorlegung von Briefen, Rechnungen oder Fakturen, sowie mündliche und schriftliche Aussagen zu verlangen. 17. Wenn eine derart vorgeladene Person dieser Vorladung nicht nach kommt, soll sie um 100 Dollar gebüsst werden. Wer vor einem General- Appraiser, Kollegium der General-Appraisers, Lokal-Appraiser oder Zoll kollektor absichtlich unter Eid falsche Angaben macht, macht sich des Ver brechens des Meineides schuldig, und wenn er der Eigenthümer, Importeur oder der Konsignatär der in Rede stehenden Waare ist, soll die letztere konfiszirt werden. 18. Alle seitens der General-Appraisers und der Kollegien der General- Appraisers abgegebenen Entscheidungen hinsichtlich der Bewerthung und Zollraten sollen aufbewahrt und protokollirt werden, so dass sie von inter essirten Personen eingesehen werden können. Alle Entscheidungen der General- Appraisers sollen dem Finanzminister und dem im Hafen von New York im Dienst befindlichen Kollegium der General-Appraisers berichtet werden, und der Bericht an das letztere muss, wenn thunlich, von Proben der in Rede stehenden Waaren begleitet sein. Ein Auszug aus diesen Entscheidungen soll wenigstens einmal in jeder Woche, zur Informirung der Zollbeamten und des Publikums, veröffentlicht werden. 19. Wenn zur Verpackung von importirter Waare, gleichviel ob zoll pflichtig oder zollfrei, irgend ein ungewöhnlicher Artikel oder irgend eine , ungewöhnliche Form benutzt wurde, welche zu einem anderen Zwecke als zum bona fide Transport der betreffenden Waaren nach den Vereinigten . Staaten bestimmt sind, so soll ein Zusatzzoll auf das betreffende Material oder । den betreffenden Artikel zu derselben Rate erhoben werden, wie er entrichtet werden müsste, wenn das betreffende Verpackungsmaterial besonders importirt worden wäre. 20. Jede in einem öffentlichen oder privaten Zollspeicher deponirte < Waare kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, vom Datum der ■ ursprünglichen Einfuhr an gerechnet, gegen Entrichtung der Zölle und Un- ; kosten, welche zur Zeit der Zurückziehung darauf fällig sind, zum Konsum zurückgezogen werden. ( 21. Bei allen Prozessen, bei welchen es sich um eine Beschlagnahme handelt, ] soll, wenn irgend Jemand Anspruch auf das konfiszirte Eigenthum erhebt, der ] Ansprucherhebende den Beweis der Richtigkeit seines Anspruches antreten. 1 22. Alle früheren Gebühren und Eide sind hiermit abgeschafft. 23. Zollnachlass für Waaren, welche während des Transportes be- ■ schädigt wurden, wird nicht gewährt, doch kann der betreffende Importeur innerhalb zehn Tagen nach der Einklarirung alle in einer Faktura aufgeführten Waaren oder einen Theil derselben der Bundesregierung überlassen. In diesem Falle soll er von der Entrichtung des Zolles auf den preisgegebenen Theil befreit sein, vorausgesetzt, dass der preisgegebene Theil sich auf lOpCt. oder darüber des Gesammtwerthes der in der Faktura aufgeführten Menge beläuft. Die der Bundes-Regierung preisgegebenen Waaren sollen für Rechnung der letzteren den Anordnungen des Finanzministers gemäss auf dem Auktionswege verkauft oder anderweitig veräussert werden. f 24. Wenn Zölle oder Abgaben unter Vorbehalt der Appellation ent richtet worden sind, so wird der zuviel entrichtete Betrag aus dem Bundes schatze zurückerstattet. 25. Kein Kollektor kann für Vorschriften oder Entscheidungen in Zoll angelegenheiten verantwortlich gemacht werden, sofern der Importeur, usw. auf Grund dieses Gesetzes berechtigt ist, gegen die Entscheidung desselben zu appelliren. 26. Wer einem Beamten oder Angestellten der Vereinigten Staaten- Regierung direkt oder indirekt Geld oder Werthsachen giebt, anbietet oder verspricht, um denselben zur Umgehung. der Zollbestimmungen bei der Einfuhr, Abschätzung, Einklarirung und Prüfung von Waaren und Passagier-Gepäck zu verleiten, oder wer durch Drohungen, Forderungen oder Versprechungen irgend welcher Art versucht, einen solchen Beamten oder Angestellten in unpassender Weise zu beeinflussen oder zu kontrolliren, da mit er seine Pflicht verletze, soll, wenn dieser Vergehen überführt, zur Zahlung einer Geldbusse bis zu 2000 Dollar und zu Zuchthaus bis zu einem Jahre, oder nach Gutdünken des Gerichts zu beiden Strafen verurtheilt werden. 27. Beamte oder Angestellte der Vereinigten Staaten, welche äusser den ihnen gesetzlich zukommenden Gebühren von irgend einer Person, direkt oder indirekt, Geld oder Werthsachen für die Beihilfe zu Zoll-Defraudationeti bei der Einfuhr usw. verlangen, erpressen oder entgegennehmen, sollen, wenn sie vom Gerichte schuldig befunden wurden, eine Geldbusse bis zu 5000 Dollar zahlen und mit Zuchthaus bis zu zwei Jahren, oder mit beiden, je nach Dafürhalten des Gerichtes, bestraft werden. 28. In transito nach einem fremden Lande eintreffende Gepäckstücke oder persönliche Effekten können seitens der Besitzer dem Zoll-Kollektor des betreffenden Distrikts übergeben werden, welcher dieselben aufzubewahren hat, ohne irgend welche Zollgebühr oder andere Abgaben darauf verlangen zu dürfen, und der sie an den Kollektor des Abfahrtshafens weiter zu be fördern hat, wo die betreffenden Artikel den Eigenthümern bei ihrer Abreise nach dem Auslande kostenfrei wieder eingehändigt werden. Der Finanz minister hat die hierzu nothwendigen Regulative zu erlassen. 29. Betrifft die Einwirkung der Bill auf ältere Gesetze. 30. Dieses Gesetz soll am ersten Tage des August 1890 in Kraft treten, mit Ausnahme des Abschnittes 12, welcher sofort in Kraft tritt. Vom Londoner Markt. Es ist eine recht bedauerliche Erscheinung, dass seit dem Preisaufschlag der deutschen Papierfabrikanten, der vor etwa 3 Monaten erfolgte, die Preise am englischen Markt nicht nur nicht besser geworden, sondern im Gegen theil sogar im Sinken begriffen sind. Dies klingt wohl kaum glaublich, ist aber leider eine unbestreitbare Thatsache. Die Papierfabrikanten haben dies hauptsächlich dem unberechtigten Ver trauen zuzuschreiben, das viele von ihnen einer gewissen Klasse kleiner, unscheinbarer Agenten entgegenbringen, welche die widersprechendsten Artikel neben einander vertreten und zu ihrem Amte meist keine weitere Befähigung mitbringen als diejenige, Landsleute des betreffenden Fabrikanten zu sein, während sie vom Papierfache selbst nichts verstehen. Diese Unkenntniss veranlasst sie, alles, was die betreffenden Einkäufer ihnen vorzuerzählen für gut finden, als baare Münze aufzunehmen und die haarsträubendsten Schilderungen über die Marktlage an ihre Fabrikanten zu senden. Sind dies nun, wie es öfters der Fall, kapitalschwache, wenig be schäftigte Leute, so lassen sie sich gründlich einschüchtern und bestimmen, Aufträge zu undenkbar niedrigen Preisen anzunehmen, oder bereits gelieferte Waare weit unterm Werthe loszuschlagen. Bei der eigenthümlichen, trotz aller Grossartigkeit in gewisser Hinsicht kleinlichen Art der Londoner Ver hältnisse werden nun solch billige Lieferungen über Gebühr aufgebauscht, ihr Vorkommen verbreitet sich mit der Schnelligkeit eines Lauffeuers, und der ganze Markt wird dadurch in nachtheiligster Weise beeinflusst, unsicher gemacht und gedrückt. Ein beliebtes Verfahren dieser Leute, welche sich Papieragenten nennen, ohne vielleicht jemals eine Papiermaschine gesehen zu haben, ist auch fol gendes: Sie verschaffen sich von gut eingeführten Häusern auf schlaue Weise Proben und Preise. Hiermit laufen sie bei den Grossisten herum und bieten 5 pCt. oder mehr unter jenem Satze an, bis ihnen ein grösserer Auftrag zu- theil wird. Diesen unterbreiten sie alsdann ihrem kontinentalen Freunde unter lebhaftester Schilderung ihrer aufopfernden Dienste, bis dieser, der ge wöhnlich einen grossen Auftrag keinem andern gönnt, zuletzt sich bereit er klärt, den gebotenen Schundpreis »für diesmal« anzunehmen. Da sich aber dieses Vertreiben mehr oder weniger bei jedem neuen Anlass wiederholt, so kann man sich leicht vorstellen, dass die drückende Wirkung auf den Markt nicht ausbleiben kann. Solange solchen Preisverderbern nicht seitens der Fabrikanten gründlich das Handwerk gelegt wird, ist auf Gesundung der Verhältnisse, auf einige Festigkeit des Marktes nicht zu rechnen. Solange werden sowohl die Fabri kanten als diejenigen Häuser, welche es mit der Vertretung ernst nehmen, keinen rechten Nutzen aus dem Londoner Geschäft ziehen können. W, V. Ich bin in allen Arten Pappschachteln rund, oval und eekig sehr leistungsfähig und suche darin grössere Abnehmer. _44374 C. Görling, Merseburg; Pappschachteln- u -Paplerw.-Fabrik, lithograph. Anstalt, Stein- & Buchdruckerei.