Volltext Seite (XML)
th; ig. gi ig. m; ch er- en im h; g. es; g. r :h, I, 5' ge all ht ht tte Ile ch en en m ite es ise nd n. Ile iie m en n- :n. le- ng lie lie n« ir- nn st eh nd ■n, ze in is- ch hl ng ur ler ne it, en ist ler fig lie ch Preis, Qualität etc. verdienen will. In letzterem Fall wird es nach vorausgegangenen vergeblichen Versuchen der Aenderung dieses Umstandes für den Agenten besser sein, das Verhältniss zu lösen. Sehr viele Lieferanten machen an die Agenten zu viele d. h. ebenso viele Ansprüche wie an einen Reisenden und berücksichtigen nicht, dass sie keine Spesen zahlen, und dass Agenten sich meistens in keiner besonders günstigen Vermögens lage befinden, oft auch keine Lust haben, sich aufs Ungewisse hinaus nur im Interesse des Lieferanten Kosten zu machen. W. Berlin, Dezember 18Sö. Der Verfasser des Artikels »Fabrikant und Agent« in Nr. 51 dieser Zeitung hat darin recht, dass wir Agenten nicht genügend vom Gesetz geschützt sind, und dass es desshalb jedes Agenten Pflicht ist, sich selbst durch bindende Verträge mit den zu vertretenden Häusern zu schützen. In meiner langjährigen Thätigkeit als Agent habe ich, trotz getroffener Vereinbarungen betreffs der Provision, Kündigungsfrist, Fakturenübersendung etc. so bittere Erfahrungen mit einigen Fabri kanten gemacht, dass ich einige Thatsachen zur Warnung meiner Herren Kollegen folgen lassen will, um gleichzeitig daran zu zeigen, wie wenig man trotz aller Abmachungen gesichert ist. Es ist wiederholt vorgekommen, dass Fabri kanten mir ihre Vertretung in Aussicht gestellt und mich ersucht haben, ihnen Rathschläge zu erlheilen Uber Qualitäten und Arten Papiere, die zu fabriziren für sie am vortheilhaftesten sein würde. Gleichzeitig verlangten sie Auskunft über hier am Platz herrschende Marktpreise und Einsendung der gangbarsten Formate verschiedener Fabriken. Als ich Alles dieses unter Aufwendung vieler Mühe gethan, hörte ich eine Zeitlang nichts weiter, bis der von mir belehrte Fabrikant das Geschäft mit der hiesigen Kundschaft direkt gemacht oder sich einen Agenten gesucht hatte, der mit 1/2 % Provison weniger arbeitet, als ich anfangs for derte. Ein Recht, für meine Bemühungen Be zahlung zu verlangen, hatte ich nicht und so ging ich vollständig leer aus. Ein Fall ist mir bekannt, wo eine auswärtige Papierfabrik, die am hiesigen Platze einen Ver treter hat, an einen hiesigen Papiergrosshändler schrieb, dass das Papier 50 Pfg. der Ctr. mehr kostet, wenn sie ihr den in Aussicht gestellten Auftrag durch ihren dortigen Vertreter ertheile. Diese Anschauungen über Recht und Billigkeit sind meist bei denjenigen Fabrikanten vorherr schend, die noch nicht zu der Einsicht gekommen sind, dass der Vertreter nicht allein dazu da ist, Verkäufe zu machen, sondern auch die Kredit verhältnisse der Kundschaft zu überwachen, Differenzen und Dispositionen zu ordnen und durch Erfahrung und Verständniss den Stand punkt des Fabrikanten zu wahren und dessen Interessen zu vertreten. Wenn dies nicht überall gewissenhaft geschieht und den chikanösen Nei gungen einzelner Kunden nicht mit Energie und Verständniss begegnet wird , so liegt die Schuld daran, dass die Herren Fabrikanten Vertreter einsetzen, die keine Ahnung von der Papieifabrikation haben und in Ermangelung die ses Verständnisses der Kundschaft gegenüber die gebührende Stellung nicht einnehmen. Zum Schluss will ich noch auf folgendes Urtheil der VII. Kammer für Handelssachen des hiesigen Landgerichts I hinweisen. In einem Streitfälle wurde entschieden, dass einem Agenten, der einer Firma auf deren Veranlassung eine Anzahl von Kunden zugefübrt hatte, die übliche Provision von den mit diesen Letzteren gemachten Ge schäften weitergezahlt werden muss, obgleich das erwähnte Haus dem Agenten gleich nach erfolg ter Regulirung der ersten Provisionsrechnung ge kündigt hatte. Diese Entscheidung entspricht vollständig den Anschauungen der kaufmännischen Kreise über die Natur des geschäftlichen Verhältnisses zwischen Handlungsfirmen und Agenten. o.— Reichsversicherungsamt. Das Amt besteht aus dem Präsidenten, zwei ständigen und acht nicht ständigen Mitgliedern. Von den Letzteren werden vier von dem Bundes- rath aus seiner Mitte, und je zwei mittels schriftlicher Abstimmung von den Genossen schaftsvorständen und von den Vertretern der versicherten Arbeiter aus ihrer Mitte in ge trennter Wahlhandlung gewählt. Die Wahl erfolgt nach relativer Stimmenmehrheit, und bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Da nun die Vorstände der so zahlreichen Berufsgenossenschaften unter sich noch keine Fühlung haben, so würde es bei dem schrift lichen Abstimmungsmodus sehr schwer werden, geeignete Kandidaten ausfindig zu machen, wenn nicht vorher eine Verständigung gesucht würde. Die sächsische Textilberufsgenossenschaft hat nun vorgeschlagen, dass die Berufsgenossen schaften sich zu Industrie-Gruppen vereinigen, und dass die Gruppe mit den meisten Ver sicherten zuerst u. s. w. einen Kandidaten auf stelle. Die Buchdrucker-Genossenschaft macht mit Recht hiergegen geltend, dass dadurch die Genossenschaften mit geringerer Arbeiterzahl in der Ausübung ihres Wahlrechts beeinträchtigt würden, da es sich nicht um Vertretung einiger Industrie-Zweige sondern allgemeiner berufs genossenschaftlicher Interessen handle. Sie hält desshalb eine Konferenz von Vertretern aller Berufsgenossenschaften für nöthig und fordert die Vorstände auf, bis zum 30. d. M. zu erklären, ob sie bereit sind, sich au einer der artigen mündlichen Verhandlung zu betheiligen. Nr. 28 der Amtlichen Nachrichten hat folgen den Inhalt: Bekanntmachung, die Unfallversicherung be treffend. Der Bundesrath hat im Verfolg des Beschlusses vom 22. Januar 1885 (Vergl. Cen tral-Blatt für das Deutsche Reich S. 51) zur Durchführung der Unfallversicherung beschlos sen, dass für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1885 die von den Postverwaltungen vorgeschossenen Beträge gleichzeitig mit den Vorschüssen für das Jahr 1886 zur Erstattung zu liquidiren, die Rechnungsergebnisse für das bezeichnete Vierteljahr indessen gesondert auf zustellen sind. Rundschreiben an die Genossenschaftsvor stände, betreffend die erstmalige Erhebung von Beiträgen und die Aufstellung der Gefahren- Tarife Zusammenstellung der Abänderungen zu der, in Nr. 25 der Amtlichen Nachrichten des R.-V.-A. veröffentlichten, Nach weisung der Namen, Sitze und Bezirke der Berufsgenossenschaften, der Sektionen und der Schiedsgerichte etc. Benachrichtigung betr. Bildung von Binnen schifffahrtsberufsgenossenschaften. Anleitung in Betreff der Anmeldung der ver sicherungspflichtigen Betriebe, nebst Formular für das nach §. 11 Ab 4 des U.-V.-G. von den Behörden aufzustellende Verzeichniss der ver sicherungspflichtigen Betriebe. Von den Bescheiden und Beschlüssen dürften die folgenden unsere Leser interessiren. Nr. 91. Das Reichs-Versicherungsamt hat bisher nur eine beschränkte Anzahl von Betrieben auch dann, wenn in denselben weder Motoren zur Verwendung kommen (§. 1 Absatz 3 a- a. 0.), noch mindestens zehn Arbeiter regelmässig beschäftigt werden (§. 1 Absatz 4 a. a. 0.), auf Grund d s §. 1 Absatz 5 a. a. 0. als Fabriken und damit als unter allen Umständen versicherungspflichtig erklärt (vergl „Amt liche Nachrichten“ Nr. 1 vom 6. Dezember 1884 unter Ziffer 1, 2 und 4 und Nr. 27 vom 1. Dezem ber 1885 unter Ziffer 89). Die Genossenschafts vorstände seien nun zwar berechtigt, die Her anziehung von Betrieben, deren Versicherungs- pflichtigkeit zweifelhaft sei, vorbehaltlich der endgiltigen Entscheidung des Reichs-Versiche rungsamts auf Grund des §. 37 Absatz 2 a. a. 0. zu beschliessen; indessen sei es nicht die Aufgabe der unteren Verwaltungsbehörden, die für versicherungspflichtig gehaltenen Betriebe über die Bestimmungen der §§. 35 ff. des Un fallversicherungsgesetzes hinaus von Amtswegen zu ermitteln, sondern diese Ermittelungen wür den zu den Aufgaben der Genossenschaftsorgane zu rechnen sein. Den letzteren stehe es aller dings frei, in einzelnen bestimmten Fällen auf Grund des §. 101 sowohl die Organe anderer Berufsgenossenschaften, als auch die unteren Verwaltungsbehörden um ihre Mitwirkung zu ersuchen. Nr. 92. Ein statutenmässig zur Feststellung der Entschädigungen bei Todesfällen berufener Sektionsvorstand hatte der Mutter eines unver- heiratheten Verunglückten, weil Letzterer ihr einziger Ernährer gewesen sei, nach §. 6 Ziffer 2b des Unfallversicherungsgesetzes, eine Rente zugesprochen und den Genossenschaftsvorstand um Erlass der bezüglichen Anweisung ersucht. Der Genossenschaftsvorstand glaubte die An weisung beanstanden zu müssen, weil er an nahm, dass der Verstorbene, nicht, oder wenig stens nicht dauernd der einzige Ernährer der Mutter gewesen sei. Das Reichs-Versicherungsamt, welchem der Fall zur Entscheidung unterbreitet wurde, ver anlasste den Genossenschaftsvorstand mittels Verfügung vom 14. November 1885, die An weisung der genannten Rente schleunigst zu bewirken, und zwar, weil durch §. 44 Ziffer 2 des Statuts dem Sektionsvorstande auf Grund des §. 57 Absatz 2 des Unfallversicherungs gesetzes die Feststellung der Entschädigung bei Todesfällen übertragen worden war. Der Sektionsvorstand hat somit das Recht und die Pflicht, die gesetzlichen Grundlagen und Vor aussetzungen der in solchen Fällen zu gewäh renden Entschädigung selbständig zu prüfen und nach dem Ergebnisse dieser Prüfung mit verbindlicher Kraft für die Berufsgenossenschaft zu entscheiden; dagegen steht dem Genosseu- schaftsvorstande ein Recht der Nachprüfung in der bezeichneten Richtung nicht zu. Uebrigens folgt aus der jetzigen Gewährung der Rente an die Mutter des Verunglückten nicht ohne Weiteres ein lebenslänglicher An spruch derselben auf den Fortbezug der Rente; dieser ist vielmehr dauernd durch die Bedürf tigkeit der Empfängerin bedingt. Nr. 94. Auf die Anfrage einer Polizeiver waltung, in welcher Weise der Bestimmung im 54 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes in solchen Fällen Rechnung zu tragen sei. wenn derGetödtete oder Verletzte der Gemeinde- Krankenversicherung angehört habe, für welche solche Bevollmächtigte nicht zu wählen seien, hat das R.-V.-A. unter dem 2. Oktober 1885 folgenden Bescheid erlassen: Der Bevollmächtigte, welcher zur Theilnahme an der Untersuchung des Unfalles eines dieser Kasse nicht angehörenden Arbeiters zugezogen worden ist, fungirte bei dieser Untersuchung nicht als Bevollmächtigter im Sinne des §. 45 des UnfallVersicherungsgesetzes. Die von der Polizeiverwaltung zur Begrün dung der entgegengesetzten Ansicht angeführte Bemerkung der Motive zum Unfallversicherungs gesetze, wonach die aus den Orts-. Betriebs-, Innungs- und Knappschaftskassen hervorgegan genen Arbeitervertreter auch die Interessen der in anderen Krankenkassen oder in der Gemeinde- Krankenversicherung befindlichen Arbeiter zu vertreten haben, bezieht sich auf die im §. 41 aufgeführten allgemeinen Obliegenheiten der Arbeitervertreter, aber nicht auf die besonders geregelte Theilnahme an den einzelnen Unfall untersuchungen. Es bleibt der Polizeiverwaltung zwar unbe nommen, auch fernerhin in ähnlichen Fällen zu der Untersuchung geeignete Personen des Ar beiterstandes zuzuziehen. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes durch die betheiligte Berufsgenossenschaft steht die sen Personen aber nicht zu. Nr, 95. Ein in einer Fabrik beschäftigter Arbeiter stürzte von einem mit Heu beladenen Wagen herab und verstarb infolge dieses