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Rechtsentscheidung. Die Bestimmung des § 26 der Reichs-Ge werbe-Ordnung ‘„Soweit die bestehenden Rechte zur Abwehr benachtheiligender Einwirkungen, welche von einem Grundstücke aus auf ein be nachbartes Grundstück geübt werden, dem Eigenthümer oder Besitzer des Letzteren eine Privatklage gewähren, kann diese Klage einer mit obrigkeitlicher Genehmigung errichteten gewerblichen Anlage gegenüber niemals auf Einstellung des Gewerbebetriebes, son dern nur auf Herstellung von Einrichtungen, welche die benachtheiligende Einwirkung aus schliessen, oder, wo solche Einrichtungen un- thunlich oder mit einem gehörigen Betriebe des Gewerbes unvereinbar sind, auf Schadlos haltung gerichtet werden“ — findet nach einem Urtheil des Reichsgerichts, V. Civilsenats, vom 3. Oktober 1885 auch Anwendung in Bezug auf die Beschränkungen, welche das Gesetz bei der Benutzung des Wassers aus Privatflüssen dem einen Uferbesitzer gegen den anderen auferlegt. „Ihrem rechtlichen Charakter nach steht eine sog. Immission von Rauch, welcher, auf einem Grundstück erzeugt, durch die Luftbewegung dem andern Grundstück zugeführt wird, auf gleicher Linie mit einer Ueberschwemmung, welche bei einem Aufstau des Wassers in einem Flusse durch das von oberhalb zufliessendeW asser, also gleichfalls nicht unmittelbar aus der Hand lung des Stauens, sondern erst mittelbar durch Hinzutritt anderer vom Stauenden nicht in Bewe gung gesetzten Kräfte bewirkt wird “ Durch dasselbe Urtheil hat das Reichsgericht auch ausgesprochen, dass im Sinne des § 26 der Reichsgewerbe-Ordnung, welcher den Gewerbe treibenden von allen Einrichtungen zum Zweck der Ausschliessung benachtheiligender Einwir kungen auf das Nachbargrundstück entbindet, welche mit .gehörigem“ Gewerbebetrieb un vereinbar sind, und wenn solche Einrichtungen nicht angänglich, nur zur Schadloshaltung ver pflichtet, — als .gehöriger“ Gewerbebetriebs ein den konkreten Verhältnissen der gewerb lichen Anlage und der Nachfrage nach den Fabrikaten derselben entsprechender bezeichnet werden muss. 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