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Nach dem Unfallversieherungs-Gesetz erhalten die Arbeiter im Krankheitsfalle einen höhern Betrag als nach dem Krankenkassengesetz, und der Mehrbetrag, der auf die dreizehn Wochen fällt, welche die Krankenkasse zu tragen hat, muss von der Unfallversicherungs-Gesellschaft erstattet werden. Die Bekanntmachung giebt dazu die nöthigen Vorschriften. Von den neuen amtlichen Bescheiden und Beschlüssen dürften die folgenden für unser Fach von Interesse sein. Nr. 51. Nach § 28 des U.-V.-G. würde es nicht unzulässig sein, die verschiedenen Abtheilun- gen eines Betriebes in verschiedene Gefahren klassen einzuschätzen. Eine solche Einrichtung würde indessen die Umlegung der Mitglieder beiträge und die Aufstellung zutreffender Lohn nachweisungen erschweren. Das Reichs - Ver sicherungsamt glaubt, dass sich recht wohl für einen Betrieb, dessen einzelne Abtheilungen ver schiedenen Gefahrenklassen angehören, eine Durch schnittsgefahrenziffer finden lässt. Der Gefahren tarif müsste dann allerdings die dabei maassgebend gewesenen Gesichtspunkte angeben. In Betracht kämen einerseits objektive Gefahrenmomente, an dererseits die Anzahl, resp. Lohnsumme der in den verschiedenen Abtheilungen beschäftigten Personen. Nr. 52. Ersatzmänner und Stellvertreter im Sinne des U.-V.-G. sind dahin zu unterscheiden, dass erstere ausschliesslich bei Organen vorgesehen sind, welche die Genossenschaft rechtlich nach aussen vertreten und beim Ausscheiden nicht nur momentan, sondern dauernd ersetzen, während letztere nur in Behinderungsfällen von kürzerer oder längerer Dauer eintreten. Daraus darf indessen nicht gefolgert werden, dass Ersatz männer nicht auch als Stellvertreter fungiren könnten. Nr. 53. Wenn ein Betrieb mit ausgedehnter Hausindustrie in Verbindung steht, so wird die Arbeiteranzahl derselben nicht mit zu der Zahl gerechnet, die den Betrieb versicherungspflichtig macht. Die in der Hausindustrie Beschäftigten sind überhaupt nur für den Fall versicherungs pflichtig, wenn sie mit Motoren arbeiten und un selbständige Arbeiter beschäftigen. Nr. 55. Den Betriebsunternehmern, sowie den Berufsgenossenschaften ist es untersagt, die An wendungen der Bestimmungen des U.-V.-G. zum Nachtheil der Versicherten durch Verträge, Ueber einkommen u. s. w., welche in diesem Falle keine rechtliche Wirkung hätten, auszuschliessen oder zu beschränken. Die Arbeiter brauchen also keinen Beitrag zur Unfallversicherung, deren Kosten die Unternehmer allein zu tragen haben, zu zahlen. Nr. 56. Die Vorstände der eingeschriebenen, sowie der auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen sind nur dann im Sinne des § 45 des U.-V.-G. als wahlberechtigt anzu sehen, wenn sie den Bedingungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügen, die Mit glieder derselben mithin vom Beitritt zur Gemeinde krankenversicherung u. s. w. befreit sind. Nr. 57. Ein ablehnender Bescheid betr. Auf nahme eines Betriebes in das Kataster, der nur vom Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft »im Auftrage« unterschrieben ist, kann nicht als ein solcher angesehen werden, gegen welchen nach § 35 des Ü.-V.-G. binnen einer bestimmten Frist Beschwerde hätte erhoben werden können. Eine solche müsste vielmehr auf Grund eines vorschrifts mässig zugestelltön Bescheids erhoben werden, und zwar nach dem genannten § 37 durch Ver PAPIER-ZEITUNG. mittlung der untern Verwaltungsbehörde, sowie binnen zwei Wochen. Nr. 58. Wenn eine Berufsgenossenschaft zur vorläufigen Beschaffung der zur Bestreitung der Verwaltungskosten erforderlichen Mittel einen Beitrag erhoben und denselben nach der durch das U.-V.-G. vom 6. Juli 1884 angemeldeten Zahl der beschäftigten versicherungspflichtigen Personen berechnet hat, ohne die inzwischen ein getretene Verminderung dieser Zahl zu berück sichtigen, so haben diese in Gemässheit des § 10 Abs. 4 des U.-V.-G. erfolgten Zahlungen in allen Fällen den rechtlichen Charakter blosser Vorschuss zahlungen, durch deren Leistung kein Unternehmer seinem Rechte etwas vergiebt. Nr. 59. Hinsichtlich der örtlichen Wirksam keit der Gesetze ist als Rechtsgrundsatz anerkannt, dass Rechtsverhältnisse, welche den persönlichen Rechtszustand betreffen, nach dem Rechte des jeweiligen Wohnsitzes zu beurtheilen sind. Mit hin ist auch nach diesem Rechte die Berechtigung einer, auf Grund des § 24, Abs. 2 bezw. § 49, Abs. 2 erfolgenden Ablehnung der Wahl als Vor standsmitglied, Vertrauensmann oder Schiedsge richtsbeisitzer zu beurtheilen. Ob ein Mitglied in Bayern, Sachsen etc. zur Ablehnung berechtigt ist, wird somit nach bayrischem, sächsischem etc. Recht entschieden. Nr. 60. Die bei Zustellung von Mitglieds scheinen u. s. w. an die Genossenschaftsmitglieder entstehenden Auslagen sind den untern Verwal tungsbehörden nach § 101, Abs. 2 zurückzuer statten, selbst wenn diese Behörde die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes bewirkt hat. Jedoch empfiehlt es sich, für die Zustellung der Mitgliedsscheine u. s. w. die nach örtlichen und behördlichen Verhältnissen hergebrachte einfachste Form amtlicher Zustellung anzuwenden. Sulfitstoff. Charlottenburg, im Oktober 1885. In Nrn. 40 und 42 Ihres geschätzten Blattes bringen Sie interessante Erörterungen über den Gehalt des Sulfitstoffes an schwefelsaurem und schwefligsaurem Kalk. Ich beschäftige mich mit dem chemischen Theil der Sulfitstoffgewinnung, welcher bisher noch durchaus nicht hinreichend gewürdigt und aufgeklärt ist, seit längerer Zeit speziell, und werde Ihnen die Resultate meiner Arbeit demnächst in einem grösseren Artikel zur Verfügung stellen. Zur vorliegenden Frage möchte Ihnen einstweilen mittheilen, dass der Haupttheil des in den Kochern ausgeschiedenen Kalksalzes, meines Erachtens nicht aus Gips (schwefelsaurem Kalk), sondern aus neutralem schwefligsaurem Kalk besteht. Ganz abgesehen davon, dass ein Theil neutraler schwefligsaurer Kalk zu seiner Lösung ca. 800 Theile Wasser gebraucht, während ein Theil Gips schon in weniger als die Hälfte — 380 ä 388 Theilen — Wasser löslich ist, ergiebt auch ein einfacher Versuch, dass die Ausschei dung von schwefligsaurem Kalk leicht und massen haft stattfindet. Erhitzt man nämlich klare gips freie Sulfitlauge in einer Kochflasche neben dem Feuer, oder durch Einblasen von Dampf, so fällt, unter Freiwerden von schwefliger Säure, ein starker Niederschlag von körni gem schwefligsaurem Kalk, fügt man der Lauge Holz hinzu, so sind die Erscheinungen die selben. Erhitzt man die gleiche Sulfitlauge in in einem verschlossenem Gefässe unter dem bei der Sulfitstoffgewinnung gebräuchlichem Drucke, so findet ebenfalls eine starke Abscheidung von schwefligsaurem Kalk statt, und es hält schwer, den gebildeten Niederschlag nach Abkühlung der Lauge wieder ganz in Lösung zu bringen, ob wohl in diesem Falle weder durch Oxydation, noch durch Verflüchtigung schweflige Säure fort genommen ist. Erhitzt man endlich Sulfitlauge mit Holz im verschlossenen Probekocher, so be steht auch hier der überwiegende Theil des ge bildeten Absatzes aus schwefligsaurem Kalk. Es ist dies, auch ohne spezielle analytische Opera tionen, leicht zu konstatiren, wenn man eine Probe des Absatzes, welche durch Waschen mit Wasser von der anhängenden Lauge befreit wurde, rasch 1671 zwischen Fliesspapier trocknet und dann in mässig verdünnte — nicht mehr rauchende — Salzsäure bringt, es findet sofort eine reichliche Entwick lung von schwefliger Säure statt, der gebildete salzsaure Kalk löst sich rasch, während der vorhan dene durch Salzsäure nicht zerlegte Gips nur langsam und in einem starken Ueberschuss von Säure löslich ist. Die Ansicht des Herrn Korrespondenten aus Süd deutschland in Nr. 42, dass beim Kochen des Holzes ein Theil der schwefligen Säure durch Sauerstoffauf nahme aus dem Holz in Schwefelsäure übergeht und dannGips bildet, ist, mit einer gewissenBeschränkung, richtig; ebenso richtig ist aber auch der Hinweis der Red. darauf, dass beim Pictet’schen Verfahren mit reiner schwefliger Säure dieselbe Lauge wiederholt zum Kochen benutzt wird, mithin der grössere Theil der hier allein wirksamen schwef ligen Säure durch die Aufschliessung des Holzes zu Cellulose nicht zu Schwefelsäure oxidirt wird. Zur Klärung der Frage über die verschieden grossen Mengen von Gips, welche sich aus den Kocherlaugen resp. im Stoff absetzen, trägt viel leicht noch die Anführung einer Thatsache bei, die, wie mir scheint, von den Sulfitfabrikanten noch nicht genügend berücksichtigt wird. Beim Ver brennen von Schwefel, in weit höherem Maasse aber beim Verbrennen von Schwefelkies zu schwef liger Säure, entsteht immer eine gewisse Menge von Schwefelsäure, die bei Kies bis zu 1/6 des Gesammtschwefels betragen kann. Diese höhere Oxydation, welche bei der Schwefelsäurefabrikation sehr willkommen ist, da sie Ersparung von Sal petersäure bewirkt, bedeutet für den Darsteller von Sulfitlauge zunächst einen reinen Verlust an Schwefel und bringt ihm noch die weiterenNachtheile, dass der gebildete und in der Sulfitlauge lösliche schwefelsaure Kalk (Gips) zunächst bei Wägung mit dem Aräometer zu Täuschungen betreffs des Gehaltes der Laugen führt und später durch Aus scheidung in den Kochern grössere Mengen des Stoffes verdirbt, bezw. zu so geringem Illa degra- dirt, wie solche den Anlass zu der Klage inNr. 40 bot. Dr. A. Frank. Frag, im Oktober 1885. Zu den in Nrn. 40 und 42 der Papier-Zeitung enthaltenen Besprechungen über »Sulfitstoff« er laube ich mir, Nachstehendes auf Grund vielfach gemachter Erfahrungen und Beobachtungen, mit- zutheilen. Rührt der fragliche Tertiastoff thatsächlich aus einer nach Mitscherlich arbeitenden und unter seiner Aegide eingerichteten Fabrik her, so ist gewiss, dass diese Fabrik aus anderen Gründen z. Z. nicht mehr mit von Mitscherlich herausge fundenen und theilweise intendirten, neuen Ver besserungen versehen ist. Ein Stoff mit 40°/0 Aschengehalt entsteht nicht unter allen Umständen beim Kochprozess, sondern ist ein Produkt einer mangelhaften Wäscherei einrichtung. Uebrigens dürfte es äusser Frage sein, dass der betreffende Tertiastoff lediglich aus den bei der Wäscherei sich ergebenden Abfällen bestand. Nach dem verbesserten Mitscherlich'schen Ver fahren findet während des Kochprozesses gar kein Absatz von schwefligsaurem Kalk statt, und ist somit in Fabriken, wo dieses Verfahren benützt wird, selbst beim Waschprozess die Bildung einer Tertiacellulose mit hohem Aschengehalt ausge schlossen. Abgesehen hiervon ist es richtig, dass sich sonst schwefligsaurer Kalk und nicht schwefel saurer Kalk absetzt, obschon sich auch Letzterer, bei fehlerhaften Einrichtungen und unrichtig ge leitetem Kochprozess , in grösseren Mengen bilden kann. Erfolgt jedoch der Kochprozess ordnungsgemäss mit genügender Sachkenntniss und Aufmerksamkeit, so bilden sich nur ver schwindend kleine im Wasser lösliche Mengen von schwefelsaurem Kalk. Hingegen bildet sich durch Oxydation beim Waschprozess aus den vor handenen Mengen von schwefligsauern Kalk schwefelsaurer Kalk. Diese Umbildung geschieht jedoch sehr langsam und ist bei normalem Betrieb fast garnicht in Betracht zu ziehen.