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klärt wird, verfällt das Guthaben des AuSgeschiedenen de» nach 8. 31 flg. geordneten Liquidations- Verfahren. - 8. 12. EafiMgsvtrbm-kchkeik -erselVe». Für die bis zu ihre» Ausscheiden aus de» Verein von Letzterem eingegangenen Verbindlichkeiten verbleiben die Ausgeschiedenen, beziehentlich deren Erben, auch nach dem Ausscheiden für die Dauer eines JahreS mit verhaftet. Dagegen steht denselben ein Einspruch in die Verwaltung des Vereins während dieses Haftungs jahres nicht, zu. . . 8. 13. Wechte öer Werewsmikgüekr. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt: 1) bei Fassung von Beschlüssen über Vereinsangelegenheiten mit Einschluß der Wahlen in den Generalversammlungen vollgültig ihre Stimmen abzugeben, vergl. 8. 17, -2) Darlehne aus der Vereinskasse zu entnehmen, so weit die hierzu erforderlichen baaren Geld- vorräthe ausreichen und dabei den Bedingungen in 8. 24 flg. entsprochen worden ist, - 3) eine beglaubigte Abschrift ihres Vermögensconto (8. 2 «) und 14 Tage^nach dem jährli chen Jnventurabschluß die Auszahlung des ihnen nach 8. 29 zufallenden Gewinnantheils zu fordern. §. 14. ZMchleu Ser WeremsmitglieSer. Dagegen sind die Vereinsmitglieder verpflichtet: 1) die 8, 2 » gedachte Kapitaleinlage in die VereinSkaffe einprzahlen, 2) —- 5 Ngr. - zum-Reservefond zu erlegen, - 3) für die Verwaltungskosten und für die vom Verein übernommenen Verbindlichkeiten solida risch zu haften, 4) den Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts, welches sie zu unterzeichnen haben, so wie den'später zu fassenden Beschlüssen allenthalben genau nachzukommen, 5) die Zwecke des Vereins möglichst zu fördern und sich hierbei aller, das gegenseitige gute Einvernehmen störender Reden und Handlungen zu enthalten. ' 8. Is. WerfaHrrn gegen Mestante». Ist eine von den bei der nach §. 2 s und 8 14* in die Vereinskasse einzuschießenden Kapitalseinlage nachgelassenen Ratenzahlungen versäumt worden, so sind die betreffenden Restanten durch den Vereins- kassirer air deren Nachzahlung schriftlich mit dem Bemerken zu erinnern, daß, wenn diese nicht noch innerhalb 14lägiger Frist vom Zahlungstermine an gerechnet stattfinden werde, der Ausschluß der be treffenden Restanten auS dem Verein erfolgen und die von denselben bereits eingezahlten Raten dem Verein als Eigenthum zufallen würden. ' Wird hierauf die Nachzahlung nicht bewirkt, so ist den betreffenden Restanten durch den VereinSvor- sitzenden die Ausschließung aus dem Verein und der für sie eingelretene Verlust der eingezahlten Raten anzuzeigen. - Im Uebrigen leiden die Bestimmungen in 8. II und 12 Anwendung. §. 16. Wereinsorgane. Der Verein ordnet und leitet seine Angelegenheiten I) durch Beschlüsse seiner Generalversammlungen, 2) durch seinen Vorstand. §.I7. iKenerakversammkuugen. Die Generalversammlungen des Vereins werden in der Regel in Zeitabschnitten von 6 zu 6 Mona ten abgehalten. Aus einen Beschluß des Vorstands, oder auf einen Antrag von 10 Vereinsmitgliedern ist jedoch der Vorsitzende verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Ort und Zeit der Generalversammlungen, welche der Vereinsvorsitzende zu eröffnen, zu leiten und zu schließen hat, so wie die in denselben jedesmal zur Berathung-kommenden Gegenstände, find 8 Tage vorher durch das Amtsblatt deS StadtratHS zu Frankenberg öffentlich bekannt zu machen. Den Generalversammlungen sind folgende Gegenstände zur Berathung und Beschlußfassung zu über- weism: r») die Ergänzung und Abänderung der Bereinsstatuten bis aus Genehmigung der Königlichen hohen SlaatSregierung,