Raten desselben^nicht erfolgt, so ist der betreffende Restant, und wenn ein oder mehrere Bürgen vorhan den sind, auch diese durch den, Vorsitzenden schriftlich zu bedeuten, die Zurückzahlung der geliehenen Ka pitalien ynt 16 Procent Verzugszinsen spätestens 14 Tage nach dem Verfalltage zu leisten. - Sollte auch nach diesem Termine die Zahlung nicht bewirkt worden sein, so hört die Mitgliedschaft — jedoch nicht die §.12 bestimmte Hastverbindlichkeit— des betreffenden Restanten auf und es wird gegen denselben oder dessen Bürgen durch den Vorsitzenden das gerichtliche Klagverfahren eingeleitet, oder eS werden die gestellten Pfandstücke zur Deckung der Schuld für den Verein veräußert. Bei der Berechnung des Klageobjects wird das Guthaben auf dem VermögenSconto deS betreffenden Restanten von der Schuld nicht in Abrechnung gebracht, dagegen werden die weiteren jährlichen Ver zugszinsen nur nach L vom Hundert berechnet. §. 28. ÄuleijM des Demus. Der Verein nimmt zur Vermehrung des Betriebsfonds Kapitalien von Vereinsmitgliedern und Frem den sowohl in Raten- als Vollzahlungen gegen die solidarische Verbindlichkeit der Vereinsmitglieder auf, die Rückzahlung aus ihren Privatmitteln zu leisten, bafern das Vereinsvermögen zur Deckung der Ver einsschulden nicht ausreichen sollte. Der Modus der Aufnahme, Verzinsung und Zurückzahlung der vom Verein erborgten Kapitalien ist im Interesse deS Vereins zu ordnen und es liegt dies bei Kapitalien bis mit 100 Thlr. dem Vorsitzen den, bei größeren Summen dem Vorstande ob. 8. 29. Wnvenlur-Wöschtuß unö dewinnverlheilung. Am Schluffe eines jeden Vereinsjahres ist Inventur zu halten, weshalb 14 Tage vorher die Expe dition des Vereins geschlossen wird. Von dem unter Berücksichtigung der Bestimmung 8- I sub 2 sich ergebenden Reingewinne eines Jahres ist zunächst einem jeden Vereinsmitgliede auf die auf seinem VermögenSconto vorgemerkten vol len Thaler eine Dividende bis zu 4 Procent zu gewähren, der Ueberrest aber unter den Debitoren cheS Vereins nach Höhe der von einem jeden derselben in dem betreffenden Geschäftsjahre gezahlten Zinsen zu vertheilen. — , Letzterwähnte außerordentliche Gewinnantheile der Vereinsdebitoren werdewjedoch diesen so lange nicht ausgezahlt, vielmehr inzwischen auf dem VermögenSconto eines jeden derselben gutgeschrieben, bis die Generalversammlung den BetriebSsond deS Vereins für ausreichend erklärt. 8. 30. BerkLhM Kei DrrlmtrrgrkaissrL. Sollte sich dagegen beim Jnventurabschluß ein Verlust ergeben, so wird dieser zunächst aus dem Reservefond gedeckt und wenn letzterer zur Deckung des Verlustes nicht auSreicht, der Restbetrag des selben nach-Verhältniß der auf dem VermögenSconto eines jeden BereinsmitgliedeS vorgemerkten vollen Thaler repartirt. Hiernach wird der sich für ein jedes Vereinsmitglied herausstellende Verlustantheil zu Gunsten der Vereinökasse eingezogen. 8. 31. ÄMsimg Kes Vereins und TiMidntinns - Verkchrrn.' Die Auflösung deS Vereins kann abgesehen von dem Falle einer nothwendigen Liquidation nur durch Mehrheitsbeschluß der in zwei nach einer Zwischenfrist von mindestens vier. Wochen und spätestens bin nen sechs Wochen auf einander folgenden und durch den Vorsitzenden einzuberufenden Generalversamm lungen anwesenden.Vereinsmitglieder verfügt werden. Ist der Auflösungsbeschluß gefaßt worden, so ist solches dreimal und zwar zum ersten Male binnen . . den nächstfolgenden acht Tagen in dem 8. 17 erwähnten Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen und eS sind dabei die Gläubiger deS Vereins zu der binnen sechs Monaten, vom Tage der ersten Insertion an gerechnet, bei Verlust zu bewirkenden Anmeldung ihrer Ansprüche an den Verein aufzufordern. Das gleichzeitig aufzunehmende Liquidationsgeschäft hat der Vorsitzende unter Controle des Vorstan des zu leiten und nach dessen Beendigung über die Resultate einer einzuberufenden General-Versamm-- lung Bericht zu erstatten. Ergiebt sich nach dem Abschluß der Liquidation bei Einrechnung des Reservefonds ein Gewinn, so wird dieser nach Verhältniß der auf dem VermögenSconto eines jeden Vereinsmitgliedes eingetragenen vollen Thaler repgrtirt, es wird jedoch dieser Gewinnantheil, so wie da^ Guthaben den Vereinsmit gliedern. erst nach Ablauf der den Vereinsgläubigern nachgelassenen sechsmonatlichen Anmeldungsfrist ausgezahlt. -4 -- .. . -