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' — 5 -- - b) die Wahl und regelmäßige Ergänzung des VereinSvorstaudeS, e) die Entschließung über die von einzelnen Mitgliedern erhobenen Beschwerden gegen Maß- - nahmen des Vereinsvorstandes, - 6) die Beschlußfassung über die von dem Vereinsvorstand oder von andern VereinSmitgliedern gestellten Anträge, - v) Vie Justification der vom Vorstande vorgelegte» Jahresrechnungen, - f) die Auflösung deS Vereins. - Jedes Vereinsmitglied hat bei den Generalversammlungen mindestens eine Stimme. Es erhält jedoch zwei Stimmen, wer volle 50 Thlr., drei Stimmen, wer volle 100 Thlr. auf seinem - Vermögensconto stehen hat .und es erhöht sich diese Stimmenzahl mit jedem weitere» vollen Hundert von Thalern je um eine Stimme. - . . Bei Beschlüssen der Generalversammlungen entscheidet im Allgemeinen die einfache Stimmenmehrheit. Nur bei Wahlen ist zunächst absolute Stimmenmehrheit erforderlich und erst, wenn eine zweite Abstim mung nöthig wird, relative Stimmenmehrheit ausreichend. Im Fall Stimmengleichheit vorliegt, entscheidet bei Wahlabstimmungen das Loos, bei sonstigen Be schlußfassungen Vie Stimme deS Vorsitzenden. Eine Generalversammlung ist beschlußfähig, sobald 15 Minuten nach der in der vorgedachten Be kanntmachung angegebenen Eröffnungsstunde verflossen sind. - . , Neber die Verhandlungen der Generalversammlungen sind Protokolle zu .führen, welche nach dem Schluffe der Sitzung vorzulcsen und vom Vorsitzenden, so wie von zwei Vereinsmitgliedern zu voll ziehen sind. . - §. 18. Worstanö. Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassirer, dem Schriftführer, deren Stellvcr- . tretern und drei anderen Personen, welche insgesammt Vereinsmitglieder sein müssen. Die am Schluffe eines Vereinöjahres stattfindende Generalversammlung wählt den Vorsitzenden und Kassirer mit specieller Angabe ihrer Functionen, die übrigen Vorstandsmitglieder dagegen ohne Bestim mung ihrer Functionen, indem solche vielmehr vom Vorstand selbst festgesetzt werden. Die Gewählten, deren Namen bei jedem Wechsel in dem §. 17 bezeichneten Blatte öffentlich bekannt zu machen sind, haben die ihnen übertragenen Aemter drei Jahre lang zu verwalten. Sie sind nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand wieder wählbar, können jedoch , die etwa auf sie gefallene Neu wahl für die nächste Vcrwaltungsperiode ablehnen. Die gedachte Bekanntmachung gnügl zur Legitima tion der Gewählten. ' Der VcreinSvorstand hat in jedem Monat wenigstens eine Sitzung zu halten , deren Zeit und Ort vom Vorsitzenden bestimmt und welche vom demselben geleitet wird. ' Der Vereinsvorstand hat darin die laufenden Geschäfte zu erledigen, die Interessen deS Vereins nach Maßgabe der Statuten zu wahren und die Thätigkeit der Beamten zu prüfen, weshalb den Vorstands mitgliedern die Geschäftsbücher deS Vereins auf Verlangen zu jeder Zeit vorgelegt werden müssen. Bei Beschlußfassungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, im Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 5 Mitglieder desselben in der Sitzung erschienen find. Neber die Verhandlungen des Vorstandes, dessen Mitglieder für die Beobachtung der Statuten und für die Ausführung der von den Generalversammlungen gefaßten Beschlüsse zu sorgen, übrigens aber über die Geschäfte deS Vereins strenges Stillschweigen zu beobachten haben, find ebenfalls Protokolle^ zu führen und solche nach dem Schluffe der Sitzung vorzulesen und von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede zu beglaubigen. . . §. 19. Worsitzenöer. - Der Vorsitzende hat die Bestimmungen der Vereinsstatuten, sowie die Beschlüsse der Generalversamm lungen und des Vorstandes in Vollzug zu setzen. Er ist verpflichtet, nur im Interesse deS Vereins zü handeln und alljährlich der Generalversammlung sowohl über den Geschäftsgang, als über den Ver- mögenshestand Bericht zu erstatten. UebrigenS hat er den Verein nach Außen hin gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, auch die in Processen dem Verein zuerkannten Eide — zugleich mit und neben einem zweiten, hierzu von dem jedesmaligen Proceßgegner zu bezeichnenden Vorstandsmitglieds - abzuleisten.