.. —'6— *- Für seine Handlungen ist er nicht den einzelnen Vorstandsmitgliedern, sondern nur dem Vorstande und der Generalversammlung verantwortlich. . 8. 20. Wassinr. Der Kassirer hat die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Bücher zu führen und nach schriftlicher An? Weisung des Vorsitzenden die Ausgaben und Einnahmen des Vereins zu besorgen und in Rechnung zu ' stellen. Er hat eine nach dem Umfange des Geschäftsbetriebs durch die Generalversammlung zu be stimmende Camion baar zu erlegen oder durch Bürgschaft zu sichern. Die baar erlegte Caution wird ihm mit 4 Procent jährlich verzinst. Die von ihm zu verwaltende Vereinskaffe ist im ErpeditionSlocale des Verein- unter doppeltem Ver schlusse zu verwahren und nur in Anwesenheit des Vorsitzenden und des Kasfirers zu eröffnen. - 21. Wchriftsührer. Der Schriftführer hat das Protocoll bei den Generalversammlungen und Vorstandssitzungen zu führen. §. 22. <Mesoküungen. Der Vorsitzende und der Kassirer de- Vereins werden für ihre Verwaltungsarbeiten entschädigt. Diese Entschädigung wird durch den Vorstand vorschlagsweise nach dem Umfange des Geschäftsbetriebs . normirt und von der Generalversammlung festgestellt. Die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten keine Besoldung. 8- 23. Kommissarische >Wussichk. Die StaatSregierung übt das ihr zustehende Oberaufsichtsrecht über die Anstalt durch einen Commissar auS. Letzterer ist berechtigt, von allen Angelegenheiten des Vereins specielle Kenntniß zu nehmen; auch ist derselbe zu allen Generalversammlungen einzuladen und er hat in diesen, wenn er denselben beiwohnt, ohne auf das Materielle der Sache einzugehen, darüber zu wachen, daß den formellen Vor schriften der Statuten gehörig nachgegangen und nichts beschlossen werde, was den Statuten, Gesetzen und sonst bestehenden Anordnungen zuwiderläuft.. 8. 24. VirschiMr aus der VerrlnskLssr. , Gesuche um Darlehne aus der Vereinskasse sind bei dem Vorsitzenden anzubringen, welcher beziehent lich mit den anderen Vorstandsmitgliedern darüber zu entscheiden hat. Darlehne werden nur an Mitglieder deö Vereins gegeben und zwar bis zur Höhe von 50 Thlr. auf die doppelte Summe der auf dem Vermögensconto des Ansuchenden vorbemerkten vollen Thaler gegen unterpfändliche Hinterlegung. Höhere Summen werden nur gegen gute Bürgschaften, gegen Ausstellung von mit sicheren Giri's versehenen Wechseln oder gegen Stellung von gnügenden Pfändern als Darlehne gewährt. Ueber die Annahme der Bürgschaften, Wechsel und Pfänder entscheidet bei Summen bis mit 100 Thlr. der Vorsitzende, bei höheren Sümmen der Vorstand. §. 25. Darlehnszeit unö Dinsfuß. Die bewilligten Darlehne werden auf die Dauer von höchstens 6 -Monaten gegeben und sind aufs Jahr mit 12 Procent zu verzinsen. ES kann jedoch, wenn ein zum Geschäftsbetrieb ausreichendes Ka pital vorhanden ist, dieser Zinsfuß durch Beschluß der Generalversammlung herabgesetzt werden. Der nach der Höhe deS Darlehns und nach der Dauer der Darlehnszeit sich ergebende Zinsbetrag wird sofort bei der Darleihung des Kapitals in Abzug gebracht. 8. 26. Wus- unö Mückzahkung. Die Auszahlungen der erbetenen Darlehne haben in der Regel nach der Reihe der ausgesprochenen Bewilligungen durch den Vereinskassirer gegen Ausstellung der erforderlichen Schuldurkunden (8- 24) zu geschehen. Bei nicht ausreichendem Kaffenbestand sind die kleineren Anlechen den größeren vorzu ziehen. - Die Rückzahlung kann in monatlichen Raten erfolgen. 8. 27. Mstllrrliiiigrrmg Md Berkchrrll geM Dsrichiis-Nrstsutrll. Im Fall der Darlehnsschuldner die bestimmte Rückzahlungsfrist nicht einhalten kann, hat derselbe 14 Tage vor Ablauf der Frist um deren Verlängerung nachzusuchen. , Die Genehmigung einer solchen Fristverlängerung hängt nach der Höhe deS DarlehnökapitalS (vergl. 8. 24) beziehentlich von dem Ermessen des Vorsitzenden oder des Vorstandes ab. Ist beim Ablauf deS Zahlungstermins die Rückzahlung deS geliehenen Kapitals, beziehentlich der