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der tS- der chn iler den uste affe Vere ein- n ru nter er- ' Z 8.4. Eigenschaft un- Gerichtsstand -es d«r«ms. Der Borschußverein zu Frankenberg erhält durch die erbetene Bestätigung Seiten der Königlichen hohen StaatSregierung die Eigenschaft und die Rechte einer juristischen Person und hat als solche vor - ! derjenigen Behörde Recht zu nehmen, welche die Rechtspflege über die Stadt Frankenberg ausübt. §. 5. Privilegium -es Wereins. Kraft der dem Vorfchußverein vom Königlichen Finanz-Ministerium widerruflich zugestandenen Ver günstigung sind bis auf Weiteres die bei dem Vereine vorkommenden Wechselschuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen Vorschüssen zu Sicherstellung der Anstalt von ihren Mitgliedern oder von Bürgen ausgestellt werden, insoweit die Vorschüsse den Betrag von Fünfzig Thalern nicht über steigen, von der in der Stempeltare des Mandates vom II. Januar 1tz>9 unter den Worten „Schuld verschreibung und ^igvijiiusioses und Bürgscheine" geordneten Stempelabgabe befreit. Der Verein verpflichtet sich dafür, dem Stempelfiseal jederzeit die Einsicht feiner Bücher, Rechnungen und Urkunden zur Wahrung deS fiscalischen Interesse zu gestatten. Dahingegen findet eine weitere Befreiung von der Stempelabgabe sowohl beim Schriften- als Werths- stempel in Angelegenheiten des Vorschußvereines nicht statt. >- §. 6. Eintritt in den Werein. Die Aufnahme neuer Mitglieder, erfolgt durch den Vereinsvorstand, welcher darüber nach Stimmen mehrheit entscheidet. . . ' . , ' « Berechtigt zur Anmeldung wegen Aufnahme in den Verein ist Jeder, welcher volljährig, selbstständig, zahlungsfähig und frei von — nach allgemeinen Begriffen — entehrenden Verbrechen ist. Ein Zurückgewiesener kann sich erst nach Verlauf eines Jahres, von seiner Zurückweisung an gerech net, wiederum zur Ausnahme melden. 8. 7. E'ks^i-m aus dem Werem. DaS Ausscheiden aus dem Verein kann - a) durch freiwilligen Austritt- b) durch Ausschließung, o) in Folge AbsterbenS eines einzelnen Mitgliedes , erfolgen. - 8. 8. Freiwilliger Wuslritt. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann in der Regel nur nach vorgängiger voller Einzahlung der nach 8. 2 ». zu leistenden Kapitaleinlagen, außerdem auch nur mit dem Schluffe eines Vereins jahres erfolgen und muß dem Vorsitzenden des Vereins 14 Tage vorher schriftlich angezeigt werden. Falls jedoch für Denjenigen, der aus dem Verein auszutreten beabsichtigt, ein Anderer, dessen Auf nahme nach §. 6. vollzogen ist, die ganze Kapitaleinlage desselben einzahlt, kann der Austritt zw jedem anderen Zeitpunkte bewerkstelligt werden. 8- 9; Wusfchtiestung. Die Ausschließung eines Mitgliedes aus dem Verein kann außer den in 8. >5 und 27 aufgeführten Fällen auch durch Mehrheitsbeschluß des Vereinsvorstandes dann herbeigeführt, werden, wenn das be- - treffende Mitglied nach Ansicht des Letzteren die nach 8. 6 zur Ausnahme erforderlichen Eigenschaften verloren haben oder durch sein Verhalten das Interesse deS Vereins gefährden sollte. Der durch Mehrheitsbeschluß des Vereinsvorstandes Ausgeschlossene kann an die nächste Generalver sammlung, bei deren Beschluß es bewendet, Berufung einlegen. 8-10. Z-desfälle. Im Fall die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes durch' dessen Tod aufgehoben worden ist, haben die Erben desselben, welche übrigens den Bestimmungen des 8- 12 ebenfalls unterworfen sind, hierüber bei dem Vereinsvorsitzenden schriftliche Anzeige cinzureichen. 8. 11. Guthaben -er Wusgeschie-enen. Das Guthaben eines Ausgeschiedenen, welches aus dem im Hauptbuche zu führenden Vermögens- conto desselben zu ersehen ist, wird ihm, beziehentlich seinen Erben, ein Jahr nach erfolgtem Ausschei den mit Vergütung von 4 Procent Zinsen davon auSgezahlt. Wenn jedoch während dieser Zeit durch Beschluß der Generalversammlung der Verein aufgelöst er-