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nevangeli- lt vor der wwünschte tion durch eignet ge längst ab- der bese ein großer >ie ewigen krümmer» ihrer con- wte. Eine stsverban- c mit der aristokra- n bcglau- mlsynoden elmehr sei ,g gegen- e das rein- d Sekten- - oberster und Ge- Corpora- ogma und icht ange- Her Sym Achtungen, ung ihrer den wech- Hicrbei r Staats- Kirche so tt, damit :dnet und aber die eiten und -erwachen wohlthä- rung von Gemein md ihnen die viel- llusschlic- ^enhciten, e pcrsön- ächtigten. ß an ge- ten, mie- z verhin- hen For- nstlichcn, :n, zicm- t, welche dieMei- en Sym- aber aus eistlichcn sammcn- : Umfang wkennen, gebenden lches die w wenig- -gedcutet Kirchen- chme an : oberste c Kirche iheit er- ter dem u leiten - Kirche )e durch nde mit in dcr- an den oon den cntfcrn- ilnahmc inner,n ch sogar Bezie- Kirchc zsgradc Roth ang zu ildung, fortzu- ch dem -stehen ¬ den, sondern einer erst zu bildenden Kirche dem menschlichen Geiste nur im mer vorhalten kann. Richt ohne Nutzen dürfte es sein, in einer so wichtigen Frage auch auf die Stimme des Auslandes zu hören. In dieser Beziehung verdienen die im Jahr 4844 auf den verschiedenen Provinzialsynodcn des Königreichs Preu ßen gepflogenen Berhandlungen über die in Frage gekommene Reform der evangelischen Kirche gewiß einer besonder» Aufmerksamkeit, und zwar nicht blos wegen der großen Gründlichkeit der Berathungcn und der großen Wärme und Lheilnahme für die Sache der Kirche, die sich durch sic kundgibt, son dern auch wegen einer gewissen Aehnlichkeit des Zustandes der evangelisch- lutherischen Kirche in den benachbarten deutschen Provinzen des preußischen Staats und in Sachsen. Wer sich darüber unterrichten will, aus welchen Gründen man eine Reform der evangelisch-lutherischen Kirchenverfassung bei -jenen Provinzialsynoden für nothwendig erklärte und mit welchen Mitteln man dort dieselbe bewirken zu können glaubte, wird darüber in den „Pro tokollen der im Jahr 4844 in den östlichen Provinzen der preußischen Mon archie abgehaltenen Provinzialsynoden nebst den dazu gehörigen Beilagen. Amtlicher Abdruck, Berlin 4 843" hinlängliche Auskunft und vieles sehr In teressante finden; indessen darf man eine völlige Uebcrcinstimmung der An fichten,. welche hierbei laut wurden, und der Vorschläge und Anträge, zu denen man gelangte, keineswegs erwarten, vielmehr walteten namentlich über das Mittel der Heilung, noch mehr aber über das Einzelne dieser Mit tel und über deren praktische Ausführung sehr verschiedene Ansichten ob. Der Deputation sei es erlaubt, nur einiges Wenige kürzlich auszuhcben. So äußerte sich der an die Provinzialsynode der Provinz Brandenburg er stattete Commissionsbericht dahin: „daß eine wahrhaftige Herstellung und Hebung unsers auf die bcklagenswertheste Weise verfallenen kirchlichen Le bens zwar nicht ausschließlich durch, aber wenigstens durchaus nicht ohne eine gründliche Reform unserer kirchlichen Verfassungsvcrhältnissc nach den ewigen principicllen Normen, die im Evangelium liegen, zu erwarten stehe; daß, wenn die evangelische Kirche einer Reform ihrer Verfassung bedürfe, um den Gefahren zu begegnen, die ihr aus ihrer dcrmaligcn innern Auf lockerung und Zerspaltung entstehen, solche zum großen Theil wiederum ihre Ursache darin haben dürften, daß die Kirche mehr oder weniger zu einem politischen Institute gemacht sei. Sie bedürfe vornehmlich deshalb einer Reform ihrer Verfassung, um wirksamer den Gefahren begegnen zu können, die ihr von außen drohen und allmälig ihre Existenz wankend machen könnten, wobei nicht allein an die Ucbergriffe der römischen Kirche, sondern und vor nehmlich an manche bedenkliche Erscheinungen innerhalb der Ringmauern der evangelischen Kirche selbst, die ein den Grundanschauungcn der deutschen Reformation fremdartiges Princip zur Quelle haben, zu denken sei. Als die dem Wesen der deutsch-evangelischen Kirche entsprechendste Form der Ver fassung erscheine eine presbyterianische Synodalvcrfassung, deren detaillirtcr Entwurf und zweckmäßige Einfügung in den Staatsorganismus und in die socialen Verhältnisse des Vaterlandes dem höher» Ressort überlassen wer den müsse." Dabei wird ein vollständiger Entwurf zu einer evangelischen Synodal ordnung gegeben. Obgleich man sich nun bei der Berathung nicht darüber vereinigen konnte, ob Beides, nämlich eine Presbyterial - und eine Syno dalverfassung zugleich cinzuführen, oder ob nicht mit letzterer zu beginnen und sie als der Uebergang zur erster», als letztes Ziel zu betrachten sei, wqr man doch darüber einverstanden, es sei ein allgemein gefühltes Bedürfniß, daß der evangelischen Kirche auch durch eine Aenderung in der Verfassung geholfen werde, daß dabei eine Vertretung der Gemeinden nothwendig statt- findcn und daß endlich diese Vertretung nicht blos durch Geistliche, sondern auch durch Nichtgeistliche geschehen müsse. Ebenso sprach sich der an die Provinzialsynode der Provinz Sachsen er stattete Commissionsbericht dahin aus: „daß eine Presbyterial- und Syno- dalverfaffung für die rechte Entwickelung der evangelischen Kirche nicht blos wünschenswerth, sondern sogar nothwcndig sei, weil eS keine andere Ver fassungsform gebe, in welcher der Begriff der evangelischen Kirche seinen adäquaten Ausdruck finden könne. Die Gemeinden hätten ihre Angelegen heiten durch aus ihrer Mitte gewählte Organe (Presbyterien) zu ordnen und zu leiten, wozu die Apostelgeschichte Cap. 6 selbst das Vorbild gebe, an den gesetzgebenden Synoden aber, die sich unter Oberaufsicht des Staats versammelten, hätten die Gemeinden sich durch Vertreter ihrer Willenömci- nung zu betheiligen. Die leichteste und sicherste Analogie zu einer aus die sen Grundzügcn hcrauszuarbeitenden Verfassung dürfte die in den rheinisch- westfälischen Provinzen bereits bestehende Kirchenordnung an die Hand geben." Uebrigens wurden nicht nur Kreissynoden, sondern auch Provinzial - und endlich Landessynoden für nöthig erkannt. „Die Sache, fährt der Com missionsbericht fort, sei zwar als eine durchaus heilsame baldmöglichst anzu fassen, dabei aber mit der vorsichtigsten Besonnenheit zu verfahren, nament lich die Berücksichtigung der localen Verhältnisse nicht außer Acht zu lassen und von unten auf anzufangcn. Die fragliche Verfassung müsse sich mög lichst an die bestehenden Verhältnisse anschließcn, die verwaltende Gewalt müsse in den Händen der Staatsbehörden bleiben, doch sei es höchst wün- schenswerth, daß die bisherige Trennung der innern und äußern Kirchen- ungelcgenhewen zwischen zwei verschiedenen Behörden (Consistorien und Re gierungen) aufhöre und statt dessen kleinere Consistorialbczirkc gebildet würden." Die über diesen Bericht bcrathendc Versammlung machte zwar diese Ansichten in der Hauptsache mit wenigen Abänderungen zu de» ihrigen, in dessen herrschte darüber, daß eine Presbyterial- und Synodalvcrfassung noth wcndig, daß sie die der evangelischen Kirche einzig adäquate Form sei, kei neswegs Einstimmigkeit. Vielmehr machten verschiedene Stimmen geltend, cs werde mit dieser Behauptung zu viel gesagt, man trete damit der Con- fistorialvcrfassung und dem Bestehenden zu entschieden gegenüber und über sehe, daß in den ersten Einrichtungen der Reformatoren die Keime einer guten kirchlichen Verfassung wirklich gelegen hätten, welche, wenn man sie nur entwickelt hätte, ihre völlige Ausbildung gewiß würden gefunden haben und noch jetzt erhalten könnten. Das fremde Element der Prcsbyteriqlver- fassung in unsere Kirche zu verpflanzen sei sogar bedenklich, sic sei in Got tes Wort weit weniger begründet als die Episcopalverfassung, man irre sich, wenn man sic in der Schrift zu finden glaube, die in ihr genannten Pres ¬ byterien seien etwas ganz Anderes gewesen, als man sich jetzt darunter denke, cs geb« für die beantragte Verfassung kein historisches Analogon, die Pres byterien älterer Zeit setzten die Wahl aus einer eralvma uaneta voraus, die jetzige Wahl aber müsse in einer großen gemischte» bürgerlichen Gemeinde und auS derselben geschehen, und das sei daß Bedenkliche. Dak Christen thum verlange Glauben und gläubigen Gehorsam, wie solcher in der apo stolischen Zeit stattgefunden habe. Wenn man daher eine PrcSbhtcrial- und Synodalvcrfassung für eine durchaus heilsame Sache erkläre, so greife man damit jedenfalls der Zukunft und bevorstehenden Erfahrungen zu stark vor und vergesse, daß die fragliche Verfassung als nothwcndige Bedingung der heilsamen Einwirkung eine Regsamkeit des kirchlichen Geistes und Bewußt seins voraussetze. Nach dieser Darstellung der in früherer und neuerer Zeit über denGe genstand, mit welchem die fraglichen Zwischendeputationcn beauftragt wer den sollen, gepflogenen Verhandlungen wird cs an dcr Zeit sein, zu dem Gutachten über die erste Frage übcrzugehen. In dieser Beziehung kann nun die Deputation eine große Ausführlich keit vermeiden. Da nämlich bei ihr nicht nur die Ueberzcugung, daß Refor men in der äußern Verfassung der evangelisch-lutherische» Kirche wünschcnS- werth seien, gleich von vorn herein fcststand, sondern auch die Pflicht dcr Ständevcrsammlung, deren Compctcnz vorausgesetzt, die Gesetzvorlagen, welche die Staatsregierung ihr zugchcn läßt, zu prüfen, nach dcr Vcrfassungsurkunde nicht zu bezweifeln ist, so kann sie auch gegen die von der Staatsregierung beantragte Erwählung von Deputationen- um durch dieselben einen auf di« Reform dcr Kirchcnverfassung' sich beziehenden Gesetzentwurf berathen zu las sen, an sich irgend ein Bedenken nicht erheben. Wohl aber dürfte ihr hier bei auch die Acußerung des Wunsches nicht verargt werden, daß man hier bei mit dcr möglichsten Behutsamkeit zu Werke gehen und nur nach solchen Einrichtungen streben möge, welche für die gegebenen Zustände unsers Va terlandes passen und von allen Angehörigen dcr Kirche gern angenommen werden können, weil nur dieses eine baldige Einigkeit herbeiführen und daß Wohl der Kirche und des Staats dauernd zu begründen vermögend sein dürfte. Muß auch zugegeben werden, daß es in dem kirchlichen Gemeindc- wescn in Sachsen sowie m dcr höhcrn Verwaltung der Kirchenangclegcnhei- ten, zum Theil auch in der Ausübung der Seelsorge, in der Disciplin über die Geistlichen und in mancherlei anderer Hinsicht manche, ja vielfache Ge brechen in unserer Kirche gibt, deren Abhülfc sie dringend erwartet, muß zugegeben werden, daß die Behörden, durch welche die Angelegenheiten der lutherischen Kirche verwaltet, beaufsichtigt und entschieden werden, nicht so zusammengesetzt sind, wie eS die Stellung einer Kirchengcsellschaft in; Staat erfodern dürfte, und muß man besonders in letzterer Beziehung eingedenk Dessen sein, was darüber schon von der ersten konstitutionellen Ständcver- sammlung des Jahres 4833 34 geäußert wurde, so dürfte doch den Schilde rungen, welche mehre Petitionen über den Zustand unserer Kirche enthalten, nicht so unbedingt bcizustimmen sein. Die Deputation kann eß. daher nicht unterlassen, in ihrem Berichte den Wunsch niedcrzulcgen,-daß man sich so- wol in diesen Schilderungen vor Uebertreibungen als auch bei der Wahl der Mittel zu Heilung des vorhandenen Uebels vor Bestrebungen hüten möge, durch welche man einerseits mit den eigentlichen, heiligsten Zwecken der Kirche, andererseits aber auch mit den nun einmal bestehenden und gegebe nen Verhältnissen des Staats, in welchem unsere Kirche besteht, in Wider spruch gerathen würde. Nicht zugcben kann sic namentlich, und cs wäre traurig, wenn es so weit gekommen wäre, daß die Kirchlichkeit in Sachsen so ganz und so allgemein verschwunden sei oder übgcnomme» habe, und daß das Volk dcr Kirche so ganz entfremdet sei, als manchmal behauptet werden will. Es gibt noch Gemeinden genug im Lande, wo das Gotteshaus mit wahrer Andacht besucht, in welchen daß Wort des reinen Evangeliums ge lehrt, in welchen das Abendmahl des Herrn noch mit inniger Erbauung ge feiert und empfangen wird, und wenn die Erklärung der Äugsburgischcn Con-- fcssion richtig ist, daß die christliche Kirche eine Versammlung der Gläubigen sei, in welcher das Evangelium recht gelehrt wird und die Sacramente recht gespendet werden, so muß und kann man sich wol der tröstenden Ucberzeu- gung hingcben, daß die evangelisch-lutherische Kirche, ungeachtet mancher Gebrechen, ungeachtet mancher Störungen von innen und außen als eine wahrhaft christliche Kirche in Sachsen noch in voller Lebenskraft bestehe. Eben so kann die Deputation in die Klage nicht einstimmcn, daß die Glaubens und Gewissensfreiheit in Sachsen bisher irgend eine Beschränkung erfahren habe, daß die freie Forschung in der Schrift, in Lchrvorträgen oder in dem Gebiete der Wissenschaft irgendwie gehindert worhen sei, oder daß man den Gemeinden in liturgischer Hinsicht jemals etwas aufgcdrungcn oder zugcmu- thet habe, was ihrem Glauben hätte cntgegenstehen oder-der Freiheit dessel ben eine Beschränkung hätte aufcrlegcn können. Zu abschreckende Schilde rungen des Zustandes unserer Kirche und ihrer Mängel würden nur den Muth Derer lähmen, welche die Wahrheit nicht verkennen und vcrläugncn und den redlichen Willen haben, das Mangelhafte zu verbessern; sic würden außerdem zu erkennen geben, daß man zu viel von der Verbesserung äußerer Formen, zu wenig aber von dcr innern Kraft des Glaubens erwarte, und daß man vergesse, daß, wo jene Kraft mit allen ihren Wirkungen auf das Leben dcr Mcnschcn noch vorhanden ist, die Formen leicht gefunden werden können, deren die Kirche zu ihrer Erscheinung im Staate bedarf. Kann die Kirche einer solchen Form, einer Verfassung im Staate nicht entbehren, so dürfen doch auch ihre Anhänger und Vcrtheidigcr nie vergessen, daß die Kirche sich in einer äußern Welt, in einen; Staate befindet, sie müssen nicht vergessen, daß die Kirche des Schutzes des Staats nicht entbehren kann, daß sie sich also nach seinen Einrichtungen und Formen richten muß, natürlich nur insoweit, als cs ohnc Gefährdung ihres höchsten Zwecks geschehen kann. Die Deputation muß cs daher für dringend nothwcndig erkennen, und dürfte hierin einer andern Ansicht in dcr Ständcvcrsammlung und bei der hohe» Staatsrcgicrung wol nicht begegnen, daß die Veränderungen, welche für die Verfassung dcr evangelisch-lutherischen Kirche für nothwendig erkannt wer den, mit möglichster Berücksichtigung und Schonung des Bestehenden in Vor schlag und künftig in Ausführung möchten gebracht werden. Ist in mehren Petitionen der Wunsch ausgedrückt, daß den Kirchengc- meinden eine mehre Bctheiligung, an den kirchlichen Angelegenheiten zuge standen werden möge, und erklärt die Beilage zum hohen Decret, daß cs