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209 kaust 176—LOI Id«, 3». intbindung n Mädchen s265j -rkerr Mittweida ir 3d ob er ß. — Hr. Frl. Mil ¬ ch August ste Amalie in Leipzig cewitz in hberg in v. Hanf- >. Apothc- c. — Hrn. ein Sohn, in Sohn, iarro in cichardt ff Garzan Grimma enkcr in A. H. Major v. Theodor tor RoS- amtmann cmicrlieu- >. — Hr. Heinrich Christoph u. Stadt- Noldberg. zu Prag rille, und tung des rt's der urch eine «zeichnen, cm neuen ;t, nach- tte. Eß den Aus sem Pri- ntractlich Landge- Sienert n Quali- entspre- ifzugeben Äewand- ienert'- ^sätzchenS Golste in rn, und "g, läßt : Product Erard cn-Holz) em ame- Amerika ie bcdeu- Daraus ririsch- , die sie änkten ull steht, c ausgc- halten, i-k)schen 'iK. Beilage zur Deutsche« VUgemeiueu Zeitung Nr. 22. (22. Januar L846.) . ' Ue-erblick. Verhandlungen de» «ächfischen «andtag«. Wissenschaft und «unft. s Aus Sachsen. Kirchliche Zeitschrift. Werhar»dlungen -es Tächfische« Landtags. Erste Kammer. * Dresden, 20. Jan. Bei der l. Kammer ist am 7. Jan. fol gender Bericht der außerordentlichen Deputation, auf das Dekret vom ,,i. Sept. 1835, „die Reform der evangelisch-lutherischen Kirchenverfassung,' betreffend, cingegangen: Die Erzählung von Zwischendeputationen zur Vorberathung eine- der nächsten Ständeversammlung vorzulcgenden Gesetzentwurfs, wozu das vor liegende hohe Decket Vie jetzige Ständeversammlung veranlaßt, würde an sich kein Gegenstand einer längern Berathung sein können, wenn nicht die überaus große Wichtigkeit der Aufgabe, welche jenen Deputationen zu Theil werden soll, die jetzige Ständeversammlung zu einer ernsten, wenigstens all gemeinen Erwägung derselben schon jetzt dringend auffodertc, und wenn nicht das hohe Decret, dies selbst anerkennend, an die Bedenken erinnerte, welche den Ständen gegen die Erwählung solcher Deputationen etwa beigehen könnten. Die unterzeichnete außerordentliche Deputation, welcher dieses Decret zugleich mit dem Decrete, die Angelegenheit der Deutsch-Katholiken be treffend, zur Begutachtung übergeben wurde, sieht sich daher, ehe sie zu Beantwortung der Frage über die Erwählung von Zwischendrputationcn und zu einem dcSfallsigen Antragegelangen kann, veranlaßt, vorher mehre wichtige Fragen zu erörtern und zu beantworten, und wird ihren Bericht hiermit und mit den Resultaten, welche sie dahei gewonnen, beginnen und mit dem Gutachten, ob und in welcher Weise die zu ernennenden Zwischen- deputationcn zu erwählen seien, beschließen. Die hauptsächlichsten vorher zu erwägenden Fragen aber dürsten sein: l. ob eine Reform der bestehenden evangelisch-lutherischen Kirchcnverfaffung überhaupt nothwendig oder nützlich sei, ob als das Mittel, um hierzu zu ge langen, die Einführung einer PreSbyterial- und Synodal-Verfassung sich als zweckmäßig darstelle, oder ob eS in dieser Beziehung andere Anträge zu stel len nothwendig scheine; II. ob eine Reform der bestehenden evangelisch lutherischen Kircher.verfassung überhaupt, oder in der einen oder andern Weise sich alS so dringend nothwendig zeige, daß man, wie von mehren Seiten verlangt worden, einen deSfallsigem Gesetzentwurf schon bei jetzigem Land tag« zu erbitten für nothwendiu exkennen, müße, oder ob dessen Berathung Lis zum nächsten verschoben bleiben kenne, und Ul. ob die Ständeversamm lung, als eine politische, hie evangelisch - lutherische Kirche nicht—»tretende, nicht einmal aus AugShurgischen ConfcssionSverwandten allein bestehende Cor poration berufen und berechtigt sei, einen Gesetzentwurf in verfassungsmä ßiger Weise zu berathen, welcher die Reform der evangelisch-lutherischen Kirchenverfqffung betrifft, — und würde auf deren Beantwortung endlich IV. däö Gutachten über die Art und Weise der zu erwählenden Deputatio nen folgen. .sei l. Die erste dieser Fragen theilt sich von selbst in die drei Fragen: ob die evangelisch-lutherische Kirche einer Reform überhaupt bedürfe, ob derselben eine PreSbyterial- und Synodal-Verfassung nothwendig oder nütz lich und mit einer solchen dein Bedürfniß einer Reform vollständig Genüge geschehen sei, sowie endlich, ob e- außer einer PreSbyterial- und Synodal- Verfassung noch andere Mittel gebe, um die für nöthig gehaltene Reform in Ausführung zu bringen oder doch vorzuhcreiten? Die Deputation vermag jedoch in ihrem Berichte nicht, diese Fragen vollständig zu trennen, da eine die andere zu vielfach berührt, und besonders, wo an geschichtliche Vorgänge oder frühere Verhandlungen über dieselben erinnert werden muß, dieselben fast nie getrennt, sondern meistens in inni gem Zusammenhang« erscheinen. Es wird daher die nöthige Trennung nur bei den der Kammer qm Schluffe dieses Berichts vorzulegenden Anträgen beobachtet werden. Hiermit wird die Deputatton als Anhang Dasjenige in Verbindung bringen, was sie über 27 verschiedene ihr niitübergebene Peti tionen zu beantragen hat, Heren eine die Abschaffung des SymbolzwaN- ges, die andere die Abänderung des Religionteides verlangt, 26 andere aber um unveränderte Beibehaltung des bisherigen ReligionSeideS bitten. Anlangenh den allgemeinen Theil der ersten Hauptfrage, ob die Ver fassung der evängclisch-lutherischcn Kirche in Sachsen einer Reform über haupt bedürfe, so läßt das Hohe Decret mit seiner Beilage keinen Zweifel darüber übrig, daß unsere StaatSregierung ein Bedürfniß hierzu anerkenne, und dasselbe als ein solches betrachte, welches bereits früher gefühlt worden sei. Ja sie spricht sogar schon aus, daß sie kein Bedenken gefunden, dem Wunsche nach Einführung einer PreSbyterial- und Synodal-Verfassung in geeigneter Weise zu entsprechen, und hofft von einer mehrern Betheiligung der Kirchengcmcinden an den kirchlichen Angelegenheiten eine Belebung des kirchlichen Interesse. Zweierlei nur wird bei dem Zugeständniß, welches sie zu machen bereit ist, vorausgesetzt, einmal, daß durch eine solche Reform die Grundverfassung unp das einheitlich« Bestehen der evangelisch-lutherischen Kirche nicht gefährdet, bann aber, daß dadurch die Rechte der landesherrli chen Kirchengewalt (tz. 57 der Verf.-Urk.) nicht wesentlich beeinträchtigt wer den. Obgleich der späte Eingang mehrer auf diese Angelegenheit sich bezie hender Petitionen nicht gestattet habe, den Gegenstand vor Eröffnung dieses Landtage vollständig vorzubereiten, obgleich ferner das evangelische Lgndes- Consistorium mit seinem Gutachten in der Sache noch nicht gehört worden, so habe man doch das allenthalben dazu nöthige Material bereits gesammelt und geordnet und genaue Nachrichten über ähnliche Einrichtungen im Aus lände eingezogen. Auch ist diese große Frage nicht bloß von dem Ministcrio des CultuS und öffentlichen Unterrichts in Erwägung gezogen worden, son dern cS waltet über Das, was daS Decret mit seiner Beilage in Aussicht stellt, bereits Einvcrständniß unter den in Lvsngelivis beauftragten StaatS- ministern ob. l Haben auch zu dem dermalen angekündigtcn wichtigen Entschlusse der ! StaatSregierung die in der neuesten Zeit eingegangenen zahlreichen Petitio nen die nächste Veranlassung gegeben, so ist doch, wie Denen, welche schon ! frühem Ständcversammlungen bcigewohnt haben, erinnerlich sein wird, der Plan, in Sachsen eine PreSbyterial- und Shnodal-Berfassung einzuführen, oder doch der lutherischen Kirche und den einzelnen Kirchengemeindcn eine bestimmtere Vertretung überhaupt zu gewähren, keineswegs neu und erst jetzt entstanden. Denn schon unterm 3t. October t830 reichte die Geistlich keit der Ephori« Leipzig eine Vorstellung bei Sr. Maj. dem König und dem Prinzen-Mitregenten königl. Hoh. unmittelbar ein, welche die , dop pelte Bitte, um eine gesetzmäßige Vertretung der protestantischen Kirche und ihrer Geistlichen bei der künftigen Repräsentativ-Verfassung des. Landes und um Rückgabe der Autonomie der Kirche durch eine PreSbyterial- und Syno- dal-Vcrfassung und Sicherstellung derselben durch die Verfassungs-Acte des Königreichs enthielt. Ihr folgte eine zweite im Jahre 1831 cingereichte Jmmediat-Supplik gleichen Inhalts, welcher später die gcsammte evangeli sche Geistlichkeit des Königreichs beigetrcten war und welche in einer Schrift unter dem Titel: „Wünsche der evangelischen Geistlichkeit Sachsens, die Verbesserung der Kirchenvcrfassung betreffend, vor Sr. Maj. dem Kö nige und Sr- königl. Hoh. dem Prinzen-Mitregcnten, sowie vor Allerhöchst- Dercn evangelischen Geheimen Räthen allerunterthänigst ausgesprochen, nebst einigen Ideen zu ihrer Verwirklichung den hohen Ständen des Königreichs ehrfurchtsvoll mitgetheilt im März 1831", der dcrmaligen Ständeversamm lung mitgetheilt wurde. Eine Folge dieser wiederholten und mit größter Gründlichkeit motivir- ten Anträge waren nicht nur fortgesetzte Erörterungen über die Ausführbar keit der geäußerten Wünsche, Seiten der kirchlichen LandeSbehörden, sondern auch die bestimmte Ankündigung einer zeitgemäßen Umgestaltung der evan gelischen Kirchenverfassung, welche mit Beziehung auf die Vorgänge in an dern protestantischen Ländern bei der Eröffnung des ersten constitutionellen Landtags am 27. Januar 1833 von dem Vorstande des Gesammtministerii mit dem Zusätze ausgesprochen wurde, daß, wo möglich noch den damals versammelten Ständen die betreffende Vorlage zugehen werde. Indessen erfolgte bei jenem Landtage die Vorlegung eines solchen Gesetz-Entwurf« nicht, obgleich der Entwurf zu einem Gesetze, die Volksschulen betreffend, in seinem tz. 73 und in den Motiven zu §. 71 auf «in Gesetz, hie Einrichtung der Kirchenvorstände in den evangelischen Kirchengemeinden betreffend, Be zug nahm, und der Enttyurf dazu der Deputation der zweiten Kammer, welche über das BolkSschulengesetz Bericht zu erstatten hatte, zur Ansicht auch wirklich mitgetheilt wurde. Die wirkliche Vorlegung und Berathung desselben unterblieb qber, entweder um die ungewöhnlich lange Dauer des damaligen Landtags nicht noch mehr zu verlängern, oder auch, weil die berichterstattende Deputation der zweiten Kammer die Ueberzeugung aus sprach, daß es'aus mehren Gründen nicht rathsam sei, die Angelegenheiten der Gemeinden, der Schulen und der Kirchen in jeder Gemeinde durch drei besondere Behörden verwalten zu lassen, und daß cs weit mehr im Interesse der Gemeinden liege, daß diese Verwaltung mit gewissen Modifikationen nur durch eine — nämlich durch den Gemeindevorstand — vereint geschehe, eine Ansicht, die den Beifall der Ständeversammlung fand. Die im Wesentlichen gleiche Ansicht leitete die berichterstattende Depu tation der ersten Kammer, alS beim Landtage 18"/,- durch ein Decret der Entwurf zu einem Gesetze über die Vertretung der evangelisch-luthe rischen Kirchengemeinden vorgelegt wurde, und die Staatsregicrung beab sichtigte, in jedem Bezirke einer evangelisch-lutherischen Kirche einen Kir- chcnauSschuß zur Vertretung der Kirchengemeindcn für die.Fälle, wo Erklä rungen für dieselben abzugeben oder deren verfassungsmäßige Rechte wahr- zunchmen sind, zu bilden. Ausgehend von der Idee, daß damals und noch in diesem Augenblicke in Sachsen factisch eine Identität der evangelisch-lutherischen Kirchengescll- schaft und des Staates stattfinde, stellte die genannte Deputation den Grundsatz auf, daß daS Recht der Beschlußfassung in allen kirchlichen Ange legenheiten, in welchen solches der Gesammtheit der evangelisch-lutherischen Mitglieder einer politischen Gemeinde verfassungsmäßig zustehe, und ebenso daS Recht, in deren Namen eine für die Gesammtheit verbindliche Erklärung abzugeben und selbige in gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften ge gen dritte Personen zu vertreten, von den Organen der politischen Gemeinde, welcher dieselben angehören, auSzuüben sei, und da diesem Grundsätze nicht nur in der ersten, sondern auch in der zweiten Kammer beigestimmt und der vorgelegtc Gesetz-Entwurf abgelehnt wurde, obgleich man sich darüber nicht vereinigen könnte, ob in zusammengesetzten Parochien die verbundenen Ge meinden eine Collectibperson bilden und ob die Stimmenmehrheit unter ihnen entscheiden solle, so hatte dieses die Zurücknahme des ersten und die Vorlegung eines anderweilen Gesetzentwurf in dem Decrete Nr- 63 zur Folge. Dieser letztere beschränkte sich aber nur auf eine Vertretung der Kirchengemeindcn in Rechtsstreitigkeitcn, welche letztere durch dieselben Per sonen und in derselben Maße stattfinden sollte, wie sie für die politischen Gemeinden durch die Städte- und Landgemeindeordnung geordnet ist. Er wurde ohne Veränderung angenommen und erschien als Gesetz vom 30. März 1843. Dabei ist noch der Umstand zu erwähnen, daß während der langen Ver handlungen, welche über den vorbemerktcn Gegenstand im Angesichte der Na tion gepflogen wurden und die Aufmerksamkeit derselben auf die Vertretung der Kirche und die Lhcilnahme der Gemeinden an ihren kirchlichen Angele genheiten lenken muhten, keine die Einführung einer PreSbyterial - oder Synodal- oder sonstigen freieren Kirchenverfassung bezweckende Petition ein kam, und somit jene ständischen Beschlüsse die stillschweigende Billigung der Nation erhielten. So stand die Sache und so weit war man bis zum vorigen Landtage in Ansehung der Frage über die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kir-