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592 Nr. 13. .STAHL UNI) EISEN.“ 1. Juli 1894. Für jedes Zeichen ist bei der Anmeldung eine Gebühr von 30 6, bei jeder Erneuerung der Anmeldung eine Gebühr von 10 •6 zu ent richten. Führt die erste Anmeldung nicht zur Eintragung, so werden von der Gebühr 20 •6 erstattet. § 3. Die Zeichenrolle soll enthalten: 1. den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung; 2. die nach § 2 Absatz 1 der Anmeldung beizufügenden Angaben; 3. Namen und Wohnort des Zeicheninhabers und seines etwaigen Vertreters, sowie Aenderungen in der Person, im Namen oder im Wohnort des Inhabers oder des Vertreters; 4. den Zeitpunkt einer Erneuerung der An meldung; 5. den Zeitpunkt der Löschung des Zeichens. Die Einsicht der Zeichenrolle steht Jeder mann frei. Jede Eintragung und jede Löschung wird amtlich bekannt gemacht. Das Patentamt ver öffentlicht in regelmäfsiger Wiederholung Ueber- sichten über die in der Zwischenzeit eingetragenen und gelöschten Zeichen. § 4. Die Eintragung in die Rolle ist zu ver sagen für Freizeichen, sowie für Waarenzeichen, 1. welche ausschliefslich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Be schaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Waare enthalten; 2. welche in- oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines inländischen Ortes, eines in ländischen Gemeinde- oder weiteren Communal- verbandes enthalten; 3. welche Aergernifs erregende Darstellungen oder solche Angaben enthalten, die ersichtlich den thatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen. Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waaren, für welche sie eingetragen waren, oder für gleichartige Waaren zu Gunsten eines andern, als des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der Löschung von neuem eingetragen werden. § 5. Erachtet das Patentamt, dafs ein zur Anmeldung gebrachtes Waarenzeichen mit einem andern, für dieselben oder für gleichartige Waaren auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 143) oder auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes früher angemeldeten Zeichen übereinstimmt, so macht es dem Inhaber dieses Zeichens hiervon Mit- theilung. Erhebt derselbe nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung Widerspruch gegen die Eintragung des neu angemeldeten Zeichens, so ist das Zeichen einzutragen. Im andern Falle entscheidet das Patentamt durch Beschlufs, ob die Zeichen übereinstimmen. Aus dem Unterbleiben der im ersten Absatz vorgesehenen Mittheilung erwächst ein Ersatz anspruch nicht. § 6. Wird durch den Beschlufs (§ 5 Abs. 1) die Uebereinstimmung der Zeichen verneint, so ist das neuangemeldete Zeichen einzutragen. Wird durch den Beschlufs die Uebereinstimmung der Zeichen festgestellt, so ist die Eintragung zu versagen. Sofern der Anmelder geltend machen will, dafs ihm ungeachtet der durch die Ent scheidung des Patentamts festgestellten Ueber einstimmung ein Anspruch auf die Eintragung zustehe, hat er diesen Anspruch im Wege der Klage gegenüber dem Widersprechenden zur An erkennung zu bringen. Die Eintragung auf Grund einer zu seinen Gunsten ergehenden Entscheidung wird unter dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung bewirkt. § 7. Das durch die Anmeldung oder Ein tragung eines Waarenzeichens begründete Recht geht auf die Erben über und kann durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. Das Recht kann jedoch nur mit dem Geschäftsbetrieb, zu welchem das Waaren zeichen gehört, auf einen Anderen übergehen. Der Uebergang wird auf Antrag des Rechts nachfolgers in der Zeichenrolle vermerkt, sofern die Einwilligung des Berechtigten in beweisender Form beigebracht wird. Ist der Berechtigte ver storben, so ist der Nachweis der Rechtsnachfolge zu führen. Solange der Uebergang in der Zeichenrolle I nicht vermerkt ist, kann der Rechtsnachfolger j sein Recht aus der Eintragung des Waarenzeichens I nicht geltend machen. Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, welche einer Zustellung an den Inhaber des Zeichens bedürfen, sind stets an den eingetragenen Inhaber zu richten. Ergiebt sich, dafs derselbe verstorben ist, so kann das Patentamt nach seinem Ermessen die Zustellung als bewirkt ansehen oder zum Zweck der Zustellung an die Erben deren Ermittlung veranlassen. § 8. Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen jederzeit in der Rolle gelöscht. Von Amtswegen erfolgt die Löschung: 1. wenn seit der Anmeldung des Zeichens oder seit ihrer Erneuerung zehn Jahre ver flossen sind; 2. wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen. Soll die Löschung ohne Antrag des Inhabers erfolgen, so giebt das Patentamt diesem zuvor Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so fafst das Patentamt Beschlufs. Soll infolge Ablaufs der zehnjährigen Frist die Löschung erfolgen, so ist von derselben abzusehen, wenn der Inhaber des Zeichens bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung unter Zahlung