Volltext Seite (XML)
meldungen erledigen. Die Anmelder haben gleichfalls an einer schnellen Erledigung Interesse. Es wird für sie also von Vortheil sein, wenn ihnen die Möglichkeit geboten wird, möglichst übereinstimmende Anmeldungen dem Patentamt zugehen zu lassen. Diese Möglichkeit wird durch eine kleine Anleitung zu den An mel d u n gen gewährt werden, welche zu einem mäfsigen Preise von der Buchdruckerei von P. Stankiewicz, Berlin, Bernburger- strafse 14, demnächst herausgegeben werden wird. Dieser Anleitung werden Musterbeispiele für Anmeldungen beigegeben sein, aufserdem Formulare, die nur ausgefüllt und dem Patent amt zugesandt zu werden brauchen. Es ist keine Frage, dafs diese Anleitung einem Be- dürfnifs entspricht, und es wäre im all- seitigen Interesse nur zu wünschen, wenn von der Anleitung viel Gebrauch gemacht wird. R. K. Bericht über in- und Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Waaren- bezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) und des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetz blatt S. 290). Vom 30. Juni 1894. (Reichs-Gesetzblatt S. 495.) I. Waarenzeichen. § 1. Für die auf Waarenzeichen bezüglichen An gelegenheiten wird in dem Patentamte eine besondere Abtheilung gebildet, welche die Bezeichnung: Abtheilung für Waarenzeichen führt. Die Abtheilung besteht aus einem rechts kundigen Mitgliede als Vorsitzenden und aus Mit gliedern, welche rechtskundig oder in einem Zweige der Technik sachverständig sind. Die Zuweisung der | Mitglieder an die Abtheilung erfolgt durch den Reichs kanzler. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes kann der Präsident des Patentamtes einem anderen Mit gliede der Behörde die Vertretung übertragen. § 2. Für Beschwerden gegen die Beschlüsse der Abtheilung für Waarenzeichen , sowie für die Erstat tung von Gutachten gemäfs § 11 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 ist die Beschwerdeabtheilung I des Patentamts zuständig. § 3. Die Beschlufsfähigkeit der Abtheilung für Waarenzeichen ist durch die Anwesenheit von min destens drei Mitgliedern bedingt. Die Beschwerdeabtheilung I entscheidet über Be schwerden gegen die Beschlüsse der Abtheilung für Waarenzeichen in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen mindestens zwei rechtskundig sein müssen. Soweit es sich um die Erstattung von Gutachten handelt, genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Die Bestimmungen der Givilprocefsordnung über Ausschliefsung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung. Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; die selben dürfen an den Abstimmungen nicht theilnehmen. § 4. Der Berathung und Abstimmung in einer Sitzung bedarf es a) in der Abtheilung für Waarenzeichen für die Beschlufsfassung über die Versagung der Ein tragung eines Waarenzeichens, sowie für Be schlüsse, welche die Uebereinstimmung von Waarenzeichen und in den Fällen des § 8 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 die Löschung von Waarenzeichen gegen den Widerspruch des In habers betreffen; ausländische Patente. b) in der Beschwerdeabtheilung I für die Beschlufs fassung auf Beschwerden gegen Beschlüsse der Abtheilung für Waarenzeichen. § 5. Die Beschlüsse und Entscheidungen erfolgen im Namen des Patentamtes; sie sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Be theiligten von Amtswegen zuzustellen. § 6. Ueber die Eintragung eines Waarenzeichens in die Zeichenrolle erhält der Inhaber eine Beschei nigung. § 7. Ueber Modelle, Probestücke und sonstige Unterlagen einer Anmeldung trifft, insoweit deren Aufbewahrung nicht mehr für erforderlich erachtet wird, der Präsident des Patentamts im Einvernehmen mit der Abtheilung für Waarenzeichen Verfügung. § 8. Im übrigen finden auf die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts und das Verfahren vor demselben in Angelegenheiten des Schutzes der Waarenzeichen die Bestimmungen in den §§ 4, 6, 8 bis 11, 13, 14, 25 bis 30 der Kaiserlichen Verordnung vom 11. Juli 1891 (Reichs - Gesetzblatt S. 349) ent sprechende Anwendung. II. Gebrauchsmuster. § 9. Insoweit in Angelegenheiten des Schutzes von Gebrauchsmustern das Patentamt zur Erstattung von Gutachten ermächtigt wird, sind hierfür die Be- I schwerdeabtheilungen , und zwar jede innerhalb der jenigen Zweige der Technik zuständig, welche ihr hinsichtlich der Patentangelegenheiten gemäfs den §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 11. Juli 1891 zugewiesen sind. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Kiel, den 30. Juni 1894, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern". (L. S.) W i 1 h e 1 m. von Boetticher. Patentanmeldungen, welche von dem angegebenen Tage an während zweier Monate zur Einsichtnahme für Jedermann im Kaiserlichen Patentamt in Berlin ausliegen. — 12. Juli 1894. Kl. 5, F 7486. Bohrgestänge für Tiefbohrungen. Firma Fauck & Go. in Wien III. Kl. 18, M 9324. Kohlung des Flufseisens; Zusatz zum Patente Nr. 74 819. — Johann Meyer in Düde- lingen, Luxemburg. Kl. 24, R 8338. Beschickungsvorrichtung für 1 Kohlenstaubfeuerungen. Eugen Riedinger in Augsburg.