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Ebenso Inne nach Ä sei be- kauspret» Zrankfurt e» frühe» is Unter, äßen hat. itß beauf- nd welche gen Red- r unter, atzmeister inanzlage S31, die ng April -tag vor- >e» DSB. und «in- > wurden lervon u. r übrigen onnabend )eS vor. liedsbund ustNehrer e Führer, rnkenau«. ag folgte erShausen Mtglteder >uch >983 rung des etnesglet. ar Müsse! gelebt, bi« „ ändert» tändig in Sen Hais, !, von sich i mit Äe- apathische rhart mit und der Schlangen chmack. ich Glück« Schließung zeber dem en „alle- eine recht« n kürzlich cem Brot bezahlen i mit den ferneren Sekretärin die junge bequemte igung de- das Mäd- ,te er sich denn die ene wohl- auch, daß i und ihr eltl Nun ngen, eine iereinhalb- rrt Pfund cwacksener Ausdauer >t er die r Achs« im fluch sonst ! manchem Vergeblich köpft über omen, da» >lS sich in nd geistige n und ihn e Wunder- erständtget t einer für * -ft — — Die deutschen AbrWungsoorschlöge v. Material Kampfmittel soll ohne werden: .. . . i Kanonen h) Innerhalb von Aanpnsn über ISOund Deuffchlsnä empfiehlt Abschaffung cter allgemeinen Wehrpflicht Rönig Zrieärich August -s- - B"'lau, 18. Februar. Der frühe« König von Sachsen, Friedrich August, ist heute abend um 82 Uhr in Gtbyllenort sanft entschlaft«. 5" °ni Donnerstagabend gestorbene frühere KV. Friedrich August Hl. von wachsen wurde am LV. Mat 186V in Dresden al» Vohn de» König» Georg und dessen Gemahlin Anna, geb. Infantin von Port», gal, Sporen. Er trat mit 1L Jahren al» Leutnant in da» sächsische Heer «in. 1891 heiratete er in Wien die Erzherzogin von Oesterretch-ToSeana, Louise An. toinette Maria. Der anfänglich glücklichen Ehe ent. sprossen sechs Kinder. Ta sich jedoch später da» «er. hältnts der Ehegatten trübte, wurde die «he im Jahre 1908 geschieden. Am 1ü. Oktober 1904 übernahm er al» Friedrich August Hl. die Regierung. Ter frühere König hatte während seiner Regie, rungszett infolge seiner Gutmütigkeit und der Ung«, zwungenhett, mit der er sich unter der vevölkerung bewegte, große Popularität erlangt. Nach der Revv-> lption sprach Friedrich August Hl. am IS. November 1918 den Thronverzicht au», Seither lebte er auf fei. ner schlesischen Besitzung Schloß Stbhllenort. Di» Beis<tzuns*f«1erNchrOttO«tz vreoden, 19- Februar. Die Veifttzung de» König» wird mit militärischen Ehren vor sich gehen, da der König Generalftldmarschall der alten Armee «ar. Abordnungen sämtlicher Formailomn der sächsischen Reichewehr werden an der Feier teilnehmm, wie es seinerzeit auch bei der Beerdi gung de« letzten König« von Bayern, der rbrnfall» General« feldmarschall gewesen war, gehalten worden ist. Im einzelnen liegen heut« vormittag bei den hiesigen zuständigen Gtellen Mitteilungen oder Anordnungen über den Tag und die näheren Umstände der Beisetzung noch nicht vor. Man rechnet damit, daß di« Leiche des König» öffrnUtch aufgebahrt wird, doch steht auch da» noch nicht fest. Di« Teilnahme am Tode de« letzten König» ist all« gemein und natürlich besonder» in seiner früheren Hauptstadt lebhaft. Sie äußerte sich schon bet der ersten Meldung von der Erkrankung de» König« und kommt jetzt in zahllosen Beileidstelegrammen, di« teil« in Sibyllenor«, teils in Dresden bet der Vermögensverwaltung de» früheren Königshauses ein- treffen, zum Ausdruck. Auch sind bereits am Vormittag viele Anfragen wegen der Beisetzung de« Königs eingegangen. Die Dresdner Presse äußert sich sympathisch über den letzt.» König und betont, daß er selbst in Ltnkskreisen keinen Feind gehabt habe. Wie wir ferner erfahren, wird sch auch das sächsische Gesamtministerium den Tetlnahm kundgebunnen an- schließen und voraussichtlich ein längeres Schreiben an die Hinterbliebenen senden. Selbstverständlich wird es auch an der Beiseynngsfeirr teilnehmen. agen. jhrung bei» Verbotes jeglicher mili- allen Umständen stcherzustellen, ist untr^aMre^zu^unft^Fortbildung irgendwelcher Personen in der Luftfahrt, die einen militätischen Tharak- °b)'jäe«u»biidung und Tätigkeit von Wehrmachtsan. gehörigen in der Zivilluftfahrt; er Luftfahrzeuge zu bausn. zu halten, «in-vsühren A «W ,u fitzen, Usk irgend ein« Weise gepan» r u, 18. Februar. Die deutsche Regierung Hot nach Abschluß der Arbeiten der vorbereitenden Abrüstung», kommisfton den von dieser ausgearbeiteten KonventionSent. wurf abgelehnt, aber in Aussicht gestellt, daß sie sich auf der Konferenz mit allen Kräften darum bemühen werde, im Verein mit den anderen Staaten für die Erreichung de» Abrüstungszieles den richttaen Weg zu finden. In diesem Sinne legt die deutsche Delegation die nachstehenden vor. schlüge der Konferenz vor: Bei der Ausarbeitung der Vorschläge ist die deutsche Delegation davon ausgegangen, daß in Deutschland sowie drei anderen Staaten die Abrüstung bereits seit einer Reihe von Jahren durchgeführt ist, und »war auf Grund einer Festsetzung derjenigen Mächte, die den Artikel 8 der völ. kerbundssatzung verfaßt und die zugleich erklärt haben, daß diese den ersten Schritt zu der in der Satzung vorgesehenen allgemeinen Abrüstung bilden sollte. Sie wird daher von deutscher Sette al» richtunggebend für die Abrüstung sämtlicher Völkerbund-Mitglieder angesehen, zumal es Im Völkerbund nur grundsätzlich gleichberechtigte Mitglieder geben kann, von denen keines diskriminiert werden darf. Die Grundsätze für di« allgemeine Herabsetzung und v?r- Minderung der Rüstungen, deren Festsetzung der Konferenz obliegt, können für sämtliche Bundesmitglieder und dir- jenigen Länder, die sich einer Abrüstungsaktion anschließen, nur die gleichen sein. Die Mängel und Lücken des Entwurf«» der vorbrrei- tenden AbrüstungSkommtsston, die die deutsche Regierung veranlaßt baden, ihn abzulehnen, sind au» den Vorbehalten ersichtlich, die in dem Bericht der vorbereitenden Kommis, sion Aufnahme gefunden haben. Die nachstehenden Vorschläge, die, ohne erschöpfend ie n zu wollen, die Auffassung der deutschen Regierung m großen Zügen wiedergeben, zielen demgegenüber darauf ab, eine wirksame, all« Rüstungsfaktoren umfassende Nü. stungSverminderung und -vegrenzuna durchzuführen. St« enthalten dtejentgen fundamentalen Maßnahmen, die vor allem für die Verhinderung eines Angriffe» wichtig sind. Die Vorschläge beruhen auf dem Grundsatz, daß künftig nur ein für alle Staaten in gleicher Weise geltendes Ab- rüstungssystem bestehen kann, da» bei Einsetzung möglichst niedriger RüstungSzahlen für alle Staaten ein« gerechte und wirksame Lösung des Abrüstungsproblems ermöglichen würde. Sie tragen überdies der Notwendigkeit Rechnung, die nationale Sicherheit der Völker, so wie dies in Artikel 8 der Satzung vorgesehen ist, zu berücksichtigen. Indem die deutsche Delegation diese Vorschläge der Konferenz unterbreitet, legt sie Wert darauf, ihren Stand punkt dahin -usammenzufasftn, daß di« deutsch« Regierung nur eine solche Konvention für annehmbar hält, deren Br. stimmungen für sie in gleicher Weise gelten wie für die andere Stgnatarstaaten. I. LandstreitkrLfte Personal 1. DaS Personal der Landstrettkräfte soll allgemein nur im Weg« freiwilliger Verpflichtungen rekrutiert werden. 2. Sollte sich dies« Regelung auf der Konferenz als undurchführbar erweisen und daher den Staaten allgemein die Wahl des WehrsystemS überlassen bleiben, so müssen bei Webrpflichihveren die ausgebildeten Reserven, die bekannt- lich den Hauptbestandteil der KrtegSheere bilden, angemes- sen bewertet und ebenfalls in di« allgemeine Beschränkung «inb«zogen werden. - . S. Staaten mit Mtlizsystem müssen auf jeden Fall eine ihren besonderen Verhältnissen Rechnung tragend« verück. stchtigung finden. 4. Für dir Offiziere ist ein möglichst niedriger, für alle Staaten gleicher Prozentsatz der Gesamtstärke d«S Perso- ualS festzusetzen, der nicht überschritten werden darf. zert oder geschützt sind oder die mit Einrichtungen zur Auf. nähme von Kriegsmaschinen jeoer Art wie Kanonen, Ma- schinengewehre, Torpedos, Bomben oder mit Visier- oder Abwurfeinrtchtungen für solche Kriegsmaschinen versehen sind; d) die Unterhaltung irgendwelcher militärischen Zwecken dienender Beziehungen zwischen Militär- und Marineverwaltung und der Zivilluftfahrt. IV. Allgemeine vesttmmungen ^.. E Henri sche Waffe 20. DaS Verbot der militärischen Verwendung von StickgaS, Giftgas oder ähnlichen Gasen und allen ähnlichen Flüssigkeiten, Staffen oder Verfahren, sowie aller Mittel des Bakterienkriege» wird auf di« Vorbereitung der Ver wendung dieser Kampfmittel ausgedehnt. s. Waffenhandel und Massenherstellung 21. Die Ein- und Ausfuhr von Kriegswaffen und deren Munition sowie von KrteaSgerät ist grundsätzlich zu verbieten. Jedoch muß für diejenigen Staaten, die nicht in der Lage sind, die für sie festgesetzten Mengen Waffen, KriegSgttät und Munition herzustellen, di« Möglichkeit stchergestellt werden, die erforderlichen Mengen au» dem Ausland zu beziehen. - , . » > -m 22. Die Herstellung von KrtegSwaffen und Munition sowie von KriegSgerät darf nur in bestimmten privaten und staatlichen Fabriken »der Werkstätten erfolgen, di« der Oes. entltchkeit bekanntzugeben sind. Die Regierungen per- pflichten sich, durch geeignete Maßnahmen stcherzustellen, haß die P«duktton nicht die Mengen überschreitet, die für c) Mtnenw«rftr aller Art mit einem Kaliber von über 1Ü0 Millimeter. d) Kampfwagen jeglicher Art. 7- DK ^4 «Achten «afftn sind für jeden Staat nach Art und Menge nebst einem einheitlichen Zuschlag al» Ersatz für Ausfälle ftstzusetzeen. Für diejenigen Staaten, die .ine eigene Rüstungsindustrie besitzen, können außerdem gew sse Reservebestände zugelassrn werden. Dtejentgen Wafrn, die über die zuaelassenrn Mengen hinaus vor. Händen sind, müssen vernichtet werden. 0. Befestigungen ... Die Anlage und Unterhaltung von Festungen, b«. festtaten Plätzen und Werken, die wegen ihrer Nähe zur Landesgrenze eine unmittelbar» Bedrohung de» Nachbar- staats darstellen und etwaige Maßnahmen der KriegSver- Hütung beeinträchtigen könnten, soll verboten werden. (Wegen der Küstenbefestigungen siehe unter ll 0.) II. ».Estrssitrrllst. Material 9. Die Hvchsttonnage der einzelnen Schiffe ist unter gleichzeitiger proportionaler Verminderung der Gesamtton. nage heradzufttzen. Kein KrtegSfahrzeug soll künftig eine größere Wasserverdrängung al» 10000 Tonnen oder ein Geschützkaliber von mehr als 280 Millimeter haben. 10. Da» Halten von Flugzeugträgern wird allgemein untersagt, da, wie unter III aufgeführt, da» Halten von Luftstrettkräften zu Lande und zu Wasser verboten werden soll. 11. Die Unter Wasserfahrzeuge sind abzuschaffen und zu verbieten. 12. Folgende „Begriffsbestimmungen* werden, soweit e» sich nicht um Spezial- und von «in«r Begrenzung au», genommene Fahrzeuge handelt, Angeführt: a) Linienschiffe: KrtegSfahrzeug« mit einer Wasftrver- Krängung Über 8000 Tonnen oder einem Geschützkaliber über 180 Millimeter. b) Kreuzer: KriegRfahrzeuge mit einer Wasserver drängung über 800 Tonnen oder einem Geschützkaliber über 105 Millimeter. e) Zerstörer: KriegSkahrzeuge, deren Wasftrver- Krängung 800 Tonnen und deren Geschützkaliber 105 Mil limeter nicht überschreitet. 13. DaS nichtschwimmvnde Material der Marin« ist für jeden Staat nach Art und Menge festzusetzen. v. Personal 14. Da» Personal der Marine soll allgemein nur im Wege der freiwilligen Verpflichtung rekrutiert werden. Je- doch wird das System dem für das Personal der Land- stvolilräste festzusetzenden BegrenzungSsvstem anzupassen sein. 15. Für die Offiziere und Deckoffiziere ist ein gewisser Prozentsatz der Gesamtstärke festzusetzen, der nicht über- schritten werden darf. 0. vefestigungen IS. Die Küstenbefestigungen können grundsätzlich in dem gegenwärtigen Umfang bestehen bleiben. Jedoch sol- len Befestigungen, die natürlich« Wasserstraßen beherrschen, verboten werden, um allen Nationen die freie und unbehin derte Durchfahrt durch diese Wasserstraßen zu ermöglichen. III. LuftftretttrKfte 17. Die Unterhaltung jeglicher Luftstreitträfte wird verboten. Da» gesamte bisher im Dienste, in der Reserve adtr auf Lager befindlich« Material der LÜststreitkräste ist »u zerstören, mit Ausnahme der Waffen, die auf dieden Land- und Seestttitkrästen zugebilligten Bestände übernommen w^ig. Da, Uhwerftn von Kampfmitteln jeder Art au» « I Luftfahrzeugen sowie die Vorbereitung hierfür ist ohne jede 5. Die Polizei, di« Gendarmerie und ähnliche Der- Einschränkung zu untersr-- bände müssen begrenzt und Bestimmungen unterworfen is. Um die Durckfü werden, die ihre militärische Verwendung auSMeßen. irischen Luftfahrt unter v. Material .. k Die Unterhaltung und Verwendung nachstehender Kampfmittel soll ohne Einschränkung allgemein untersagt a) Außerhalb von Fe^n Md Etigt^ Vlätzen onen Äer 77 und Haubitzen über 105 Millimeter. /luer Tageblatt LZN Anzeiger Mr öas Erzgebirge - "r Sonnsbenä, cken 20. Februar 1S32