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6o waltenden Gesetzen und Gewohnheiten; im Fall keine Kinder vorhanden sind, so treten ihrer Herren oder Gebieterinnen Kinder, oder rechtmäfsige Erben ab intestato in den Besitz der Verlassenschaft des verstorbenen Freigelassenen. Wünscht ein solcher Freige lassener ein Testament zu machen, so nmfs er vor allen Dingen seinem vorigen Herren den vierten Theil des Nachlasses vermachen. Gegeben zu Paramaribo, den 13. December 1764. Topographie von Surinam; nebst Bemerkungen, welche von er fahrnen Pflanzern über mehrere Erzeugnisse dieser Colonie ge macht worden sind. Aufzählung der vorzüglichsten Arten Bauholz und Fruchtbäume, von dein Anbau des Gewürznel- kenbaumes, nebst zwei Briefen von Ilm. Caddel über Ge genstände der ländlichen Oekonomie. • 1 Die Data, welche nachstehende Blätter enthalten, sind aus dem holländischen Werts von Stephan Bloom, welches im Jahre 1799 unter dem Titel des surinamschen Pflanzers erschienen ist, entlehnt. Diese Nachrichten verdienen ein um so größeres Zutrauen, da sie das Resultat dreißigjähriger Erfahrung sind; auch überzeugte ich mich, wo ich auf meinen Reisen Gelegenheit fand, Vergleichungen anzustellen, von der Rich tigkeit derselben. Der Boden der Colonie ist ausnehmend fruchtbar, indem der Pflanzer zweimal ernd- tet, während auf Martinique und in anderen Gegenden Westindiens nur eine Kafl’e- erndte statt findet. Ein besonders merkwürdiges Jahr in dieser Hinsicht war 1766, indem auf zwei Pflanzungen, die erste Kaffceerndte einen Ertrag von 130000 Pf. gab. Die meisten Bäu me gaben vier Pf. Bohnen, während gewöhnlich ein ausgewachsener Baum im Durchschnitt nicht mehr als ein Pf. zu geben pflegt.