Volltext Seite (XML)
107 Die Angelegenheit wird von dem Oberhaupte vorgetragen', sie wird von den Häupt lingen und anderen Mitgliedern durch Stimmenmehrheit entschieden. Hiebei herrscht jedoch nicht die mindeste Ordnung. Nach Beendigung des Geschäftes geht jeder zu Hause ■*). Entstehen Streitigkeiten unter Mitgliedern desselben Loo’s, so werden sie von den ältesten entschieden. Nur auf Vergiftung und Mord sind Strafen gesetzt. Wird jemand des ersten Ver brechens überwiesen, so wird der Thäter lebendig verbrannt, und zwar von unten auf. Die Mörder werden auf dieselbe Weise getödtet, auf welche sie den Mord verübten. Mord findet selten, Vergiftung häufiger statt, und selten vergeht ein Jahr in welchem nicht zwei oder drei Individuen jenen schmälichen Tod sterben. Mehrere abergläubische Ceremonien, denen nicht unähnlich, welche im Mittelalter in Europa in Gebrauch waren, werden angewandt um die Angeklagten zum Geständnifse zu bringen. • Nie sah ich, dafs wegen Diebstahl eine Strafe verfügt wurde, und doch ereignet sich dieses Vergehen häufig. Wurde jedoch ein Diebstahl begangen und durch die oben er wähnten Mittel entdeckt, so wird der Dieb blofs durch die Schande bestraft, und mufs zuweilen das gestohlene Gut, es sey mit Gutem oder mit Gewalt, herausgeben. Werden sie mit den anderen wilden Stämmen, Indianern oder Negern, in einen Krieg verwickelt, oder wollen sie einen Angriff auf die Weifsen machen, so kann das Ober haupt nichts weiter thun als die anderen Hä " ermuntern daran Theil zu nehmen; zwingen kann er sie nicht Mannschaft zu steh^, sondern er mufs es lediglich ihrer Nei gung überlassen. Man ersieht aus dem Gesagten, dafs die Verfassung der Neger mit nichts weniger als einer militärischen Verfassung Aehnlichkeit hat. Es ist das lockere Band der Ge wohnheit, welches einen Schein von Verfassung hervorbringt. Ihren Lebensunterhalt gewinnen sie durch Fischerei und Jagd. Halten sie sich in den von den Weifsen bewohnten Distrikten auf, so fällen und bearbeiten sie Holz; und •) Auch jung« Leute können an diesen Berathungen Theil nehmen; sie geben oft ebenfalls ihre Mei nung, die zuweilen von den Alten angenommen wird, zu diesen Versammlungen hat jeder Zutritt, keiner, die Weiber ausgenommen, ist ausgeschlossen, doch werden auch letztere znweilen als Beweis einer besonderen Gunst zugelassen