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—— Tischer, lief bis Michaelis 1724. Nach ihm hatte der neue Amtmann Dr. Daniel Benjamin Harzmann die Tongrube gepachtet. In dieser Zeit aber setzte Tischer den Verkauf des während seiner eigenen Pachtzeit gegrabenen Tons fort. Harzmann sieht sich natürlich dadurch geschädigt und bezichtigt Tischer, während seiner Pachtzeit übermäßig gegraben und „die Grube deterioriret", d. h., in ihrem Wert gemindert zu haben und jetzt Ton aus seinem Vorrat unbefugt zu vertreiben. Der mit der Ausstellung eines Gutachtens beauftragte Amtmann kommt unter Auf wand mancher spitzfindiger Rechtsauslegung zu dem Schluß, Tischer sei „gar wohl befugt gewesen, nach Gefallen Thon graben zu lassen und damit seinen Profit zu befördern, auch (habe er) an dem erhaltenen Vorrat das Eigenthum und freye Disposition erlanget", auch die ange führte Deteriorierung der Grube sei „nicht sattsam erwiesen", Harzmann sei (also) nicht befugt, Tischern den Vertrieb seines vorrätigen Tons zu verwehren. Obwohl Harzmann diesem Gutachten in allen Punkten widerspricht und beide Gegner den Kurfürsten bitten, in der schon jahrelang anhängigen Sache „zur Endschaft zu kommen", und Harz mann noch viermal um Beschleunigung, Tischer zweimal um Gestattung des Verkaufs seines Vorrates bittet, bleibt trotz schließlich sechsjähriger Bemühung eine Entscheidung der Regierung aus. Das geschieht vielleicht schon im Hinblick auf jenes bevorstehende Ge nerale vom 16. September 1730, durch das der Verkauf der weißen Ton erde in und außerhalb des Landes zugunsten der Meiße ner Manufaktur untersagt wurde. Dieses 1732 auf das „Aus land" beschränkte Verbot wird für uns noch weiterhin be deutsam. Durch den Einspruch, den das preußische Amt Lüben im schle sischen Fürstentum Brieg 1743 gegen das Ausfuhrverbot erhebt, erfah ren wir, daß Colditzer Ton auch dahin regelmäßig geliefert worden war, allerdings nicht zur Porzellanherstellung, sondern für die dortigen Töp fer „zu Fertigung ihrer Ofen". Die sächsische Maßnahme erscheint dort um so ungerechtfertigter, als andererseits Görlitzer, also sächsische Töp fer Ton aus Bunzlau in Schlesien beziehen. Die Entscheidung hierüber durch die Landesregierung erfordert natürlich umfängliche Erörterun gen mit allen einschlägigen Stellen. Der Rat zu Görlitz erklärt zwar, die dortigen Töpfer halten den Colditzer Ton für fast noch besser als den Bunzlauer „zu ihrer weißen Töpfer Arbeit und bes. der Ofen, um die Glasur darauf zu bringen", und auch der Meißener Manufaktur-Direktor v. Nimptsch erachtet die Ausfuhr für bedenklich, „was maßen der Colditzer Thon bey der Porzellan-Manufaktur sehr stark gebrauchet würde“, doch sei schließlich gegen die Abgabe eines mäßigen Quantums nichts einzuwenden. In diesem Sinne wird der Amt mann zu Colditz angewiesen. Da hierbei auch zum Ausdruck kommt, die inländischen Töpfer bekämen doch den Colditzer Ton „nach eigenem