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der Burggrafen von Meißen *). Um große Gebiete kann es sich nicht gehandelt haben, und bemerkenswert ist vor allem, daß es dem Markgrafen nicht gelungen ist, hier landesherrliche Rechte geltend zu machen. Es handelt sich um verstreute, vor Beginn der Siedlung erworbene Besitztitel an Grund und Boden, die im 13. Jahrhundert als Lehnherrschaft noch aufrecht erhalten wurden, dann aber verloren gingen. Die großen registerförmigen Aufzeichnungen des 14. Jahrhunderts kennen markgräfliche Rechte in diesen Gebieten nicht mehr. Der Grund hierfür ist, daß die Rodung und Besiedlung dieser Landschaft nicht durch die Markgrafen, sondern von Nordwesten her auf Veranlassung deutscher Könige durch edelfreie und vor allem reichsministeria- lische Geschlechter vorgenommen wurde 2 ). Entlang den das Westerzgebirge überquerenden Straßen bauten sie ihre Burgen und siedelten im Umkreise dieser Burgen in „aus wilder Wurzel" angelegten Dörfern deutsche Bauern an. Als Lehenleute des Königs, also mit gleichem Rechte wie der Markgraf von Meißen im Gebiet von Altzelle und Freiberg, waren sie ins Erzgebirge gekommen. Im Reichsterritorium der terra Plisnensis zusammen gefaßt, an deren Spitze in Altenburg der königliche Landrichter schaltete, blieben sie infolge ihrer geringen Macht, die Reichs ministerialen auch infolge ihres Dienstverhältnisses und der dar aus sich ergebenden, noch im 12. Jahrhundert selbstverständ lichen, im 13. Jahrhundert wenigstens nachwirkenden straffen Unterordnung unter das Königtum, auch nach dem Tode Hein richs VI., jener großen Wende in der Geschichte der Entstehung der Landesherrschaft in Deutschland und der deutschen Ge schichte überhaupt, zunächst in höherem Maße in Abhängigkeit von der königlichen Gewalt als die Markgrafen von Meißen, die sich ihr mehr und mehr zu entziehen wußten. Erst in der zweiten *) Löscher-Voigt, S. 86. 2 ) Vgl. hierzu vor allem meine zusammenfassende Barstellung in dem S. 11 Anm. 2 genannten Aufsatz, ferner die S. 19 Anm. 3 zitierte Arbeit. Mit anderer Grundanschauung, aber im einzelnen sehr auf schlußreich, Löscher-Voigt, S. 63 ff.