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158 über alle Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der General-Versammlung Vorbehalten sind, selbstständig und vollzieht die Beschlüsse; es ist daher insbeson dere berechtigt und verpflichtet, einen Agricultur-Chemiker als Stations-Vorstand zu erwählen und mit demselben einen Vertrag abzuschließen, die Versuchspläne, die Kostenvoranschläge, und die Jahresabschlüsse zu prüfen und zu genehmigen. ' K. Stations-Vorstand. fl. 11. Als Vorstand der Station ernennt das Directorium einen Agricultur- Lhemiker, welcher seine ganze Thärigkeit ausschließlich den Zwecken des Vereines zu widmen hat. Er hat seine Thätigieit namentlich in der inß.2 unter 4 Punkten namhast gemachten Richtung zu entsalten und den Versuchsplan, sowie den Kostenvoranschlag für das ganze kommende Jahr stets zwei Monate vor Umfluß des lausenden Jahres dem Directorium zur Beschlußfassung zu unterbreiten. Seine rechtlichen Verhältnisse zum Vereine werden durch einen Dienstverlrag ge regelt. — fl. 12. Das siir die Zwecke des Vereines weiter erforderliche Personal, wird von dem Stations-Vorstand angestellt und entlassen. Das Directorium bestimmt jedoch aus Antrag des Stations-Vorstandes Zahl und Besoldung dieses Personals. V. General-Versammlung. Z. 13. Alljährlich einmal beruft das Directorium eine General-Versamm- lung der Mitglieder des Vereins. Zeit und Ort bestimmt das Directorium und macht beides vier Wochen vor der Versammlung durch die Zeitungen bekannt.— fl. 14. Zu der General-Versammlung hat jedes Vereins-Mitglied Zutritt und in derselben Stimmberechtigung. Stellvertretung ist nur durch Mitglieder ge stattet, welche als Bevollmächtigte legitimirt sein müssen. Kein Bevollmächtigter dars als solcher mehr als eine Stimme vertreten. — fl. 15. Anträge, welche Mitglieder in der General-Versammlung stellen wollen, sind dem Directorium vorher schristlich anzuzeigen; insofern sich dieselben aus die im fl. 17» und b namhaft gemachten Gegenstände beziehen, mindestens 14 Tage vorher. — K. 16. Der Präsident des Directoriums oder sein Stellvertreter präsidirt und eröffnet die General-Versammlung und legt die Jahrcsrechnung zur Prüfung und Verbe- scheidung, sowie den Kostenvoranschlag zur Kcnntnißnahme vor. Der Stations- Vorstand erstattet speciellen Bericht über die Thätigkeit und die Resultate der Station. Die General-Versammlung wählt sodann die Directorial-Mitglieder und deren Stellvertreter, sowie einen Revisions-Ausschuß von drei Mitgliedern, welcher vier Wochen vor der jeweiligen General-Versammlung die Prüfung der Jahresrechnung zu vollenden hat. — H. 17. Der General-Versammlung steht allein das Recht zu, endgültig zu beschließen über: ») Abänderung oder Ergän zung der Statuten; b) Auflösung der Gesellschaft. — fl. 18. Die Beschlüsse der General-Versammlung finden in der Regel nach einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht aus die Anzahl der vertretenen Stimmen statt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse sä Z. 17 a und b ist jedoch eine Vertretung von mindestens der Hälfte der sämmtlichen Mitglieder und eine Mehrzahl von >/, der abgegebenen Stim men erforderlich. Ist eine derartige Vertretung in der ersten Generalversamm lung nicht vorhanden, so ist eine zweite innerhalb zweier Monate zu berufende General-Versammlung ohne Rücksicht aus die Anzahl der gegenwärtigen Mitglie der zur Beschlußfassung berechtigt. — fl. 19. Die Auflösung de« Vereine« er folgt, sobald dies unter den in fl. 17 und 18 festgesetzten Bedingungen von der Generalversammlung beschlossen wird. In diesem Falle findet eine Theilung des Vereinsvermögens unter die zur Zeit der Auflösung noch berechtigten Mitglieder statt. — Die Kosten der Analysen endlich werden folgendermaßen normirt: