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61 §. 132. Erfordernisse der Bau-Erlauönißgcsuche. Das Bau-Erlaubnißgcsuch muß n. eine genaue und vollständige Angabe der beabsichtigten Bauausführung und b. die Bezeichnung des Bau- oder Werkmeisters, der mit der Ausführung beauftragt und dafür verantwortlich ist, enthalten. Dem Gesuche sind jedesmal die zur Erläuterung und Prü fung desselben erforderlichen Risse und Situationspläne in zwei völlig übereinstimmenden Exemplaren beizufügen. Der Bauriß muß (je nach der Beschaffenheit des Bauwerks) Folgendes enthalten: r». die Grundrisse der Keller, des Erdgeschosses und aller übri gen Stockwerke, sowie in den §. 93. gedachten Fällen auch der Dachräume, ferner die Stellung und Dimensionen der Feuerungsanlagen und überdies bei den Feuerössen die ge naue Bezeichnung, ob es enge (russische) oder befahrbare werden sollen; t». das Querprvsil; «. den Aufriß oder die Fayade, und zwar bei Eck- oder frei stehenden Gebäuden resp. auch die Seiten- und Hintcr- fayaden; <1. sobald das auszuführende Gebäude an Nachbargebäude oder in eine Nähe von 3 Ellen oder weniger zu stehen kommt, die anstoßenden Wände oder die Angabe der Entfernung von diesen, sowie die Fenster- und Simshöhen von den Vorderfronten gedachter Nachbargebäude,, mit: Bemerkung des Namens der Eigentümer; «. einen genauen, gehörig überschriebenen Maaßstab , sür wel chen, als hierunter zu beobachtende allgemeine Norm, '/« Zoll für eine Dresdner Elle anzunehmen ist und k. auf der Rückseite die vollständige Unterschrift des Bauun ternehmers mit Vor- und Zunamen, Charactcr oder Ge werbe, sowie der Maurer- und Zimmermeister, welche den Bau ausführen, ingleichen die Namen der Straße oder des sonstigen Bauplatzes und die Angabe der Brandversicherungs-