K. 12. Richtungslinie der Gebäude. Alle Vorder-Gebäude müssen in der Fluchtlinie der Straße, Gasse oder des öffentlichen Platzes, woran sie zu stehen kommen, und was die frei- oder zurückstehendcn Gebäude betrifft, parallel mit der Straße, Gasse oder der Umfassungslinie des öffentlichen Platzes erbaut werden. Im Innern der Stadt und in zusammenhängenden Gebäude reihen dürfen die Giebelseiten der Gebäude nicht nach der Straße oder nach dem öffentlichen Platze zugekehrt werden. K. 13. Oeffcntliche Gebäude. Oeffentliche Gebäude, als: Kirchen, Pfarr- und Schulge bäude, Rathhaus, Magazine :c. sind möglichst frei und von Gebäu den, die eine Feuergefährlichkeit oder einen störenden Betrieb mit sich bringen, in gehöriger Entfernung zu halten. Ebenso ist die Aufführung oder Einrichtung eines Gebäudes zum Betriebe eines feuergefährlichen Gewerbes oder zur Aufbewah rung leicht entzündbarer Stoffe weder in unmittelbare Nähe solcher öffentlichen Gebäude bis zu der in jedem einzelnen Falle von der Localbaupolizeibehörde nach den Umständen zu bestimmenden Entfer nung, noch durch mittelbare Verbindung, z. B. durch andere Ge bäude, welche ein Träger der Gefahr werden könnten, gestattet. K. 14- Topfbrennereicn, Lack- und Firnißsiedereien, Gebäude zu Herstellung leicht entzündbarer Gegenstände. Topfbrennereicn dürfen in der Stadt nur außerhalb der geschlossenen Häuserreihen isolirt, Locale zum Lack- und Firniß sieden, sowie zur Bereitung anderer leicht feuerfangender Gegenstände, insbesondere auch explodirendcr Stoffe, z. B. Zündrcquisitenfabriken rc., aber lediglich außerhalb der Stadt und unter den in der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 12. Dccember 1856 näher angegebenen Voraussetzungen und Bedingungen aufgcführt oder in bereits bestehenden Gebäuden eingerichtet werden.