15 tz 32. Äcllereingängc von den Straßen und liegende Fallthüren. Kelleleingänge von den Straßen und Gaffen aus sind ver boten. Liegende Fallthüren an den Kcllereingängen im Innern der Gebäude sind nur mit besonderer Genehmigung der Localbaupolizei- behörde und nur unter Anwendung geeigneter Vorsichtsmaaßregeln zu gestatten. § 33. Ausnahmen. Ausnahmsweise kann jedoch da, wo die Lvcalität oder die Benutzungsart den Eingang zum Keller von der Straße aus unbe dingt nothwendig macht, die Lvcalbaupolizeibehördc Zugänge unter der Bedingung gestatten, daß die zum Schutze und zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs nach den Umständen für erforderlich zu achtenden Vorrichtungen hergestellt werden. 8 34 Beseitigung vorhandener derartiger Kellereingange und Fallthüren. Noch vorhandene Kellcreingänge und Fallthüren der tz. 32. gedachten Art sind, insoweit nicht H. 33. Platz greift, bei Reparatu ren an den Kellern oder bei Veränderungen des Straßenniveaus spätestens aber innerhalb fünf Jahren, von Bekanntmachung dieser Bauordnung an gerechnet, zu beseitigen. 2. Von den Mauern und Wänden. n. Umsassungsmanern. § 33. Massivbau der Umfassungen. Bei allen Gebäuden, einschließlich der Scheunen, sind die sämmtlichen äußeren Umfassungen und deren Simse massiv aus be hauenen Steinen, gebrannten Ziegeln oder Bruchsteinen, Schlacken steinen, Äalkziegeln, Kalkpisäe oder diesen gleich festem, weiter- und