einen Bauplan für den neuen Stadttheil zu entwerfen und die Baubedingungen in Ansehung der Anlegung von freien Platzen, Straßen, Stellung der Gebäude rc. festzustellen, diese aber nebst dem Bauplane den Bauunternehmern bekannt zu machen. Die Breite der Straßen ist dabei, nach der, für die daran zu errichten den Gebäude als zulässig angenommene Höhe derselben vom Stra ßenniveau bis zum Dachforst gemessen, dergestalt zu bestimmen, daß die Straßenbrcite jedesmal der größten Gebäudehöhe glcichkommt. Es dürfen jedoch die Hauptstraßen nicht unter 24 Ellen und die Nebenstraßen nicht unter 16 Ellen breit sein. In solchen Fällen haben die betreffenden Bauunternehmer das zu den öffentlichen Plätzen, Straßen und Gassen erforderliche Areal unentgeldlich abzutreten, sind auch verpflichtet, die Herstellung der etwa nöthigen Trottoirs und Schleusten, inglcichcn die erstma lige Legung des Straßenpflasters nach der von der Localbaupolizei- bchörde hierüber ertheilten Anordnung und binnen der dazu bestimm ten Zeit auf ihre Kosten auszuführen. tz. 9- l>. zur Erweiterung von Ktraßcn in alten Sta-ttheilen- Macht sich in bereits bebauten Stadttheilen nach einem Brande oder sonst im öffentlichen Interesse des Orts, insbesondere also auch aus feuer-, gesundheils- und gewerbs- oder verkehrspoli zeilichen Gründen, die Verlegung, Gradfühcung oder Erweiterung von Straßen, Gassen oder freien Plätzen nöthig, so ist auch hierzu von der Localbaupolizeibchürde ein Plan zu entwerfen, derselbe den Interessenten sowohl, als den Gemeindeverkretcrn zur Einsicht und Erklärung vorzulegcn und bei der vorgesetzten Kreisdireclion zur Prüfung einzureichen. Hat derselbe die verfassungsmäßig erklärte Zustimmung der Gemeindevertretung und die Genehmigung der vorgesetzten Regie rungsbehörde erlangt, so ist der Bauplan von der Localbaupolizei behörde öffentlich bekannt zu machen und hat von da an als orts statutarische Baunorm gegen alle Ortsangesessene verbindliche Kraft und verpflichtet dieselben, die zu dessen Durchführung nöthigen Ver änderungen geschehen zu lassen und erforderlichen Falls das bcnüthigtc Grundeigenthum gegen von der Gemeinde ihnen zu gewährende volle Entschädigung abzutreten.