angehk, im Rathhause allhier auszuhängen, sondern auch einem je den Angesessenen des hiesigen Stadtbezirks und einem jeden hier beschäftigten Bauhandwerker ein Exemplar davon, und zwar an die Grundstücksbesitzer, welche bei der Bekanntmachung der Bauordnung das Bürgerrecht bereits erlangt haben, unentgetdlich, an die übrigen aber gegen Bezahlung der Drucker- und Buchbinderkosten einzuhän digen. K. 3. Anwendung der Bauordnung. Die Bauordnung leidet Anwendung 1) auf alle Gebäude, welche zur Bewohnung oder zu irgend einem andern Zwecke dienen und zwar u. auf Neubaue einschließlich bloßer Anbaue, sie mögen auf einer neuen Stelle oder auf dem alten Grunde aufge führt werden; b. auf Reparatur-, Um - oder Einrichtungsbaue daran, da fern dieselben mit Veränderungen am Aeußern der Ge bäude oder an wesentlichen Gebäudetheilen, insbesondere auch an Feuerungsanlagen verbunden sind; 2) auf Einfriedigungen sowohl der an den öffentlichen Plätzen, Straßen und Gassen gelegenen Gärten, Gehöfte und Vor plätze, als auch zwischen Privatgrundstücken. K. 4. Fortsetzung. Außer in den im 3. gedachten Fällen finden die Bestim mungen der gegenwärtigen Bauordnung auf bereits vorhandene bauliche Anlagen und Einrichtungen, insoweit nicht für einzelne Arten derselben in Bezug auf deren Beseitigung oder Abänderung durch die Bauordnung noch besondere Bestimmungen getroffen wer den, dergestalt Anwendung, daß, wenn derartige Anlagen und Ein richtungen auf Grund früherer polizeilicher Genehmigung, dieser ge mäß ausgeführt sind, oder in Betreff derselben zur Zeit ihrer Aus führung eine polizeiliche Genehmigung nicht vorgeschrieben war, de ren Entfernung oder Abänderung binnen einer nach den Umständen zu bemessenden Frist von der Localbaupolizeibehörde nur dann an-