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57 Seiten zu kehren, auch ist bei Herstellung dieser Wände und Mauern die Richtung der Rainsteine inne zu hallen. Wenn bei alten hölzernen Wänden keine dergleichen vorhan. den, wird das Mittel der Säule als Grenze genommen. IX. Abschnitt. Von der baulichen Instandhaltung der Gebäude und der Abtragung baufälliger Gebäude. 8 121 Erhaltung der Gebäude und Einfriedigungen. Alle Gebäude und Einfriedigungen sind bis zu ihrer Abtra gung in einem baulichen und, was die von den Straßen, Gassen und öffentlichen Plätzen aus sichtbaren Außenseiten betrifft, überdies in einem anständigen Zustande zu erhalten. tz 122 Abputz. Spätestens im dritten Jahre, von Zeit der Benutzung des Gebäudes an gerechnet, sind die Außenseiten des letzteren abzuputzen und abzufärben, insofern sie nicht aus rein bearbeiteten Steinen be stehen. K. 123 Anstrich. Die zum Anstrich der Außenseiten alter und neuer, an öffent lichen Wegen oder Plätzen befindlichen Gebäude (einschließlich der Dachrinnen und Abfallröhrcn) und Einfriedigungen gewählte Farbe ist zunächst der Localbaupolizeibekörde zur Genehmigung vorzulcgen, und erst, nachdem diese dazu erlangt ist, zu verwenden. Die Local- baupolizeibehördc hat darauf zu sehen, daß die Farbe in möglichster 8