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Entlassung ist jedoch das Schulgeld auf 8 Jahre zu er. heben. §. IS Aufzeichnung der schulpflichtigen Kinder. Vor dem Anfang eines neuen Schulhalbjahres ist auf Grund des Kirchenbuches von dem Ortspfarrer ein Verzeichnis der jedesmal in Frage kommenden und schul- pflichiig werdenden Kinder anzufertigen, und an den Stadlrath abzugebcn. Nachdem Seiten des Stadtrakhes »ns diesem Verzeichnisse und unter Zugrundelegung der über die sonstigen schulpflichtigen (hier nicht gebornen) Kinder vorhandenen Unterlagen eine genaue Liste der bis zum bevorstehenden Aufnahmetermine schulpflichtig wer denden Kinder angeferligt und der Schuldepulation selbst zur Prüfung vorgelegt worden, ist dieselbe spätestens 8 Tage vor Eintritt des Aufnahmetermins dem Director zuzustellcn. § IS Ermittelung der später in den Schulbezirk kommen, den Kinder. Die später im Laufe des Halbjahres in den Schul bezirk kommenden Kinder, mögen sie nun in bereits schul pflichtigem Alter stehen oder nicht, sind von dem Stadt- rathe als Polizeibehörde dem Schuldirector in den ersten 8 Tagen nach ihrer Ankunft nachträglich anzuzcigen. § I« Aufnahmefeierlichkeit. Die Aufnahme der schulpflichtigen Kinder selbst wird zu der §. 10 gedachten Zeit in Gegenwart der Ellern und Pfleger, welche die betreffenden Kinder persönlich zu ge- stellen haben, in Gegenwart einiger Mitglieder der Schul deputation und aller Lehrer durch den Direclor in einem geeigneten, von dem Letzteren zu bestimmenden Schullo- calc unter angemessener Feierlichkeit vollzogen, woraus die ausgenommenen Kinder nach erfolgter etwa nöthigcr Prü-