im Sommer wie im Muter, wenn es nicht dmch körper liches Unvermögen gebindert ist, zu besuchen, so wie alles dasjenige, was die Schulordnung mit sich bringt, und was die Schulgesetze vorschreiben, stets gehorsam zu beobachtet. § 11 Aufnahmczeit. Die Aufnahme neuer Schüler und Schülerinnen fin det 2mal im Jahre, nämlich zu Ostern und zu Michaelis an den jedcSmal vorher von der Kanzel abzukündigenden und von dem Director bekannt zu machenden Tagen statt. Nur solche Kinder, welche durch den Umzug ihrer Eltern oder sonst erst im Laufe des Halbjahres in den Schulbezirk kommen, oder durch Krankheit an rechtzei tiger Anmeldung abgehalten gewesen sind, werden auch zu jeder andern Zeit, nach vorheriger Anmeldung bei dem Director, ausgenommen. § 12 Schuleintrittsaltcr. Alle Kinder des Schulbezirkes, welche zwischeä dem Isten Januar und 30sten Juni das sechste Lebensjahr voll- enden, treten zu Ostern, diejenigen aber, weicht zwischen dem Isten Juli und 3lsten Dezember das sechste Lebens jahr erfüllen, zu Michaelis in die Schule. § 43 Späterer! Schrüeintritt. Nur gebrechlichen, kränklichen und solchen Kindern, welche nach einem deshalb zu erbringenden und dem Di rector zu produzirenden Zeugnisse eines Arztes der Schwie rigkeit eines täglich zu machenden Schulweges noch nicht gewachsen sind, ober wegen geistiger Unreife einen wirk lichen Nutzen vom Schulgehen noci> nicht erwarten lassen, wird ein späterer Schuleintritt ausnahmsweise gestattet. Bei möglicher Weise früher eintretender, und also gleichzeitig mit den übrigen Altersgenossen erfokgcnvtt