s v Selecte. Dafern sich das Bedürfniß Herausstellen sollte, wird außer den §. 2. gedachten Elasten noch eine Selecte er richtet und mit der Bürgerschule organisch verbunden werden. Der Gehalt der eventuell anzustellenden Selectenleh- rer ist durch das erhöhte Schulgeld der die Selecte be suchenden Kinder, welches die Schuldcputation zu bestim men hat, aufzubringen. Inzwischen aber, und so lange eine Selecte nicht vorhanden, wird denjenigen Schülern der I. Knaben- und Mädchenclasse, deren Eltern eine über das gewöhn» licke Elassenziel hinausgehende Bildung ihrer Kinder wünschen, in besonderen, mit der öffentlichen Schulzeit nicht collidirenden Stunden durch die vereinte Wirksam keit mehrerer Lehrer in der höheren Arithmetik, in schrift lichen Aufsätzen, so wie in der lateinischen und französi schen Sprache rc. Unterricht ertheilt werden. Die Anmeldung zu diesen Privatstunden erfolgt bei dem Direktor, welcher dieselben mit dem Lehrercollegio zu regeln und das dafür besonders zu gewahrende Hono rar unter Zustimmung der Schuldepulation festzusetzcn hat. 8- 7- Bestimmungen über die Fabrik- und Armcnschule. Der Eintritt in die gemischten Elasten der Fabrik rind Armenschule kann erst mit erfülltem lOren Lebens jahre und nach Erreichung des Zieles der dritten Knaben- und Mädchenclasse erfolgen. In die sogenannte Streichschulclasse werden nur solche Kinder zugelaffen, welche wirklich bei einem Drucker streichen. Zur Aufnahme in die beiden andern Elasten ist eine Bescheinigung darüber erforderlich, daß das Kind entwe der in einer Fabrik arbeitet oder wegen Arinuth der Lei tern in eine solche einzulreten genöthigt ist. Um das Letztere zu ermitteln, sind die Armenkindcr,