Zweihundert und zwanzig Thaler (220 THIr.) (ähr. liche feste Besoldung iuol. Quartierentschädi'gung (prseuumernnclo). 9) Der Iste Hilfslehrer erhält Einhundert zwei und sechszig Thaler (162 Thlr.) feste jährliche Besoldung. 10) Der 2te Hilfslehrer wird ebenso wie der Iste Hilfs lehrer remuncrirt. Hierüber erhält 11) der aushilfsweise mitverwendete B ödemer'sche Pri» vatlehrer für die Abhaltung von wöchentlich 6 Stun den Dreißig Thaler jährlich. §. , Pflichten der Bürgerschullehrer. Dagegen liegt, was die Pflichten der Lehrer betrifft, I. dem Director als solchem ob, die ganze Schul anstalt zweckmäßig zu organisiren und zu leiten, sowie er als Lehrer wöchentlich 22, in Nothfällen auch 24, beson dere Lehrstunden in den Oberclaffen zu ertheilen hat. Na mentlich sind demselben folgende Geschäfte überwiesen. 1) Die Aufnahme und Entlassung der Schüler, Füh rung des Hauptbuchs und Ausstellung der Schul- und Entlassungs-Zeugnisse; 2) die Absteckung der Elassenzielc überhaupt und die der einzelnen Lehrfächer in jeder einzelnen Elasse, nach gepflogener Berathung darüber mit dem Lehrercolle- gio und den betreffenden Lehrern, und die Ueberwa- chung dieser Ziele; 3) die Abhaltung von Synoden mit dem Lehrercollegio Behufs der Anfertigung der Eensurtabellen, der Translocalion, der Zusammenstellung der Versäum- nißtabellen, der Handhabung der Disciplin, der Ver- thcilung der Stunden bei cintretendrn Vacanzen und der Besprechung alles dessen, was zur Förderung des Schulwesens im Ganzen und Einzelnen dient. Ueber diese Verhandlungen in den Synoden hat ent. weder der Dircclor selbst ein Protokoll aufzunehmen