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8. SV. Schulinspcction. Die Königliche Kirchen- und Schulinspection für Zschopau, deren Wirksamkeit die bisherige bleibt, ist die nächste vorgesetzte Instanz für die Schuldeputation, so daß diese derselben in allen Angelegenheiten, welche wesentliche Reformen oder neue Einrichtungen in der Schule zum Gegenstände haben, oder über welche nach Gesetz und Verordnung nicht die Entscheidung der Schuldeputation, resp. dem Sladlrathe zusteht, umständliche Anzeige unter Abgabe ihres Gutachtens zu erstatten, und weitere auch nach Befinden höhere Resolution zu erwarten hat. 8- S7- Distrikts-Schul-Inspektion und Krcisschul-Behörde. Ueber die Bürgerschule wird von dem Kaorus als Distrikts-Schulinspecior die Oberaufsicht geführt, und die Anstalt selbst wird dem besonderen Schutze der Hohen König!- Kreisdireclion zu Zwickau empfohlen. 8. »8. Verbreitung der Local-Schulordnung. Um die Schulgemeinde mit dem Inhalte dieser Lo cal-Schulordnung bekannt zu machen, wird nach von der höheren Behörde erlangten Genehmigung jedem jetzi gen Hausbesitzer des hiesigen Schulbezirks für sich und seine Hausbewohner, die er hiervon unbedingt in Kennt nis; zu setzen Hal, ein gedrucktes Exemplar derselben auf Kosten der Schulcasse eingehändigt, welches jedoch künftig jeder neu eimretende Bürger desselben Bezirks bei seiner Bürgerrcchtserlheilung gegen — Thlr. 3 Ngr. — Pf. Vergütung zu entnehmen hat. Zschopau, den 15. März 1858. (I-i. 8.) Der Stadlrath. Rudolph Hilmar Seyfart, Bürgermeister.