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oder die Protokollführung einem Lehrer zu über tragen; 4) der Besuch der einzelnen Elassen und ihrer Lehrer und die Eintragung seiner dabei und sonst über sie und die Anstalt gemachten Beobachtungen in ein zu haltendes Tagebuch, das dem Localschulinspector all monatlich zur Einsicht und Kenntnißnabme, sowie der Superintendentur bei Revision der Schule vor zulegen ist; 5) die Durchgehung der in den einzelnen Elasten zu haltenden Elassentagebücher mit ihren von den Leh rern gemachten Einträgen; 6) die sorgfältige Beobachtung und Ueberwachung der in Betreff der Kinder aus gemischten Ehen gelten den gesetzlichen Bestimmungen; 7) die Vertretung der Schule in der Schuldeputation und gegenüber den vorgesetzten Behörden; 8) die Annahme der Missiven und Führung des Missivbuches; 9) die Annahme von Beschwerden über Schüler und Lehrer, welche der Director zu untersuchen und, wenn sie nicht einfache Disciplinarvergehen der Schüler betreffen, oder auf gütlichem Wege sich ausgleichen lassen, der Schuldeputation zu weiterer Entschließung vorzutragen hat; 10) die Anordnung und Leitung der Schulprüfungen (Z. 20.) und Schulfeierlichkeiten (tz. 22.), sowie die deshalb nöthigcn Bekanntmachungen und Einla dungen; 11) die Bestimmungen über ein abzuhaltendes Schulfest (§. 25.). 12) die nach der Stiftungsurkundc zu bewirkende Ver wendung der Legatzinsen, worüber er der Schulde putation Rechnung abzulcgeii und das Verzeichniß ' der davon beschenkten Kinder fortzuführen hat; 13) die Führung sammtlicher das Schulwesen betreffen den Schriften und die Aufsicht über das Schulin ventar; H. Der Kantor und zweite Knabenlehrer hat, außer