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H58 L. Die letzten Jahrzehnte des 17. Jahrhunderts. Das Königs gesetz. wurden als Betrüger verfolgt. Durch die beiden Maßregeln waren der Aristokratie die Quellen der Macht und der Einkünfte auf Staatskosten verschlossen. Denn mit einem Staatsrath, wo Svanc, das Haupt der dänischen Kirche und Nansen, der Vorstand der Kopcnhagenschen Municipalität, die sich fortwährend der königlichen Gunst und Gnade erfreuten, Sitz und Stimme hatten, und mit Rcgicrungscollcgien, deren Glieder und Beisitzer zum Theil dem Bürgerstande angehörtcn, deren Präsidenten dem König un mittelbar Vortrag hielten, in denen Gabel und Lenthe das entscheidende Wort führten, war die alte eigenmächtige Verwaltung der Reichsräthe und Reichsbcamtcn nicht mehr vereinbar. So verschwanden denn auch die hohen Herren, die früher ein Neben- und Mitrcgimcnt gebildet hatten, mehr und mehr aus dem neuen königlichen Amts- und Rcgierungsorganismus. Sie konnten immerhin zufrieden sein, daß ihr Schicksal in die Hände eines milden und gerechten Monarchen gelegt war; denn es fehlte nicht an Stim men, die viel weiter gehende Maßregeln verlangten; eine Peduction der Krongüter, so durchgreifend wie sie bald darauf in Schweden durch Karl XI. vorgcnommcn ward, schien den Kranbauern das richtige Heilmittel. Gegen 6000 Bauernhöfe, die ehedem frei gewesen, seien durch die Gewaltherrschaft des Adels in eine Knechtschaft gerathen so drückend wie die ägyptische Sclaverei der Kinder Israel. Friedrich III. begnügte sich vor der Hand mit dem Errungenen: ein königliches Regiment gestützt auf eine ab hängige Bcamtenhierarchie und auf eine zuverlässige Militärmacht und gleiche Verpflich tung Aller bei den Staatslastcn bot ihm eine hinreichende Sicherheit souveräner Macht. Er konnte sogar noch der Hoffnung Raum geben, daß er in hochwichtigen Dingen, wie bei der Entscheidung über Krieg und Frieden, bei der Einführung neuer Steuern und Auflagen neben dem Staatsrath und den Regicrungscollegien auch die Meinung der Stände einholen werde. Seine absolute Königsgcwalt wurde dadurch nicht be schränkt; denn solche Stände besaßen ja nur eine bcrathcnde Stimme, ihre Beschlüße hatten nur ein moralisches Gewicht. Nur Corfiz Uhlefeld sollte empfinden, daß man seine Umtriebe und schwedischen Sympathien nicht vergessen habe. Nuss Neue unter Anklage gestellt entging er der Todesstrafe nur durch heimliche Flucht, aber seine stolze hochsinnige Gemahlin wurde über zwanzig Jahre in der härtesten Gefangenschaft ge halten, ein Opfer der unversöhnlich zürnenden Königin Sophie Amalie. Eine Staatsurkunve, die von allen Ständen in Däneinark und selbst in Norwegen und Island unterzeichnet wurde, war die feierliche Sanction des Geschehenen, eine Souveränetätsacte, wodurch die Nation die Errungenschaften der Revolution als rechtsbeständig und als Ausdruck ihres Gesammtwillens anerkannte und guthieß, eine Art Plebiscit, wie die späteren Volksabstimmungen in dem Bonaparteschen Frankreich. Gestützt auf diesen Rechtstitel, kraft dessen dem König Friedrich III. und allen seinen Descendenten völlig unumschränkte Gewalt übertragen war, ging nun die Regierung auf dem Wege der Reformen voran, doch ohne Uebereilung und Härte: die Einlösung der verpfändeten Do mänen, neue Verpachtungen, Ausdehnung der Freiheit über Bauernschaften, die ehemals der Krone gehört hatten im Laufe der Zeit aber leibeigen geworden waren, wurden allmählich und mit schonender Rücksicht durchgcführt; die Geist lichkeit wurde unabhängiger gestellt und in ihren: Einkommen aufgebessert; die Städte, insbesondere Kopenhagen erhielten manche neue Rechte in Beziehung auf die innere Verwaltung und auf Handel und Schifffahrt. Alles was auf