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556 L. Die letzten Jahrzehnte des 17. Jahrhunderts. zuni göttlichen Königsrecht und zuin passiven Gehorsam so eingehend erörtert u»d durchgcführt worden, daß die Debatte über die Constituirung und Rechtsordnung des künftigen Staatslcbens, welche die Gemeinen in der freien Form eines Ans' schusscs des ganzen Hauses cröffncten, einem rcchtspolitischen Kampfe glich, in »ass. ,vclchcin Tories und Whigs einander in Schlachtordnung mit scharfen Waffe» gegenüberstanden. Daß der Thron erledigt sei, konnte nicht bestritten werden; aber ist diese Erledigung als eine freiwillige Nicderlcgung der Krone zu betrachte», die durch eine Regentschaft bis zur Rückkehr der gesetzlichen Ordnung ausgeglichen werden möge, oder als eine Verwirkung der Krone in Folge gesetzwidriger Ver letzung des Urvertrags durch Gewaltthat und Tyrannei, welche eine Ausschließung vom Thron, eine Abschaffung der erblichen dynastischen Rechte als nothwcndige Vergeltung und Sühne nach sich führe? Alle die hohen Staatsfragcn von Volks- souveränetät und Unantastbarkeit des Erbkönigthums, von erlaubtem Widerstand und passivem Gehorsam traten wie die Feldzeichen zweier Hcerkörpcr in das Gcfcchl ei». Die Ansichten der Whigs hatten die Sympathie» der Mehrheit des Volkes ff» sich; doch war das Bednrfniß einer Verständigung auf einer mittleren gcmäßigtc» Grundlage so allgemein, daß man alle schroffen Aufstellungen zu vermeiden suchte Man gab in so weit den Tories nach, daß man eine freiwillige Entsagung, eil»' Abdication des Königs gelten ließ, in Folge deren der Thron in Erledigung kommen sei; daß somit die Ausschließung nicht als eine Absetzung durch das Voll sondern als eine Folge der eigenen Handlungen des Königs aufgcfaßt wurde Aber mit der Annahme einer „Vacanz" des Thrones war doch auch die Unter' brechung der regelmäßigen Erbfolge verbunden und damit der Sieg des Whig' gismus ausgesprochen. Nach langen Debatten vereinigte sich das Haus der N' 2». Ja», „ixinm zu dem Beschluß: „König Jacob II. hat durch seinen Versuch die Btt' fassung dieses Königreichs zu vernichten, indem er den ursprünglichen Vertrag zwischen König und Volk brach und auf den Rath der Jesuiten und anderer goti' losen Leute die Grundgesetze verletzte, so wie dnrch seine Entweichnng aus dc>» Königreiche der Regierung entsagt, und der Thron ist dadurch erledigt." Ä»> 29. Jan nächsten Tag, während das Oberhaus über den Beschluß der Gemeinen in Bk' rathuug ciutrat, wurde als Zusatz der weitere Antrag angenommen: „Nach dtt Erfahrung ist es mit der Sicherheit und Wohlfahrt dieses protestantischen König' rcichs unverträglich, daß es von einem papistischen König regiert werde." u-dertra- Die Lords trugen Bedenken, die Anträge der Commons anzunchmcn; s^ k^nuwchcn brachten mehrere Aendernngen zu Gunsten des Erbrechts der Krone in Vorschlag' WiÄm u! Die Hochtories, unter ihnen die meisten Bischöfe waren der Meinung, Wilhelm D-Naratiön von Oranien sollte als Prinz-Regent die Verwaltung übernehmen, der noinincld der Rechte. ^"ih der Krone aber dein legitimen König gewahrt bleiben. Als dieser Vorschlag durch seine eigene Haltlosigkeit und Unausführbarkeit fiel, überlegte man, ^ nicht das Erbrecht ausschließlich auf die Töchter Jacobs übertragen werden sollte Der Oranier ließ die Berathnngen und Redeschlachten ruhig vor sich gehen, ^ m. c war tr einein oder 2 eine 9 Hollm Prinz> dürfe als K wieder solche auch n auf di beide t seinen bei-ihi Anna Ehe N Oberh großer sollten sein, trauen rechtst zu eine der R« des öfs die G dieser ^ zuriefe sollten gesetzg auch d Fest er zustcllc schrü»! nicht z § grundl bestätig Staate Ungen